Inhaltlich erfolgt hierbei eine dynamische Verweisung u.a. auf die Gebühren, Zuschläge und Auslagen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung in der jeweils gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass Gebühren bis zur Höhe des 1,8-fachen Satzes der nach den GKV-Verträgen vorgesehenen Vergütungen für Hebammenleistungen liquidiert werden konnten. Wegegeld, Zuschläge, Auslagen für angewandte Arzneimittel, verwendete Materialen und Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sind allerdings nur mit dem einfachen Satz abrechenbar.
Mit der Verordnung zur Änderung der Hebammengebührenverordnung vom 14.2. 2019 (GVBl. S. 30) wurde diese Hebammengebührenverordnung fortentwickelt. Die Änderungsverordnung enthält folgende wesentlichen Änderungen:
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Anhebung des Steigerungsfaktors für Gebühren von Hebammen und Entbindungspfleger auf den Faktor 2,0.
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Einfügung einer normativen Klarstellung, dass Zuschläge für eine Leistungserbringung zu ungünstigen Zeiten auch dann nur mit dem einfachen Satz liquidiert werden können, wenn sie nach den GKV-Verträgen bei der Bestimmung der Höhe der Vergütung für Leistungen zu ungünstigen Zeiten in die Vergütung eingearbeitet wurden. Der erhöhte Satz ist damit nur auf den Anteil der Vergütung anwendbar, der auch bei einer Leistungserbringung in Zeiten, die nicht als ungünstig zu werten sind, angefallen wäre.
Diese Verordnung ist am 1. April 2019 in Kraft getreten und gilt für Leistungen, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.
Wolfgang Weigel,
Regierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, München
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