Abordnung – Versetzung – Umsetzung: Soziale Auswahl erforderlich!
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
ein Beamter muss eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung, Versetzung oder Abordnung nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen.1 Im Rahmen seines Auswahlermessens sind dem Dienstherrn dabei sehr weite Grenzen gesetzt, solange dem Beamten eine amtsangemessene Verwendung verbleibt.
Andererseits ist zu beachten, dass der Dienstherr seine Pflicht zur Fürsorge für das Wohl des Beamten und seiner Familie (Art. 6 GG) bei der Ermessensausübung auch im Rahmen eines Arbeitsplatzwechsels zu berücksichtigen hat.2 Die Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG/§ 78 BBG) gebietet dem Dienstherrn, bei seiner Auswahlentscheidung die „wohlverstandenen Interessen seiner Beschäftigten“ in gebührender Weise zu beachten.3
Die Grenzen des Ermessens bei der Personalauswahl ergeben sich nach der Rechtsprechung aus den „besonders gelagerten Verhältnissen des Einzelfalls“.
Solche besonders gelagerten Verhältnisse sind vom Dienstherrn etwa zu berücksichtigen bei:
• der Gefährdung der Gesundheit des Beschäftigten,
• der Betreuung und Erziehung von Kindern,
• der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger.
Ich denke:
Stehen mehrere Beamte für eine personalpolitische Maßnahme zur Wahl, so müssen familiäre Gründe stets im Sinne eines „geringstmöglichen Eingriffes“ berücksichtigt werden.
In diesem Sinne haben die Gerichte entschieden, dass etwa wesentlich längere An- und Abfahrtswege, welche die Erfüllung der familiären Verpflichtungen erschweren, bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen und mit den entgegenstehenden dienstlichen Belangen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen sind.4
Dies kann im Einzelfall bei verheirateten Beamten, die auf die Berufstätigkeit ihres Ehegatten Rücksicht nehmen müssen, dazu führen, dass der Dienstherr einen anderen – familiär weniger beeinträchtigten – Beschäftigten auszuwählen hat. Zumindest muss der Dienstherr, den Beamten/die Beamtin an einem Dienstort einsetzen, der noch in einer solchen Nähe zu dem Familienwohnsitz gelegen ist, dass er/sie den familiären Verpflichtungen nachkommen kann.5
Das Auswahlermessen des Dienstherrn wird deshalb erst recht bei alleinerziehenden Beamten eingeschränkt.
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 BVerwG vom 22.5.1980, BVerwGE 60, 144 (151); BVerwG vom 28.11.1991, BVerwGE 89, 101.
2 Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, RdNr. 359, m.w.N..
3 BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.5.2005, NVwZ 2005, 926.
4 Vgl.: VGH Mannheim vom 27.4.2006, ZBR 2007, 62; BVerfG vom 23.5.2005, NVwZ 2005, 926.
5 VGH Mannheim vom 27.4.2006, ZBR 2007, 62.
Zur sozialen Auswahl beim Arbeitsplatzwechsel wird empfohlen:
-
Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, Art. 48 BayBG, Rn. 34 ff
-
v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR IV , § 15 BeamtStG, Rn. 46 ff.

