rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Newsübersicht < Newsbeitrag

HBR-Newsletter Nr. 4/2024

Wir informieren Sie u.a. über das „Zulagenerhöhungsgesetz“, die Kostenübernahme für eine Klage des Personalrats gegen eine überlange Verfahrensdauer, die Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung im Tarifbereich, die Bezahlung von Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten sowie über die Tarif- und Besoldungsrunde TVöD 2025.

Jetzt bewerten!

I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
„Zulagenerhöhungsgesetz“ in den Landtag eingebracht

II. Aktuelles aus dem Rechtsprechung
1. Wie aus einer Niederlage ein Erfolg werden könnte
2. Nochmal: Bundesverwaltungsgericht zur Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung im Tarifbereich
3. Nochmal: EuGH zur Bezahlung von Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten

III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
Tarif- und Besoldungsrunde TVöD 2025

IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

Roetteken / Rothländer

Hessisches Bedienstetenrecht - HBR online

Gesamtausgabe

Vierteljahrespreis‎ 530,00 €
Online-Produkt

I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

„Zulagenerhöhungsgesetz“ in den Landtag eingebracht

Anfang September, kurz vor Beginn der Plenarberatungen ab dem 10.9.2024 haben die Regierungsfraktionen von CDU und SPD den Gesetzentwurf „zur Erhöhung der Polizeizulage und weiteren Zulagen sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ in den Landtag eingebracht. Er wurde am 11.9. in erster Lesung behandelt und dem Innenausschuss zur weiteren Beratung überwiesen. Dieser hat eine schriftliche Anhörung beschlossen, die vermutlich den ganzen Oktober 2024 andauern wird. Die Kernpunkte:

  • Die sogen. Polizeizulage, die Feuerwehrzulage und die Zulage für den geschlossenen Bereich von Justizvollzugsanstalten („Gitterzulage“) werden jeweils auf 160,00 € monatlich erhöht.
  • Künftig gilt die Verbüßung einer Freiheitsstrafe als ein Fall des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst mit dem entsprechenden Verlust der Besoldung. Für die Zeit der Untersuchungshaft wird Besoldung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt (Art. 2 Nr. 4).
  • Der Hessische Verwaltungsschulverband wird in „Verwaltungsakademie Hessen“ umbenannt. Die Schulleitung und die ständigen Vertretungen erhalten künftig eine Zulage zu den Dienstbezügen im Umfang von 25 % bzw. 20 % des Unterschiedsbetrages der individuellen zur nächst höheren Besoldungsgruppe (Art. 2 Nr. 10).
  • Die Meisterzulage im Bereich des Justizvollzuges wird auf 100,00 € mtl. erhöht.
  • Redaktionelle Änderungen werden im Bereich des HPVG vorgenommen (Art. 6). In § 61 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 HPVG werden die Worte „Bewerberinnen und Bewerber“ eingefügt, in § 63 Abs. 6 Satz 1 HPVG wird der fehlerhafte Verweis auf „Nr. 6“ durch richtig „Nr. 5“ ersetzt und in § 108 Abs. 1 Nr. 1 HPVG wird richtigerweise der Begriff der „Wählerlisten“ durch „Verzeichnis der Wahlberechtigten“ ersetzt.

LT.-Drucks. 21/1028 v. 3.9.2024

Roetteken / Rothländer

Hessisches Bedienstetenrecht - HBR online

Teil IV: Beamtenrecht

Vierteljahrespreis‎ 325,00 €
Online-Produkt

II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

1. Wie aus einer Niederlage ein Erfolg werden könnte

In einem Revisionsverfahren vor dem BVerwG hat dieses entschieden, dass einem Personalrat in einem Klageverfahren keine Prozesskostenhilfe zusteht und auch der von ihm begehrten Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht stattgegeben wird. Nur auf den ersten Blick ist dies für den klagenden Personalrat eine Niederlage. Was war geschehen? Da eine Personalvertretung über keine eigenen Mittel verfügt, beantragte der Personalrat beim Dienststellenleiter die Kosten für ein Klageverfahren wegen der Wiedergutmachung auf andere Weise wegen der überlangen Verfahrensdauer eines Beschlussverfahrens. Dieser lehnte dies ab u. a. mit dem Hinweis, dass es für ein solches Verfahren keine Grundlage gäbe und von daher die Dienststellenleitung nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet sei.

Gegen diese Entscheidung richtete sich der Antrag des Personalrats beim BVerwG. Er begehrte dort die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das BVerwG lehnte dies u. a. mit dem Hinweis ab, dass für die Kostenübernahme die Dienststelle zuständig sei. Dies umfasse auch die notwendigen Kosten für angemessene Rechtsschutzbegehren der Personalvertretungen. Zwar sei in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt, ob auch Verfahren, in denen die lange Verfahrensdauer gerügt und eine Wiedergutmachung angestrebt wird darunterfallen, das sei jedoch mit Blick auf die generelle Kostentragungspflicht nicht relevant.

Letztlich hat der klagende Personalrat damit erreicht, was er ursprünglich wollte: die Feststellung, dass die Dienststellenleitung auch solche Kosten zu tragen hat.

BVerwG v. 23.5.2024 – 5 C 5.23 – 

Roetteken / Rothländer

Hessisches Bedienstetenrecht - HBR online

Teilausgabe I: Personalvertretungsrecht

Vierteljahrespreis‎ 210,00 €
Online-Produkt

2. Nochmal: Bundesverwaltungsgericht zur Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung im Tarifbereich

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine schon bisher erfolgte Rechtsprechung zur Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung im Tarifbereich bestätigt. Hintergrund war ein Fall auf der Grundlage des § 88 Abs. 1 Nr. 4 HmbPersVG. Dieser sieht eine Mitbestimmung bei der „Stufenzuordnung bei Tarifbeschäftigten“ vor. Diese Regelung legt das Gericht (einengend) so aus, dass die Mitbestimmung „auf Fälle der Rechtsanwendung begrenzt ist und Fälle der Rechtsgestaltung (Ermessensentscheidungen der Dienststellenleitung) nicht umfasst.“ Dies bedeutet, nur in den Fällen der strikten Anwendung der Tarifautomatik soll es ein Beteiligungsrecht geben. Steht dem Arbeitgeber hingegen ein Ermessen bei der Bestimmung der Stufe innerhalb der Entgeltgruppe zu, gibt es kein Beteiligungsrecht. Das Gericht bestätigt letztlich damit seine im Jahre 2008 begonnene Rechtsprechung.

BVerwG v. 26.6.2024 – 5 P 1.23 –

Anmerkungen:

a) Auch diese Entscheidung ist zu kritisieren. § 88 Abs. 1 Nr. 4 HmbPersVG räumt ohne jegliche Einschränkung ein Mitbestimmungsrecht bei der Stufenzuordnung im Tarifbereich ein. Warum sich dies nur auf den Bereich der Tarifautomatik erstrecken soll, erschließt sich aus zweierlei Gründen nicht. Zum einen gibt der Wortlaut des Gesetzes das nicht her, zum anderen laufen nun gerade in den Fällen der Tarifautomatik die Beteiligungsrechte weitestgehend ins Leere, weil es sich eben um die strikte Anwendung vorgegebenen Tarifrechts handelt. Viel wichtiger ist es demgegenüber, die Ausübung eines dem Arbeitgeber zustehenden Ermessens einer kritischen Würdigung zu unterziehen.

b) Der hessische Gesetzgeber hat mit § 75 Abs. 2 Nr. 1, 4. Alt. HPVG im Jahre 2023 die Konsequenzen aus der Rechtsprechung gezogen und die Stufenzuordnung zwar der Mitbestimmung unterlegt, aber einschränkend formuliert, das dies u. a. dann nicht gilt, wenn es ein arbeitgeberseitiges Ermessen gibt. Was im Übrigen regelmäßig der Fall ist. Er (der Gesetzgeber) wäre gleichwohl trotz dieser Rechtsprechung nicht gehindert, eine andere Entscheidung zu treffen.

18469-HJR-Website2023-04-RZ-Newsletter.webp

Beste Antworten.

Newsletter Hessisches Bedienstetenrecht

Viermal jährlich erhalten Sie hier alle relevanten Informationen aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und Tarifgeschehen in Hessen. Sowie Hinweise zu Veranstaltungen und Produkten rund um das Thema.

3. Nochmal: EuGH zur Bezahlung von Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten

Im HBR Newsletter 04/2023 (November 2023) hatten wir darüber berichtet, dass der EuGH auf der Grundlage eines Vorlagenbeschlusses des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) entschieden hatte, dass eine tarifliche Regelung, wonach Teilzeitbeschäftigte erst dann einen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden haben, wenn sie das Volumen der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten erreichen bzw. überschreiten, gegen Europarecht verstößt. Eine auf dieser Grundlage endgültige Entscheidung des BAG steht aktuell (Oktober 2024) noch aus.

Unterdessen hat der EuGH seine Position bestätigt. Erneut auf der Grundlage eines Vorlagebeschlusses das BAG und vor dem Hintergrund entsprechender tarifrechtlicher Regelung wurde bestätigt, dass eine Praxis, Teilzeitbeschäftigten erst dann Überstunden zu bezahlen, wenn das Arbeitszeitvolumen von Vollzeitbeschäftigten überschritten ist, mit Europarecht unvereinbar ist. Damit dürfte jetzt feststehen, dass die einschlägigen tarifrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes, wie z. B. § 7 Abs. 7 TVöD, nicht haltbar sind und geändert werden müssen. Dies ist auch Bestandteil der ver.di-Forderungen zur Tarifrunde 2025 im Bereich des TVöD (VKA & Bund). Siehe unter III.

  • EuGH v. 19.10.2023 – C- 660/20 –
  • EuGH v. 29.06.2024 – C-184/22 –
  • Siehe auch Urteilsanmerkung von Dr. Torsten v. Roetteken in der GiP 1/2025 (Januar)

Quiz Beamtenrecht

Kennen Sie sich mit den Besonderheiten im Beamtenrecht aus? Wissen Sie beispielsweise, was passiert, wenn ein verbeamteter Mitarbeiter unterhälftige Teilzeitbeschäftigung begehrt?

Diese und weitere Fragen können Sie in unseren Online-Quizzen lösen. Testen Sie jetzt Ihr Wissen!

18852-HJR-Website-Bebilderung-quiz-icon-freigestellt.png

III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

Tarif- und Besoldungsrunde zum TVöD 2025

Im kommenden Jahr steht die regelmäßige Tarif- und Besoldungsrunde für die rd. 2,5 Millionen Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD (Bund und Kommunen) sowie der Bundesbeamtinnen- und Beamten an. Die Bundestarifkommission der Gewerkschaft ver.di hat hierzu am 9.10.2024 in Berlin folgende Forderungen beschlossen:

  • Lineare Erhöhung der Tabellenentgelte um 8 %, mindestens aber 350,00 € mtl.,

  • die Ausbildungsvergütungen sowie die Entgelte für die Praktikantinnen und Praktikanten sollen um 200,00 € mtl. steigen,

  • es sollen zusätzlich drei freie Tage pro Jahr gewährt werden,

  • es soll ein „Meine-Zeit-Konto“ geschaffen werden, über das die Beschäftigen selbst verfügen können,

  • nur für Gewerkschaftsmitglieder soll es einen weiteren freien Tag geben.

  • Für die Beschäftigten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen soll es eine bezahlte Pause in der Zeit des Wechselschichtdienstes geben.

  • Teilzeitbeschäftigte sollen künftig ab der ersten Stunde von geleisteten Überstunden einen Ausgleich erhalten und nicht erst dann, wenn das Arbeitszeitvolumen von Vollzeitbeschäftigten erreicht bzw. überschritten ist.

  • Es soll einen Neuabschluss eines Tarifvertrages zur Altersteilzeit geben, in dem insbesondere Beschäftigte in besonders belastenden Berufen berücksichtigt werden sollen.

  • Auszubildende sollen nach Abschluss ihrer Ausbildung und Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis generell in die Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe eingruppiert werden.

  • Das Tarifergebnis soll zeit- und wirkungsgleich auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes übertragen werden, zudem soll hier die aktuell geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 bzw. 40 Stunden auf 39 Stunden reduziert werden.

Es stehen bereits jetzt folgende Verhandlungstermine fest:

  • Freitag, 24.1.2025 (Auftaktrunde)
  • Montag, 17.2. und Dienstag 18.2.2025 (2. und 3. Verhandlungsrunde),
  • Freitag, 14. 3. bis Sonntag, 16.3.2025 (4. und 5. Verhandlungsrunde).
Baßlsperger_rund_mitAbstand_Stoerer_min.png

Blog Beamtenrecht

Dr. Maximilian Baßlsperger

„Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand“. Detailliert, mit großem Sachverstand und gelegentlich auch mit einem Augenzwinkern, liefert Ihnen dieser Blog Informationen aus erster Hand zu aktuellen Themen im Beamtenrecht.

IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

Oktober 2024:
463. Aktualisierung Gesamtausgabe =
227. Aktualisierung Teilausgabe IV|Beamtenrecht

November 2024:
464. Aktualisierung Gesamtausgabe =
228. Aktualisierung Teilausgabe IV | Stichwortverzeichnis HBG
465. Aktualisierung Gesamtausgabe | Tarifrecht

Dezember 2024:

466. Aktualisierung Gesamtausgabe =
229. Aktualisierung Teilausgabe IV
38. Aktualisierung BeamtStG | Stichwortverzeichnis Beamtenstatusgesetz

Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
SX_LOGIN_LAYER