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Afghanistan: Auch deutsche Beamte unter den Toten

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Allein der Name ist makaber: Nach dem „Fortschrittsbericht Afghanistan“ der Bundesregierung mussten seit Dezember 2001 nicht nur Soldaten der Bundeswehr ihr Leben lassen, auch drei deutsche Polizeibeamte fanden in Ausübung ihres Dienstes den Tod. Die Zahl der getöteten deutschen Soldaten stieg bis Juni 2011 auf bisher 52.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

im ersten Halbjahr 2011 waren insgesamt 218 Polizisten aus Bund und Ländern im Rahmen von polizeilichen Aufbauaufgaben in Afghanistan.1 Die verfassungsrechtliche Grundlage dieses Einsatzes deutscher Beamter bildet Art. 24 Abs. 2 GG:

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

Welche rechtlichen Grundlagen bieten nun aber die Beamtengesetze für den Einsatz deutscher Polizeibeamter „zur Wahrung des Friedens“ in Afghanistan? Die Antwort auf diese Frage geben das Beamtenstatusgesetz und das Bundesbeamtengesetz: Beschließt die Bundesregierung einen Einsatz im Rahmen einer „humanitären Maßnahme“ oder einer sog. „Friedensmission“, so ordnen die Länder ihre Polizeibeamten nach § 14 BeamtStG an das Bundesinnenministerium (bzw. eine von diesem Ministerium benannte Behörde in seinem Geschäftsbereich) ab. Die Abordnung von Beamten der Bundespolizei geschieht nach § 27 BBG. Anschließend erfolgt eine Zuweisung der Landes- bzw. Bundesbeamten nach § 29 BBG an den für den jeweiligen Auslandseinsatz zuständigen überstaatlichen Mandatsträger.

Wichtig ist dabei Folgendes: Solche Auslandszuweisungen von Beamten erfolgen – im Gegensatz zum Einsatz von Soldaten sogenannten „Friedensmissionen“ – immer nur mit Zustimmung des jeweiligen Bediensteten.

Ich denke:
Der „Fortschrittsbericht Afghanistan“ der Bundesregierung informiert erst dann über einen wirklichen Fortschritt, wenn keine Soldaten, aber auch keine Beamten mehr unter Lebensgefahr am Hindukusch ihren Dienst verrichten müssen.

Herzlich,

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

______________________

1 Wittig/ Mohrherr, Abordnung zu polizeilichen Auslandsmissionen, PersR 2011, 190


Zur Frage der Zuweisung von Beamten vgl.

  • Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, § 20 BemtStG Rn. 1 ff. und

  • v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR IV , § 20 BeamtStG, Rn. 1 ff.

  • Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht, Kapitel 11, Rn. 67 ff. bzw. Kapitel 12 Rn. 67 ff.

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