Der Hessische Landtag beschloss das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026/2027 unverändert. Auch aus der Rechtsprechung gibt es Neues zu berichten: Das BAG stärkte die Beteiligungsrechte des Personalrats bei Probezeitkündigungen, während der HessVGH die volle Anrechnung von Teilzeitzeiten auf die beamtenrechtliche Wartezeit bestätigte.
I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026/2027
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. BAG: Folgen einer fehlerhaften Beteiligung des Personalrats bei Kündigung während der Probezeit
2. Berechnung der Dienstzeit für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis/Zeiten der Teilzeitbeschäftigung
III. Info zu unseren Online-Werken
IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026/2027 (HBesVAnpG 2026/2027)
Der Innenausschuss des Hessischen Landtages hat nach Ende der parlamentarischen Sommerpause die Beratungen zu diesem Gesetzentwurf am 19.8.2026 wieder aufgenommen. Zu dieser Ausschussberatung lagen keinerlei Änderungsanträge vor. Der Ausschuss hat dem Plenum folglich mehrheitlich empfohlen, den Gesetzentwurf ohne Änderungen zu beschließen. Kurz danach reichte die Fraktion von Bündnis90/Die Grünen einen Entschließungsantrag ein, mit dem die Landesregierung aufgefordert wurde, den Gesetzentwurf vollständig „… zurückzuziehen und einen neuen Gesetzentwurf vorzulegen, der die verfassungsrechtlichen Bedenken aufgreift“. Am 1.9.2026, dem Tag der zweiten Lesung reichte dann die FDP-Fraktion noch einen Dringlichen Antrag mit dem Titel „Verfassungskonforme, transparente und leistungsorientierte Besoldung in Hessen nachhaltig sichern“ ein.
Der Entschließungsantrag sowie der dringliche Antrag wurden im Rahmen der Plenarberatungen abgelehnt. Der Landtag hat noch in seiner Sitzung am 1.9.2026 den Gesetzentwurf in zweiter Lesung ohne jegliche Änderung beschlossen. Der Entschließungsantrag und der dringliche Antrag wurden abgelehnt. Ein Antrag auf dritte Lesung wurde nicht gestellt. Das Gesetz tritt damit unverändert in Kraft.
- Beschlussempfehlung und Bericht des INA v. 19.8.2026; LT.-Drucks. 21/5009
- Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen v. 25.8.2026, LT.-Drucks. 21/5074
- Dringlicher Antrag der Fraktion der FDP v. 1.9.2026, LT.-Drucks. 21/5119.
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Teil IV: Beamtenrecht
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. BAG: Folgen einer fehlerhaften Beteiligung des Personalrats bei Kündigung während der Probezeit
Das BAG hat auf der Grundlage des § 60 Abs. 1 Sätze 1, 3 PersVG Bra. a. F., jetzt: § 60 Abs. 1 Satz 4 PersVG Bra entschieden, dass im Falle einer Kündigung während der Probezeit dem dortigen Personalrat auch die Stellungnahme der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten vorzulegen ist. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung unwirksam, weil die Personalvertretung vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Nach brandenburgischem Recht unterliegen Kündigungen während der Probezeit der Mitwirkung (§ 69 Abs. 1 Nr. 2, 3. Alt. PersVG Bra). Nach hessischem Recht unterliegen solche Kündigungen der Anhörung (§ 75 Abs. 4 Satz 1, 3. Alt. HPVG). Auch nach hessischem Recht ist eine Kündigung unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde (§ 75 Abs. 5 HPVG). Dazu gehört unstreitig auch eine fehlerhafte Beteiligung der Personalvertretung. Die Nichtvorlage der Stellungnahme der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten führte im entschiedenen Fall dazu, dass die Kündigung unwirksam war.
BAG v. 30.10.2025 – 2 AZR 177/24 – PersV 2026, S. 361 f. = ZTR 2026, S. 281.
Hinweis für das hessische Recht:
Es ist unstreitig, dass die hessische Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte auch in diesen Fällen zu beteiligen ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 HGlG). Das hessische Recht enthält allerdings keine mit § 60 Abs. 1 Satz 4 PersVG Bra vergleichbare Vorschrift (§ 61 HPVG oder anderes). Die hessische Regelung beschränkt sich auf die allgemeine Aussage, dass die Personalvertretung umfassend zu unterrichten ist und ihr „… die hierfür erforderlichen Unterlagen zu übermitteln sind“ (§ 61 Abs. 1 Satz 1, 2 HPVG). Trotz fehlender ausdrücklicher Regelung in Hessen wurde bereits zuvor die Auffassung vertreten, dass eine Stellungnahme der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten dem Personalrat im Rahmen seines Anhörungsverfahrens vorzulegen ist (v. Roetteken § 17 HGlG Rn. 258; § 61 HPVG Rn. 111 – zur Veröffentlichung im Januar 2027 vorgesehen; v. Roetteken GiP 3/2026, S. 78 <84>). Es spricht von daher viel dafür, dass die aktuelle Rechtsprechung des BAG auch auf hessisches Recht (HGlG & HPVG) übertragbar ist.
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Teilausgabe I: Personalvertretungsrecht
2. Berechnung der Dienstzeit für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis/Zeiten der Teilzeitbeschäftigung
Der HessVGH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Erfüllung der beamtenrechtlichen „Wartezeit“ von 5 Jahren ging, nach der sich entscheidet, ob eine Beamtin/ein Beamter im Falle der dauernden Dienstunfähigkeit entweder in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeamtStG). Ausgangspunkt war der Fall einer Lehrerin, die sich in der Zeit vom 17.8.2020 bis einschl. 31.10.2025 im Beamtenverhältnis befand. In dieser Zeit war sie durchgehend teilzeitbeschäftigt. Der Dienstherr berechnete die Wartezeit anteilig im Umfang der Teilzeitbeschäftigung und kam damit rechnerisch zu dem Ergebnis, dass die 5jährige Wartezeit nicht erfüllt ist. Ohne diese Teilberechnung wäre die Wartezeit erfüllt. Der HessVGH hat der anteiligen Berechnung der Wartezeit widersprochen. Zur Begründung hat er wesentlich ausgeführt (Rn. 20 der Entscheidung): „Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 1 HBeamtVG macht keine Einschränkungen dergestalt, dass eine Teilzeitbeschäftigung nur anteilig zu berücksichtigen ist. Dies folgt auch nicht aus den in Bezug genommenen Regelungen der §§ 6, 8 bis 10 und § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 HBeamtVG. Insbesondere stellt § 6 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG allein auf die Zeitspanne des Dienstverhältnisses ab, indem darin geregelt ist, dass ruhegehaltfähig die Dienstzeit ist, die die Beamtin oder der Beamte vom Tage ihrer oder seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Eine Beschränkung des Umfangs aufgrund der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird darin nicht getroffen“.
HessVGH 3.8.2026 – 1 B 1682/26 –
Die Entscheidung ist rechtskräftig (Rn. 35 der Entscheidung).
Anmerkung:
Diese Entscheidung reiht sich ein in die bislang zu diesem Komplex ergangene Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Details siehe v. Roetteken HBR IV § 23 BeamtStG Rn. 85, 86.

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IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
September 2026:
497. Aktualisierung Gesamtausgabe = Tarifrecht | Stichwortverzeichnis, Tarifverträge
Oktober 2026:
498. Aktualisierung Gesamtausgabe = 242. Aktualisierung Teilausgabe IV | § 75 HBG, Vorschriften
499. Aktualisierung Gesamtausgabe = 243. Aktualisierung Teilausgabe I = 42. Aktualisierung BeamtStG | § 10 BeamtStG, Stichwortverzeichnis
November 2026:
500. Aktualisierung Gesamtausgabe = Tarifrecht | Tarifverträge