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Amtsdelikte

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In dem Beitrag „Beamtenbegriffe“ wurde erläutert, was unter einem „Beamten im strafrechtlichen Sinn“ zu verstehen ist. Die folgenden Ausführungen bauen auf diese Terminologie auf und befassen sich mit dem Begriff „Amtsdelikt“.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

wie in dem bereits in der Einleitung erwähnten Beitrag Beamtenbegriffezeichnet sich das Berufsbeamtentum gerade durch das notwendige Vertrauen der Bürger in seine Integrität aus. Integere Amtsführung gewährleistet neben dem Disziplinarrecht aber auch das Strafrecht, weshalb in Abschn. 28, §§ 331 ff. des Strafgesetzbuches der Missbrauch staatlicher Gewalt besonders unter Strafe gestellt wird.

Das Strafrecht unterscheidet dabei:

  • eigentliche Amtsdelikte (auch „echte“ Amtsdelikte“) und

  • uneigentliche Amtsdelikte (auch „unechte Amtsdelikte“).

Eigentliche Amtsdelikte zeichnen sich dadurch aus, dass eine Handlung nur von einem Amtsträger, Richter oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (siehe: Beamtenbegriffe) begangen werden kann. Die Amtsträgerschaft ist folglich eine Tatbestandsvoraussetzung.

Das typische eigentliche Amtsdelikt ist die Bestechlichkeit (§ 332 StGB). Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Person, ein Amtsträger, Richter oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter Gegenleistungen dafür nimmt oder versprechen lässt, dass sie bzw. er eine die Dienstpflichten verletzende Diensthandlung begehen.

Eigentliche Amtsdelikte sind:

  • Vorteilsnahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335 StGB)
  • Aussageerpressung (§ 343 StGB)
  • Verfolgung Unschuldiger bzw. Vollstreckung gegen Unschuldige (§§ 344, 345 StGB)
  • Falschbeurkundung im Amt (§ 338 StGB)
  • Rechtsbeugung (§ 339 StGB)
  • Gebühren- und Abgabenübererhebung sowie Leistungskürzung (§§ 352, 353 StGB)
  • Verletzung von Dienst- und Steuergeheimnissen (§§ 353b, 355 StGB)

Uneigentliche Amtsdelikte sind dagegen solche, bei denen sich die Tatsache, dass der Täter Amtsträger ist, lediglich strafschärfend auswirkt (Beispiel: § 340 StGB, Körperverletzung im Amt; die Körperverletzung wäre alleine schon gemäß § 223 StGB strafbar). Der wesentliche Unterschied zu den eigentlichen Amtsdelikten liegt also darin, dass diese Tatbestände auch von anderen Personen erfüllbar sind

Uneigentliche Amtsdelikte sind etwa:

  • Gefangenenbefreiung im Amt (§ 120 Absatz 2 StGB)

  • Verwahrungsbruch im Amt (§ 133 Abs. 3 StGB)

  • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes im Amt (§ 201 Abs. 3 StGB)

  • Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)

  • Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)

Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Personen müssen ihre Tätigkeiten unparteiisch, gesetzmäßig und insbesondere ohne persönliche Vorteile erfüllen. Dies ist schon nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unumgänglich (lesen Sie dazu den Beitrag: Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums).

Zweck der erhöhten Strafzumessung ist es dabei insbesondere auch, die Korruption innerhalb des Staates verhindern (vgl. dazu: Russische Beamte – deutsche Beamte: Korruption als Problem? und Korruption mit Tradition: Zur „Hoffähigkeit“  der Bestechlichkeit).

Gerade darin liegen Sinn und Zweck der „Amtsdelikte“.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Zu den Amtsdelikten wird empfohlen:

  • Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht, Kapitel 3, Rn. 3 ff. (print) und

  • Baßlsperger, cockpit Beamtenrecht, Thema EF, Wichtige Begriffe des Beamtenrechts, Kap. 2 ff.


 Der „Weihnachtsblog“ erscheint als letzter Beitrag dieses Jahres am 22. Dezember 2014

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1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 14.01.2015 um 19:14:
Bayerische Landesbank; Politiker begehen offensichtlich ja nie irgendwelche "Amtsdelikte". Der ehemalige Minister E. Huber hausiert jetzt als bezahlter Staatsvertreter mit dem Thema "Energiewandel". Das führt doch zu einer "Politikerverdrossenkeit" und nicht zur Politikverdrossenheit, wie man den Bürgern glauben machen will!!!
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