Aberkennung des Doktorgrades

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Gerade Politiker scheinen es mit der Ehrlichkeit bei der Abfassung von wissenschaftlichen Leistungen nicht allzu ernst zu nehmen. Einer ganzen Reihe von ihnen wurde ihr erschwindelter Doktorgrad im Nachhinein aberkannt.

Liebe Leserin, lieber Leser,

Im Rahmen des Untertitels „Promotion“ befasst sich Hartmer in Kapitel 5 des Kommentars Hartmer/Detmer zum Hochschulrecht eingehend mit der Aberkennung eines rechtswidrigerweise verliehenen Doktorgrades.

1. Aberkennung des Doktorgrades

Eine besondere Rolle spielt bei den Ausführungen des Autors zum Thema „Promotion“ die Frage der Entziehung des Doktorgrades (Rn. 38 ff.). Der Autor verweist auf die zahlreichen Fälle von unberechtigten Vergaben von akademischen Graden („Doktortitel“) an diverse Politiker.

In diesem Zusammenhang soll nur auf folgende Beispiele hingewiesen werden:

  • Martin Huber, CSU-Generalsekretär, 2022;
  • Franziska Giffey, Bundesfamilienministerin und Regierende Bürgermeisterin von Berlin, 2021;
  • besonders gravierend: Anette Shavan, Bundesministerin für Bildung und Forschung (!), 2013;
  • Andreas Scheuer, Bundesverkehrsminister, 2014;
  • Karl-Theodor zu Guttenberg, Bundesverteidigungsminister, 2011.

Berechtigt ist hier zunächst der Hinweis Hartmers, dass ein nach der Übertragung des Titels gezeigtes „unwürdiges Fehlverhalten“ die im Rahmen der Promotion gezeigten Leistungen nicht schmälern kann. Ein durch Datenfälschung, Plagiat oder durch einen „Ghostwriter“ erschlichener Doktorgrad stellt dagegen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt dar, der mangels jeglichen Vertrauensschutzes des Begünstigten zurückzunehmen ist.

Eine zeitliche Grenze für die Rücknehmbarkeit, wie sie etwa bei der Rücknahme des Doktorgrades des CSU-Generalsekretärs Martin Huber angeführt wurde, sei damit nicht vereinbar. Dies zeige der besonders verwerfliche Fall der früheren Bundesministerin für Bildung und Forschung Annette Shavan, bei welcher die fehlerhafte Promotionsleistung mehr als 30 Jahre zurücklag. Sehr bemerkenswert ist nach Hartmer in diesem Zusammenhang der Fall Franziska Giffey, welcher der Entzug des akademischen Grades in keiner Weise politisch geschadet habe (Rn. 38). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Martin Huber zwar ebenfalls immer noch als CSU-Generalsekretär amtiert, auf seinen Doktortitel aber aufgrund der offensichtlich berechtigten Plagiatsvorwürfe (lobenswerterweise) freiwillig verzichtet und damit Charakterstärke gezeigt hat.

2. Beamtenrechtliche Folgen

a) Gutachter und Betreuer

Die Vielzahl dieser nachträglichen Aberkennungen lassen verständlicherweise in der Öffentlichkeit große Zweifel an der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit von Professoren aufkommen und begründen den Vorwurf des Fehlens jeglicher wissenschaftlicher Grundwerte. Zumindest wird man hier den prüfenden und betreuenden Hochschullehrern ein gravierendes wissenschaftliches Fehlverhalten attestieren müssen, das jedoch (derzeit) keinerlei beamtenrechtliche Folgen nach sich zieht.

Solche nachträglichen Korrekturen müssen im Interesse des wissenschaftlichen Selbstverständnisses jeder einzelnen Hochschule künftig unter allen Umständen vermieden werden. Protektion und Nepotismus müssen im Wissenschaftsbetrieb der Hochschulen Fremdworte bleiben.

b) Aktive Beamte

Auch für den aktiven Beamten, dem sein Doktorgrad im Nachhinein aberkannt wird, ergeben sich außer der Tatsache, dass er seinen Titel innerhalb und außerhalb des Dienstes nicht mehr führen darf, keine weiteren nachteiligen Folgen.

  • Wurde der akademische Grad vor der Begründung ihres Beamtenverhältnisses rechtswidrigerweise erworben, so ergibt sich das bereits daraus, dass zur Zeit der Promotionsleistung kein Dienst geleistet wurde und weder ein Nichtigkeitstatbestand (§ 11 BeamtStG) noch ein Rücknahmegrund (§ 12 BeamtStG) in Bezug auf die Ernennung gegeben ist.
  • Wurde der akademische Grad erst während des bestehenden Beamtenverhältnisses erreicht und später wieder entzogen, so könnte die Täuschungshandlung zwar als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gewertet werden, weil das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Es handelt sich dann um eine außerdienstliche Verfehlung. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist aber nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Und gerade davon kann man wohl schon deshalb nicht ausgehen, weil ein solches Fehlverhalten eine Franziska Giffey nicht gehindert hat, Bürgermeisterin der Stadt Berlin zu werden.


Ihr

Dr. Maximilian Baßlsperger


Lesen Sie dazu:

Promotion nun an Fachhochschulen möglich (Beitrag erscheint am 30.1.2023)


Literaturhinweis:

Zum neuen Bayerischen Hochschulrecht siehe Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 1ff. zu § 61 BeamtStG

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3 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 24.01.2023 um 16:53:
Besonders brisant: Giffeys Ehemann Karsten wurde wegen Betrugs aus seinem Beamtenverhältnis entfernt! Ein tolles Ehepaar! Pfui und nochmals pfui! Aber den Wähler interessiert so etwas ja erst gar nicht.
kommentiert am 24.01.2023 um 07:42:
K.H.: Zur Zeit der Ernennung war er ja noch Doktor!
kommentiert am 23.01.2023 um 07:27:
Wenn das Anforderungsprofil in einer Stellenausschreibung die Promotion als notwendige Ernennungsvoraussetzung festgelegt hat, dann müsste die Begründung eines Beamtenverhältnissed aber wohl doch zurückgenommen werden.....
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