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HBR-Newsletter Nr. 3/2025

Wir informieren Sie in diesem Beitrag u. a. über aktuelle Entwicklungen im hessischen Dienstrecht: Die Grünen fragen nach verfassungswidrig niedriger Besoldung seit 2013, während CDU/SPD ein Kommunales Flexibilisierungsgesetz vorschlagen. Das VG Frankfurt erkannte 29 Mitbestimmungsverstöße an, lehnte aber Sanktionen wegen „unzulässiger Rechtsausübung“ des Personalrats ab. Das BVerwG erklärte die JAV-Wahl beim BND für ungültig, wegen der in die JAV gewählten „Stipendiaten“ des BND.

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Ι. Aktuelles aus der Gesetzgebung
1. Verfassungswidrige Besoldung: Das Bündnis 90/Die Grünen wollen es wissen
2. Fraktionen von CDU und SPD legen den Entwurf eines „Kommunalen Flexibilisierungsgesetzes“ (KommFlex) vor

ΙΙ. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. VG Frankfurt a. M. zu 29 Fällen der Versetzung bzw. Abordnung und wann ein „grober Verstoß“ einer Dienststellenleitung vorliegt
2. BVerwG zum Wahlrecht von „Stipendiaten“ zur JAV beim Bundesnachrichtendienst

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I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

1. Verfassungswidrige Besoldung: Das Bündnis90/Die Grünen wollen es wissen

Ein Fraktionsmitglied von Bündnis90/Die Grünen hat im Landtag eine kleine Anfrage eingereicht zum Stand der „Rechtsbehelfsverfahren gegen die verfassungswidrige Besoldung“.  Es sind insgesamt 15 Fragen. Unter anderem:

  • Angaben über die Anzahl der Widersprüche im Landesbereich gegen die zu niedrige Besoldung,

  • wieviel Klageverfahren anhängig sind,

  • in wieviel Fällen sich das Land auf die Verjährungsfrist nach § 13 HBesG berufen hat,

  • ob das Land zumindest künftig bereit ist, auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung zu verzichten,

  • ob eventuelle Nachzahlungen nur an die geleistet werden, die gegen die Besoldungsabrechnung Widerspruch eingelegt haben oder an alle.

  • Schließlich soll berichtet werden, ob der Landesregierung Daten zu den Verfahren bei anderen Dienstherrn (Kommunen, Landkreise, Sozialversicherungsträger) vorliegen.

Ausgangspunkt der Fragestellung ist die Feststellung, dass die hessische Besoldung seit 2013 verfassungswidrig zu niedrig ist. Dies hatte letztlich der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Jahre 2021 entschieden und sich dabei (auch) auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestützt.

LT.-Drucks. 21/2542 v. 20.8.2025.

Anmerkung:
Das Bündnis 90/Die Grünen war seit 2013 bis 2023 durchgehend Teil der Landesregierung in einer Koalition mit der CDU.

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2. Fraktionen von CDU und SPD legen den Entwurf eines „Kommunalen Flexibilisierungsgesetzes“ (KommFlex) vor

Die Regierungsfraktionen von CDU und SPD im Hessischen Landtag haben am 2.9.2025 den Gesetzentwurf für ein Kommunales Flexibilisierungsgesetzes (KommFlex) in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Ziel des Gesetzes ist es ausdrücklich, die kommunalen Gebietskörperschaften „von Bürokratie und Standards zu entlasten sowie flexibel auf die Herausforderungen der örtlichen Gegebenheiten … zu reagieren“ (§ 1 Satz 1 des KommFlex-E). Sachlich erfasst sein soll ausdrücklich nur Landesrecht. Bezogen auf Bundes- oder Europarecht hat Hessen keinerlei Kompetenzen bzw. Zuständigkeiten. Von Ausnahmen abgesehen, enthält das Gesetz keine Aufzählung der Gesetze und der Bereiche, bei denen Abweichungen von der Norm möglich sein sollen. Stattdessen wird beschrieben, dass die Abweichungen möglich sein sollen bei „… Standards, die personelle und sachliche Regelungen sowie Verfahrensregelungen betreffen“ (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KommFlex-E). Personelle Standards z. B. sind Bestimmungen, die Mindestvoraussetzungen, die Qualität oder Quantität des einzusetzenden Personals regeln (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KommFlex-E). Wünscht eine kommunale Gebietskörperschaft im Einzelfall Abweichungen, dann muss dies das nach den kommunalrechtlichen Vorgaben zuständige Organ entscheiden (Vertretungskörperschaft). Der Antrag selbst ist dann an das jeweils zuständige Ministerium zu richten. Welches Ministerium dann letztlich entscheidet, richtet sich nach der Zuständigkeitsverteilung des Art. 104 Abs. 2 HV.

Es kann davon ausgegangen werden, dass das Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der Plenarsitzungen in der Zeit vom 9.9. bis 11.9.2025 beginnt.

LT.-Drucks. 21/2623 v. 2.9.2025

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II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

1. VG Frankfurt a. M. zu 29 Fällen der Versetzung bzw. Abordnung und wann ein „grober Verstoß“ einer Dienststellenleitung vorliegt

In 29 Fällen hat das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. das Fortbestehen des Mitbestimmungsrechts bei insgesamt 27 Versetzungen und 2 Abordnungen anerkannt. Damit auch 29 Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht des (in diesem Fall) Gesamtpersonalrats (GPR). Trotzdem hat es die auf § 106 Abs. 2 HPVG gestützten Verpflichtungsanträge nicht ausgesprochen (S. 18 ff. des amtlichen Entscheidungsumdruckes). Anlass des Verfahrens waren 29 Fälle der Versetzung/Abordnung von Beamtinnen und Beamten an andere Schulen (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 HPVG). Da es sich um einen Fall aus dem Kultusbereich handelt, war hier der beim Staatlichen Schulamt gebildete GPR zuständig (§ 92 Abs. 2 Satz 2 HPVG). Der GPR rügte im Beteiligungsverfahren, dass er nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei und verweigerte von daher vorsorglich seine Zustimmung. Die Dienststellenleitung vollzog die Maßnahmen gleichwohl. Dagegen klagte der GPR vor dem Gericht. Er begründete dies u. a. damit, dass ein Beteiligungsverfahren erst dann formell korrekt eingeleitet sei, wenn er vollständig und umfassend unterrichtet wurde. Dies sei hier nicht der Fall. Dieser Argumentation folgte das Gericht (S. 14 des amtlichen Entscheidungsumdruckes).

Daneben wurde seitens des GPR eine Maßnahme nach § 106 Abs. 2 HPVG beantragt (Vorliegen eines groben Verstoßes der Dienststellenleitung, Auferlegung einer Maßnahme). Dem folgte das Gericht nicht. Den geltend gemachten Ansprüchen aus § 106 Abs. 2 HPVG stehe „der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung“ seitens des GPR gegenüber. Dabei wird Bezug genommen auf einen Rechtsgedanken des BAG (vom 12.3.2019 – 1 ABR 42/17 – ZTR 2019, S. 400). So wird dem GPR entgegengehalten, er habe einen Vergleichsvorschlag, der wortgleich mit den hier streitigen Anträgen ist, nicht angenommen. Allerdings stützt sich die Fachkammer nicht bloß auf den Umstand der Ablehnung der Vergleichsvorschläge, sondern auf die Vielzahl der vom GPR geführten Verwaltungsstreitverfahren (22 zwischen Dezember 2021 und Dezember 2024), sowie 5 bereits im Jahr 2025 vorliegende Verfahren. Wörtlich: „Das Gericht kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass es dem Antragsteller darum geht, die Beteiligte vorzuführen, ihr klarzumachen, wer „der Herr im Haus“, respektive die „Herrin im Haus“ ist“ (Seite 18 f. des amtlichen Entscheidungsumdruckes).

VG Frankfurt a. M. v. 23.1.2025 – 23 K 4171/23.F.PV –

Beschwerde zum HessVGH zugelassen und eingelegt.

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2. BVerwG zur Wahl von „Stipendiaten“ zur JAV beim Bundesnachrichtendienst

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.8.2025 entschieden, dass die Zulassung von „Stipendiaten“ zur Wahl der JAV beim Bundesnachrichtendienst (BND), Dienststelle Pullach, im April 2024 unzulässig war und damit die Wahlen für ungültig erklärt. Daraus folgt auch, dass in die JAV gewählte „Stipendiaten“ ihr Mandat verlieren. Ohne Wahlrecht keine Wählbarkeit. Der Entscheidung lag die Fallkonstellation zu Grunde, dass Studierende der Bundeswehrhochschule im zeitlichen Umfang von 6 Wochen bis max. 3 Monate als „Stipendiaten“ beim BND tätig waren. Dieser Tätigkeit lag eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem BND und der Bundeswehrhochschule in München zu Grunde. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die vertragliche Vereinbarung, die auch die Zahlung von Studienentgelten beinhaltete, kein Ausbildungsverhältnis zum BND begründet. Das wäre aber nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG erforderlich. Zudem wirken die Betroffenen auch nicht an der Erfüllung des öffentlichen Auftrags des BND mit. Auch die erforderliche Mindestzeitdauer der Beschäftigung im öffentlichen Dienst bezogen auf die Wählbarkeit in die JAV sah das Gericht als nicht erfüllt an (§ 100 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG).

Anmerkung:
Soweit zu sehen, gibt es eine solche Fallkonstellation, wie sie der Entscheidung zu Grunde lag, jedenfalls nach dem HPVG nicht. Gleichwohl macht das Gericht eher grundsätzliche Ausführungen zu der Frage, wann ein Beschäftigungs- bzw. (in diesem Fall) Ausbildungsverhältnis vorliegt. Hier muss man den vollen Wortlaut der Entscheidung abwarten, um genauer prüfen zu können, ob sich daraus für hessisches Recht etwas ableiten lässt. § 4 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG ist mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HPVG und § 100 Abs. 1 und 2 BPersVG ist mit § 53 Abs. 1 und 2 HPVG vergleichbar. Auch für die Wählbarkeit in eine JAV gilt eine Mindestzugehörigkeit zur Dienststelle von 6 Monaten (§ 53 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 HPVG).

BVerwG v. 27.8.2025 – 5 PA 2.24 –

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Dr. Maximilian Baßlsperger

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IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

September 2025:
479. Aktualisierung Gesamtausgabe = 139. Aktualisierung Teilausgabe I §§ 10, 12, 19, 29, 34-37, 102-104 HPVG

Oktober 2025:
480. Aktualisierung Gesamtausgabe = 235. Aktualisierung Teilausgabe IV | § 60 HBG, Normen
481. Aktualisierung Gesamtausgabe = 236. Aktualisierung Teilausgabe IV = 40. Aktualisierung BeamtStG | § 23 BeamtStG

November 2025:
482. Aktualisierung Gesamtausgabe = Tarifrecht | Aktuelle Tarifverträge

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