HBR-Newsletter Nr. 3_2018 (August 2018)
I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
Zweites Dienstrechtsänderungsgesetz verabschiedet und veröffentlicht
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. VG Darmstadt: Keine Mitbestimmung bei „Maßstäbekonferenzen“
2. BVerwG: Mitwirkung bei begrenzter Dienstfähigkeit
III. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
Zweites Dienstrechtsänderungsgesetz verabschiedet und veröffentlicht
Im Newsletter Nr. 2/2018 hatten wir über den Entwurf der Koalitionsfraktionen von CDU und Bündnis90/Die Grünen zu einem „zweiten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ berichtet (LT.-Drucks. 19/6076 v. 20.02.2018). Mit einigen wenigen Änderungen ist dieser Gesetzentwurf im Landtag verabschiedet worden und mittlerweile auch (grundsätzlich) seit dem 30.6.2018 in Kraft (Art. 10 Satz 1 des Gesetzes). Die abweichenden Termine sind dort zu ersehen. An den Kernpunkten (Vereinbarkeit von Familie und Beruf) hat sich nichts geändert. Ergänzt wurden Regelungen im Bereich des HBeamtVG (§ 49 HBeamtVG) sowie der Beihilfevorschriften. So wird es jetzt möglich, auch elektronisch einen Beihilfeantrag zu stellen, wenn „die Festsetzungsstelle dies zulässt“ (§ 17 Abs. 1a, Satz 1 HBeihVO).
Fundstelle: GVBl. 2018, S. 291 ff.
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. VG Darmstadt: Keine Mitbestimmung bei Besprechungen zur Koordination von Beurteilungsmaßstäben
Das VG Darmstadt hatte zu entscheiden, ob es eine Mitbestimmung nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG bei der inhaltlichen Ausfüllung nach Ziff. 5.3 der „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport …“ gibt. Dieser Unterpunkt sieht vor, dass auf der Ebene einer einzelnen Dienststelle die Möglichkeit besteht, zum Zwecke der Koordination und zum Abgleich der Beurteilungsmaßstäbe im Vorfeld der Erstellung der Beurteilungen allgemeine Besprechungen der Dienststellenleitung mit allen an der Erstellung Beteiligten durchzuführen. In einer Landesdienststelle fanden solche Besprechungen statt, der örtliche Personalrat begehrte eine Mitbestimmung hinsichtlich des Ergebnisses dieser Besprechungen. Diese wurde seitens der Dienststellenleitung mit dem Hinweis abgelehnt, dass es sich bei dieser „Maßstäbekonferenz“ nicht um eine Maßnahme der Behördenleitung handele, sondern nur um die Erfüllung der zuvor bereits auf der Ebene des Hauptpersonalrats mitbestimmten, jedenfalls für den Geschäftsbereich des HMdIuS landesweit geltenden Richtlinie. Letztlich müsse aber in jedem Einzelfall entschieden werden, eine „Maßnahme“ der örtlichen Dienststellenleitung bestehe nicht. Dieser Auffassung folgte letztlich das Verwaltungsgericht und lehnte den Antrag auf Mitbestimmung ab. „Richtlinien“ mit Absprachen der Beurteiler untereinander unterliegen jedenfalls dann nicht der Mitbestimmung, wenn der Dienststellenleiter diese sich nicht insgesamt zu eigen macht und sie als verbindliche Regelung erlässt. Insoweit fehle es an einer Maßnahme.
VG Darmstadt v. 23.01.2018, Az.: – 23 K 2588/16 DA.PV –; rechtskräftig.
2. BVerwG: Mitwirkung bei der Entscheidung über die begrenzte Dienstfähigkeit
Auf der Grundlage des Brandenburgischen Personalvertretungsgesetzes hat das BVerwG entschieden, dass einem Personalrat bei der Entscheidung über die begrenzte Dienstfähigkeit ein Mitwirkungsrecht zusteht.
Ausgangslage war der Fall einer Lehrerin, bei der ein Fall der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) festgestellt wurde und in Folge dessen die Pflichtstundenverpflichtung von ehemals 27 Wochenstunden auf 20 Wochenstunden herabgesetzt wurde. Der zuständige Personalrat der Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt begehrte bei dieser Maßnahme ein Mitwirkungsrecht nach § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB, wonach der Personalrat bei der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne eigenen Antrag mitwirkt. Zentrales Argument: Die Feststellung der Dienstfähigkeit sei ein Unterfall des vorzeitigen Ruhestandes. Die Dienststellenseite lehnte dies u. a. mit dem Hinweis ab, dass der Wortlaut des PersVG BB eindeutig sei, Fälle der begrenzten Dienstfähigkeit seien nicht erfasst.
Dem hat das BVerwG nunmehr widersprochen. Es hat zwar zugestanden, dass auch nach der historischen Bedeutung des Mitwirkungstatbestandes die Fälle der begrenzten Dienstfähigkeit nicht erfasst seien, weil dieses dienstrechtliche Instrument erst nach der Schaffung des Mitwirkungsrechts eingeführt worden sei und eine Anpassung des Personalvertretungsrechts unterblieb. Es hat jedoch eine planwidrige Regelungslücke erkannt und diese im Wege der Analogie geschlossen (S. 8, 9 Rn. 17, 20 des amtlichen Entscheidungsumdruckes). Regelungszweck des Mitwirkungsrechts durch die Beteiligung der Personalvertretung bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand sei sowohl individuell als auch kollektiv zu sehen. Diese Fallkonstellation sei auch bei einer nur Teildienstfähigkeit gegeben.
BVerwG v. 27.3.2018, Az.: 5 P 2.17
Anmerkungen
Die Entscheidung ist zwar auf der Grundlage brandenburgischen Personalvertretungsgesetzes ergangen, erlangt aber auch für Hessen Bedeutung:
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Dienstrechtliche Grundlage ist § 27 BeamtStG, wonach bei Beamtinnen und Beamten, die ihre Dienstpflichten noch mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können, von einer gänzlichen Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden soll. Sie werden mit dem Umfang der Arbeitszeit in den Ruhestand versetzt, zu dem sie nicht mehr dienstfähig sind. Mit dem Rest üben sie den Dienst weiterhin aus (§ 27 Abs. 2 BeamtStG). Diese Regelung hat Hessen übernommen (§ 37 HBG).
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Nach § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB hat der Personalrat mitzuwirken bei „Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag“. Wobei sich in diesem Fall der fehlende Antrag auf die Versetzung in den Ruhestand und nicht auf die Personalratsmitwirkung bezieht. Mit § 78 Abs. 1 Nr. 2 HPVG besteht ein insoweit identisches Mitwirkungsrecht, allerdings mit dem Unterschied, dass die bzw. der Betroffene den Antrag auf Mitwirkung stellen muss (antragsabhängige Beteiligung). In der Kommentierung wurde diese, nunmehr vom BVerwG bestätigte Auffassung auch schon bislang vertreten (Rothländer in HBR I § 78 HPVG Rn. 56 ff.).
III. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
August 2018
352. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
173. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 47, 48 HBeamtVG 2014; Anhänge
September 2018
353. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
174. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 4, 25, 26, 82 HBG 2014
354. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
Tarifrecht
Tarifverträge
Oktober 2018
355. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
175. Aktualisierung Teilausgabe IV
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