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Zulässigkeit der Absenkung der maßgebenden Einkommensgrenze für Ehegatten und Lebenspartner nach dem Landesbeihilferecht Baden-Württemberg

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Newsletter 5/2019:
(Urteil des BVerwG vom 28.03.2019 – 5 C 4.18)

In einem Berufungsverfahren hatte der VGH Baden-Württemberg die Frage zu klären, ob der aktuelle Grenzbetrag in Höhe von 10.000 € rechtlich zulässig ist. Dieser Grenzbetrag wurde durch Art. 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 ab 1.1.2013 von 18.000 € auf 10.000 € abgesenkt. Diese Änderung der Beihilfeverordnung wurde durch den Gesetzgeber selbst und nicht durch den gesetzlich ermächtigten Verordnungsgeber durchgeführt. Der VGH Baden-Württemberg hat die Absenkung des Grenzbetrages als rechtlich unwirksam eingestuft.

Nach der Pressemitteilung Nr. 25 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.3.2019 hat dieses oberste Bundesgericht im Revisionsverfahren die Unwirksamkeit der aktuellen Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Ehegatten und Lebenspartner nach § 5 Abs. 4 Nr. 4 der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg bestätigt. Maßgebend war nach Auffassung des Gerichts die fehlende Ermächtigung im Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg zum Erlass einer entsprechenden Einschränkung in Form einer Verordnung. Das Fehlen einer entsprechenden Ermächtigung wird nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht dadurch geheilt, dass hier der Landesgesetzgeber selbst die Änderung der Verordnung im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 beschlossen hat.

Wolfgang Weigel,
Regierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, München


Lesen Sie auch den weiteren Newsletterbeitrag vom Mai 2019:
Verordnung zur Änderung der Hebammengebührenverordnung Bayern - HebGebV

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