Wir informieren Sie u.a. über die Verschiebung der Besoldungserhöhung sowie zwei interessante Urteile zur Überstundenvergütung bei Teilzeitkräften und zur Fiktiven Fortschreibung bei der Beurteilung. Wir wünschen Ihnen eine erkenntnisreiche Lektüre!
Ι. Aktuelles aus der Gesetzgebung
Besoldungsverschiebung beschlossen
ΙΙ. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. BAG kippt Regelung zur Bezahlung von Überstunden von Teilzeitbeschäftigten
2. „Fiktive Fortschreibung“ einer Beurteilung bedarf einer gesetzlichen Grundlage
ΙΙΙ. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
Änderungstarifverträge veröffentlicht
ΙV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
Besoldungsverschiebung beschlossen
Der Hessische Landtag hatte in seiner Sitzung am 11.12.2024 den von den Regierungsfraktionen von CDU und SPD eingebrachten Entwurf zur Verschiebung der Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2025 eingebracht. Konkret war geplant, sowohl die Erhöhung der Besoldung um 5,5 % vom 1.8.2025 auf den 1.12.2025 und die Erhöhung der Versorgungsbezüge ebenfalls vom 1.8.2025 auf den 1.12.2025 zu verschieben. Parallel dazu werden auch die Erhöhungen von Zulagen entsprechend verschoben. Begründet wird dies mit einem „Konsolidierungserfordernis“ des Landeshaushaltes vor dem Hintergrund der Wachstumsschwäche und den krisenbedingten Mehrbedarfen. Allein im Landeshaushalt soll diese zu Einsparungen von insgesamt 180 Mill. € führen. Auf die Besoldung entfallen 112 Mill. €, auf die Versorgung 68 Mill. €. Ob auch die kommunalen und anderen Haushalte, bei denen Beamtinnen und Beamte beschäftigt sind, den identischen Konsolidierungsbedarf haben, geht aus der Begründung nicht hervor.
Nach der Plenarberatung wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Innenausschuss überwiesen. Dieser hat sich am 22.1.2025 mit der Sache befasst und die Empfehlung ausgesprochen, den Gesetzentwurf in unveränderter Fassung anzunehmen. Nach einer gesondert beantragten dritten Lesung hat der Landtag schließlich den Gesetzentwurf in unveränderter Fassung angenommen. Das Gesetz wurde mittlerweile veröffentlicht. Das Gesetz ist am 11.3.2025 in Kraft getreten.
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Gesetzentwurf: LT.-Drucks. 21/1469 v. 10.12.2024.
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Beschlussempfehlung und Bericht: LT.-Drucks. 21/1562 v. 22.1.2025.
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Gesetz zur Umsetzung der Haushaltsvorgaben bei der Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in dem Jahr 2025, GVBl. 2025 Nr. 17.
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Teil IV: Beamtenrecht
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. BAG kippt Regelung zur Überstundenbezahlung von Teilzeitbeschäftigten
Nach langem zeitlichem Vorlauf ist es jetzt amtlich: Die in vielen Tarifverträgen, auch des öffentlichen Dienstes, enthaltene Regelung, wonach Teilzeitbeschäftigte, wenn sie Überstunden leisten, diese erst dann bezahlt bekommen, wenn diese die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschreitet, ist mit Europarecht nicht vereinbar. Dem vorausgegangen war ein Vorlagebeschluss des BAG v. 28.10.2021 an den EuGH, den dieser bereits am 19.10.2023 (Az.: C – 660/20 – ZTR 2023, S. 680) entsprechend entschieden hatte. Damit war der Weg für eine endgültige Entscheidung des BAG frei. Das BAG hat dann am 5.12.2024 (Az. – 8 AZR 370/20) entschieden:
„…eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlen solche sachlichen Gründe, liegt regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 Abs. 1 AGG) verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind.“
Die Entscheidung löst einen Handlungsdruck u. a. auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes aus. So sehen u. a. sowohl § 7 Abs. 7 TVöD als auch § 7 Abs. 7 TV-H inhaltlich identisch vor, dass Überstunden nur solche Stunden sind, „… die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten…“ hinaus geleistet werden. Diese Definition des „Überstundenbegriffes“ gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist auch, dass z. B. die Regelungen im TVöD (2005) und im TV-H (2010) nicht etwa neu sind, sondern bereits in der Vorläuferregelung des BAT enthalten waren (§ 15 Abs. 1 BAT).
Siehe insgesamt hierzu auch: v. Roetteken: Vergütung von Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus leisten, ZTR 2025, S. 4 f.
BAG 5.12.2024 – 8 AZR 370/20 –
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Teilausgabe I: Personalvertretungsrecht
2. „Fiktive Fortschreibung“ einer Beurteilung bedarf einer gesetzlichen Grundlage
Im Rahmen eines aktuellen Stellenbesetzungsverfahrens beim Bundesnachrichtendienst hatte sich u. a. auch die ganz freigestellte Gleichstellungsbeauftragte beworben. Sie ist seit dem 1.10.2020 ganz freigestellt, die letzte dienstliche Beurteilung datiert vom April 2018. Im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren müssen bekanntlich u. a. hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilungen gefertigt bzw. vorgelegt werden. Bei ganz freigestellten Personen, neben den Gleichstellungsbeauftragten u. a. auch Mitglieder in Personalvertretungen, geschieht dies bekanntlich durch die „fiktive Weiterschreibung“ der letzten dienstlichen Beurteilung. Dies deshalb, weil sich die Tätigkeit dieser Personen einer klassischen „dienstlichen“ Beurteilung entzieht.
Nun hat das BVerwG erstmalig klargestellt:
„Die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung von Beamten bedarf im Hinblick auf ihre Berücksichtigung im Rahmen einer an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlentscheidung einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, an der es gegenwärtig fehlt.“ (Rn. 22 der Entscheidung).
Diese Entscheidung wird vermutlich weitreichende Konsequenzen nicht nur für den Bund, sondern auch die Bundesländer haben. Erwächst daraus doch die Notwendigkeit, die normativen Grundlagen des jeweiligen Beurteilungssystems zu konkretisieren. Einbeziehen müssen wird man auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenngleich es hier, jedenfalls im Geltungsbereich des TVöD und des TV-H keine tarifrechtliche Grundlage für das Erstellen von dienstlichen Beurteilungen gibt.
BVerwG 3.3.2025 – 2 VR 4.24 –

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III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
Änderungstarifverträge veröffentlicht
Die Redaktionsverhandlungen im Nachgang zur Tarifeinigung v. 15.3.2024 für den Bereich des Landes Hessen (Details: Rothländer: Ergebnisse der Tarifrunde 20245 im Bereich des Landes Hessen) sind abgeschlossen. Die jeweiligen Änderungstarifverträge zum TVÜ-H, dem TV-H und allen anderen tangierten Tarifverträgen sind jetzt veröffentlicht.
StAnz. v. 10.2.2025, S. 154 f.
Quiz Beamtenrecht
Kennen Sie sich mit den Besonderheiten im Beamtenrecht aus? Wissen Sie beispielsweise, was passiert, wenn ein verbeamteter Mitarbeiter unterhälftige Teilzeitbeschäftigung begehrt?
Diese und weitere Fragen können Sie in unseren Online-Quizzen lösen. Testen Sie jetzt Ihr Wissen!
IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
März 2025:
470. Aktualisierung Gesamtausgabe = 230. Aktualisierung Teilausgabe IV | §§ 7, 29, 30, 67 HGB, Normen
April 2025:
471. Aktualisierung Gesamtausgabe = 136. Aktualisierung Teilausgabe I | § 75 HPVG
472. Aktualisierung Gesamtausgabe = 231. Aktualisierung Teilausgabe IV = 39. Aktualisierung BeamtStG | §§ 12, 20, 30, 52 BeamtStG, mit neuem Ordner
Mai 2025:
473. Aktualisierung Gesamtausgabe = 137. Aktualisierung Teilausgabe I | §§ 22-25, 76 HPVG
Blog Beamtenrecht
Dr. Maximilian Baßlsperger
„Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand“. Detailliert, mit großem Sachverstand und gelegentlich auch mit einem Augenzwinkern, liefert Ihnen dieser Blog Informationen aus erster Hand zu aktuellen Themen im Beamtenrecht.