Angestellte Lehrer werden mit online-Antrag verbeamtet!
Liebe Leserin, lieber Leser,
dass Lehrer in der Regel verbeamtet sein müssen, das sollte jedermann mittlerweile klar sein.
Das Schulwesen gehört nach Art. 7 GG unbestritten zu den herausragenden „öffentlichen Pflichtaufgaben“. Das Beamtenverhältnis für Lehrer trägt aber auch der Tatsache Rechnung, dass in den Schulen in großem Umfang hoheitliche und für Schüler und deren Eltern prägende Entscheidungen getroffen werden (Notengebung – Versetzung in die nächsthöhere Klasse – Schulabschlüsse – Zulassung zu weiterführenden Schulen etc.).
Damit ist der Beamtenstatus für Lehrer ausdrücklich von dem verfassungsrechtlichen Funktionsvorbehalt für Beamte nach Art. 33 Abs. 4 GG geboten. Gerade auch aus politischer und gesellschaftlicher Sicht macht der Beamtenstatus für Lehrer Sinn:
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Das Schulangebot wird durch das Streikverbot gesichert.
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Im Gegenzug sichert der Beamtenstatus die persönliche Unabhängigkeit des Lehrers, die in Zeiten zunehmenden Drucks auf die Schulen durch Eltern und Organisationen für die Wahrnehmung der pädagogischen Freiheit an Bedeutung gewinnt.
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Die persönlichen Bindungen des Beamtenrechts korrespondieren mit der Verantwortung aus dem öffentlichen Erziehungsauftrag.
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Unsere Zukunft hängt von der Qualität der Bildung unserer Kinder ab.
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Lehrer müssen unabhängige Vorbilder sein – das gilt nach dem Selbstverständnis des Berufsstandes auch gegenüber der Schulführung und gefährlichen politischen Einflüssen.
Den für die Allgemeinheit bedeutenden Bildungsauftrag kann ein Lehrer am besten erfüllen, wenn er als Beamter eine persönliche und soziale Unabhängigkeit besitzt.
In Berlin dauert alles bekanntlich etwas länger. Aber letztendlich hat die Berliner Landesregierung im Jahr 2021 entschieden, dass von dem dort bisher herrschenden Dogma abgekommen wird, Lehrer nur in einem Angestelltenverhältnis zu beschäftigen. Die – neue – Verbeamtung sollte ab dem Schuljahr 2023/2024 stattfinden (PersR 2023/6, S. 7). Als Grund wird hier allerdings nicht der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG und die angegeben (siehe oben), sondern die Tatsache, dass sich die im Jahr 2004 abgeschaffte Verbeamtung als Standortnachteil für Berlin erwiesen hat, weil alle anderen Bundesländer, die zwischenzeitlich ebenfalls die Verbeamtung ihrer Lehrkräfte abgeschafft hatten, wieder zur Verbeamtung von Lehrkräften zurückgekehrt sind.
Nun ist es soweit: Den erforderlichen Antrag können Berliner Lehrkräfte und Schulleiter stellen, die derzeit – also im Schuljahr 2022/2023 – unbefristet im Schuldienst des Landes Berlin tätig sind und denen nicht gekündigt wurde. Auch Neueinstellungen sollen im Beamtenverhältnis erfolgen.
Seit dem 15.2.2023 ist es für bisher angestellte Lehrkräfte sogar möglich, einen Antrag auf Ernennung online zu stellen!
Einzelheiten zur Verbeamtung in Berlin finden Sie unter https://www.berlin.de/sen/bjf/wir-verbeamten
Schlussbemerkung:
Das ist erneut ein Schlag gegen die Lehrergewerkschaft GEW, der es durch ihre Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Grunde darum geht, das Berufsbeamtentum für Lehrer abzuschaffen, siehe: Beamtenstreik vor dem EGMR – das eigentliche Ziel der „GEW“
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu auch die Beiträge:
- Lehrer als Beamte: Hat die Vernunft gesiegt?
- Beamtenstreik vor dem EGMR – das eigentliche Ziel der „GEW“
- Beamte müssen streiken können!
- Der Funktionsvorbehalt im Beamtenrecht
Literaturhinweis:
Lexikon Beamtenrecht, Stichwörter:
- Lehrer
- Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

