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HBR-Newsletter Nr.3/2024

Wir informieren u.a. über aktuelle Gesetzgebungsverfahren, drei wichtige Urteile und den Stand der Tarifrunde.

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I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
1. Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2025 beschlossen
2. Gesetzgebungsverfahren zum Hessischen Hochschulgesetz hat begonnen

II. Aktuelles aus dem Rechtsprechung
1. VG Frankfurt a. M. zum Zeitpunkt der Einleitung von Beteiligungsverfahren
2. HessVGH zum Informationsrecht nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TVöD
3. VG Frankfurt a. M. zum Informationsrecht eines GPR    

III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
Tarifverträge bekannt gegeben

IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

Roetteken / Rothländer

Hessisches Bedienstetenrecht - HBR online

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I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

1. Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025 beschlossen

Kurz nach Ablauf der Erklärungsfrist zur diesjährigen Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen mit dem Land Hessen (siehe Newsletter Nr. 2/2024 v. Mai 2024) haben die Fraktionen von CDU und SPD den Entwurf eines Besoldungsanpassungsgesetzes 2025 in den Landtag eingebracht. Er wurde in erster Lesung am 16.5.2024 behandelt und wie üblich zur weiteren Beratung dem Innenausschuss überwiesen. Bereits in der Plenarsitzung am 19.6.2024 wurde das Gesetz inhaltlich unverändert in zweiter Lesung beschlossen.

1. Inflationsausgleichszahlung:

Wie im Tarifbereich auch, soll es für die Beamtinnen und Beamten, Anwärterinnen und Anwärter sowie die Versorgungsempfänger eine steuerfreie Ausgleichszahlung wegen der gestiegenen Inflation geben. Hierzu soll es ein eigenständiges Gesetz geben.

Die Gesamtsumme beträgt 3.000,00 €, auszuzahlen in drei Raten von jeweils 1.000,00 € in den Monaten Juni, Juli und November 2024. Für Anwärterinnen und Anwärter beträgt die Gesamtsumme 1.500,00 €, auszuzahlen in ebenfalls drei Raten zu den gleichen Zeitpunkten in Höhe von jeweils 500,00 €.

2. Besoldungserhöhungen bzw. Erhöhung der Anwärterbezüge

  • Mit Wirkung zum 1.2.2025 um 4,8 %,
  • mit Wirkung zum 1.8.2025 um weitere 5,5 %.

3. Erhöhung der Versorgungsbezüge:
Die Versorgungsempfängerinnen- und -empfänger werden in die linearen Erhöhungen der Besoldung einbezogen. Das bedeutet praktisch, dass bei der Zugrundelegung der Berechnung ihrer Bezüge die zum 1.2. bzw. zum 1.8.2025 geltenden Besoldungsbezüge gelten, wie im aktiven Bereich. Daraus errechnen sich dann je nach Lage des individuellen Einzelfalles (Versorgungssatz) die neuen Versorgungsbezüge.

4. Erhöhung des Unfallausgleichs und der Angriffsentschädigung
Diese Zahlungen (§ 40 HBeamtVG) werden ebenfalls erhöht.

5. Erhöhung der Mehrarbeitsvergütungs- und Rufbereitschaftsentgelte.
Die Entgelte nach der Hessischen Mehrarbeitsvergütungs- und Rufbereitschaftsabgeltungsverordnung werden analog der prozentualen Steigerungen sowohl zum 1.2.2025 als auch zum 1.8.2025 ebenfalls erhöht.

6. Erhöhung der Polizeimehrarbeitsvergütungen
Die Entgelte nach der Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung werden ebenfalls analog zu den prozentualen Erhöhungen der Besoldung mit Wirkung zum 1.2. und zum 1.8.2025 erhöht.

7. Sonstiges:
Das Amt der Chefin/des Chefs der Staatskanzlei wird künftig nach B 10 bewertet und besoldet. Damit wird zumindest materiell die mit dem Antritt der neuen Landesregierung verbundene „Rückstufung“ dieser Funktion von bislang im Rang eines Ministers auf jetzt (wieder) im Rang eines Staatssekretärs finanziell abgefedert.

LT.-Drucks. 21/519 v. 7.5.2024

Roetteken / Rothländer

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Teil IV: Beamtenrecht

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2. Gesetzgebungsverfahren zum Hessischen Hochschulgesetz hat begonnen

Der Hessische Staatsgerichtshof hatte in seiner Entscheidung v. 1.12.2023 (P.St. 2891) festgestellt, dass Teile des hessischen Hochschulrechts nicht mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar sind und dem Gesetzgeber aufgegeben, noch im Laufe des Jahres 2024 eine Änderung herbeizuführen. Kernpunkt der Entscheidung war, dass im Zuge der Bildung der Hessischen Hochschule für Management und Sicherheit (HöMS) bei ihrer gleichzeitigen Integration in die Hochschullandschaft wesentliche Teile von Hochschulautonomie nicht beachtet wurden.

Die Regierungsfraktionen von CDU und SPD haben nunmehr einen Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes (HessHG) und des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) vorgelegt, mit dem der Mangel behoben werden soll.

Kernpunkte sind:

  • Die Homogenität der Hochschulgruppen und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren bei Entscheidungen werden wieder hergestellt. Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten werden eine eigene, fünfte Gruppe und werden nicht mehr zur Gruppe der Professorinnen und Professoren hinzugerechnet. Im Senat sind die Hochschuldozentinnen und -dozenten mit zwei Personen vertreten (§ 104 HessHG -neu-), das wird analog auch für die personelle Besetzung des Senats übernommen;
  • das Verfahren zur Bestellung und Abberufung von Präsidentin/Präsident wird neu gestaltet. Es soll eine Vorschlagsliste geben, die der Zustimmung des Senates bedarf (§ 107 HessHG -neu-);
  • das Verfahren zur Bestellung der Mitglieder des Klinikumsvorstands bei der Uniklinik Frankfurt a. M. wird neu geregelt. Sie sollen künftig für die Dauer von maximal 5 Jahren berufen werden können, bislang zwischen 3 und 6 Jahren (§ 12 UniKlinkG).

Die Neuregelungen sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (Art. 3 des Gesetzentwurfes). Wann dies der Fall sein wird, steht aktuell noch nicht fest. Die erste Lesung fand am 18.6.2024 statt, es folgte die übliche Überweisung an den Innenausschuss sowie an den Ausschuss für Wissenschaft und Kunst.

LT.-Drucks. 21/646 v. 11.6.2024

Roetteken / Rothländer

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Teilausgabe I: Personalvertretungsrecht

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II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

1. VG Frankfurt a. M. zum Zeitpunkt der Einleitung von Beteiligungsverfahren

In einem Verfahren aus dem Schulbereich hat sich das VG Frankfurt a. M. dazu geäußert, wann im Bereich von personellen Einzelmaßnahmen das Beteiligungsverfahren gegenüber dem Personalrat einzuleiten ist, damit den Anforderungen des § 66 HPVG genüge getan werden kann. Die Entscheidung ist von daher auf alle anderen Bereiche übertragbar.

  • Die Dienststellenseite wird verpflichtet, dem Personalrat Mitbestimmungsvorlagen zu Versetzungen und Abordnungen, die gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 und 6 HPVG oder gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 4 und 6 HPVG i. V. m. § 92 Abs. 2 HPVG der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, rechtzeitig, d.h. spätestens 2 Wochen bzw. in dringenden Fällen spätestens 1 Woche vor der Durchführung der beabsichtigten Maßnahme, zu übermitteln. Es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet.
  • Es wird festgestellt, dass Mitbestimmungsvorlagen zu Versetzungen und Abordnungen, die gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 und 6 HPVG oder gem. § 75 Abs. 2 Nr. 4 und 6 HPVG i. V. m. § 92 Abs. 2 HPVG der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, die erst nach dem geplanten Umsetzungszeitpunkt der Maßnahme beim Personalrat eingehen, nicht rechtzeitig und damit rechtswidrig sind. Es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet.

VG Frankfurt am Main vom 18.3.2024 – 23 K 3596/22.F.PV –

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2. HessVGH zum Informationsrecht nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TVöD

Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT ist der Arbeitgeber berechtigt, in begründeten Fällen von Beschäftigten zu verlangen, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachweisen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass wenn durch häufige auch Kurzerkrankungen Zweifel bestehen, diese durch einen ärztlichen Nachweis ausgeräumt werden oder aber sonstige Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Eine Personalvertretung begehrte Auskunft darüber, ob und in welchen Fällen innerhalb eines Jahres im Einzelfall davon Gebrauch gemacht wurde. Dies wurde seitens des Arbeitgebers/Dienststellenleiters abgelehnt, so dass der Fall nunmehr beim HessVGH gelandet war. Dieser hat ein Informationsrecht der Personalvertretung unter Beachtung folgender Details akzeptiert:

  • Der Dienststellenleiter wird verpflichtet, dem Personalrat schriftlich die Namen der Beschäftigten, soweit sie der namentlichen Weitergabe zugestimmt haben, mitzuteilen, die er innerhalb eines Jahres vor dem Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung verpflichtet hat, ihre Arbeitsfähigkeit nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TVöD nachzuweisen, und bei fehlender Zustimmung der betroffenen Beschäftigten entsprechende Informationen anonymisiert mitzuteilen sowie die konkreten Tatsachen zu benennen, die aus Sicht des Arbeitgebers die begründete Veranlassung im Sinne von § 3 Abs. 4 TVöD belegen, wobei individuelle Angaben zu Art und Umfang von Erkrankungen nur mitzuteilen sind, wenn auch diesbezüglich eine vorherige Einwilligung des jeweiligen Beschäftigten vorliegt.
  • Der Dienststellenleiter wird weiter verpflichtet, dieselben Angaben künftig quartalsweise spätestens einen Monat nach Ablauf des Quartals zu machen.

Im Bereich des TV-H gibt es eine vergleichbare, tarifliche Grundlage (§ 3 Abs. 5 TV-H), weshalb die Entscheidung auch im Landesbereich zu beachten ist.

HessVGH vom 7.3.2024  - 22 A 2036/19.PV -

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3. VG Frankfurt a. M. zum Informationsrecht eines GPR Schule

Ein GPR Schule beantragte bei der Dienststellenleitung eines Staatlichen Schulamtes Informationen und Unterlagen bezüglich der Einhaltung bezüglich eines Erlasses des Hessischen Kultusministeriums bezogen auf die befristete Weiterbeschäftigung von Lehrkräften im Arbeitsverhältnis (sogen. „TV-H-Verträge“). Es sollte u. a. mitgeteilt werden, welche Lehrkräfte bis zum Beginn der Sommerferien 2022 bereits 29 Wochen oder mehr gearbeitet hatten, keine Sommerferienbezahlung erhalten hatten. Die Angaben sollten unter Nennung des Namens, der Dienststelle und der Beschäftigungsdauer gemacht werden. Ferner sollte mitgeteilt werden, welche Lehrkräfte nach den Sommerferien 2022 erneut beschäftigt wurden und die keine Sommerferienbezahlung erhalten hatten.

Die Dienststellenseite lehnte dies ab. Ein GPR sei kein übergeordnetes Kontrollorgan, die inhaltliche Ausgestaltung der TV-H-Verträge obliege einzig der Dienststellenleitung.

Das VG Frankfurt a. M. hat die seitens des GPR gestellten Anträge u. a. mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass dem GPR für die begehrten Auskünfte die Zuständigkeit fehle.

Die Beschwerde zum HessVGH wurde zugelassen.

VG Frankfurt a. M. v. 11.9.2023 – 23 K 3034/22.F.PV und v. 11.9.2023 – 23 K 3331/22.F.PV

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Blog Beamtenrecht

Dr. Maximilian Baßlsperger

„Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand“. Detailliert, mit großem Sachverstand und gelegentlich auch mit einem Augenzwinkern, liefert Ihnen dieser Blog Informationen aus erster Hand zu aktuellen Themen im Beamtenrecht.

III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

Tarifverträge bekannt gegeben

Die im Rahmen der Tarifrunde des Jahres 2024 zum TV-H und zum TV-Forst vereinbarten Tarifverträge für einen Inflationsausgleich, die im vollen Wortlaut ausformuliert Bestandteil der jeweiligen Tarifeinigungen waren (siehe Newsletter Nr. 2/2024 v. Mai 2024), sind veröffentlicht worden:

  • TV über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise v. 15.3.2024 (TV-H): StAnz. 2024, S. 530,
  • TV über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise v. 15.3.2023 (TV-Forst): StAnz. 2024, S. 532.

IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

Juli 2024:
458. Aktualisierung Gesamtausgabe = 132. Aktualisierung Teilausgabe I | § 106 (2. Teil), § 107, § 109 HPVG
459. Aktualisierung Gesamtausgabe = Tarifrecht | Tarifabschlüsse 2024

August 2024:
460. Aktualisierung Gesamtausgabe = 225. Aktualisierung Teilausgabe IV | Beamtenrecht

September 2024:
461. Aktualisierung Gesamtausgabe = 133. Aktualisierung Teilausgabe I
462. Aktualisierung Gesamtausgabe = 226. Aktualisierung Teilausgabe IV
37. Aktualisierung BeamtStG |
Beamtenstatusgesetz

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