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Anordnung einer Fortbildung: Rechtmäßigkeit und Personalratsbeteiligung

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In dem letzten Beitrag dieser Reihe mit dem Titel Anordnung einer Fortbildung als Verwaltungsakt wurde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 22.6.2023; Az.: 2 C / 22) dargestellt, soweit sich diese mit der Frage des Vorliegens eines Verwaltungsakts befasst hatte. Hier nun zwei weitere vom BVerwG behandelte Problemkreise.

Liebe Leserin, lieber Leser,

bei der Entscheidung des BVerwG sind insbesondere noch folgende Bereiche von Bedeutung:

1. Rechtmäßigkeit der (persönlichen) Weisung

Das BVerwG entschied weiterhin, dass der Dienstherr sehr wohl berechtigt war, den Beamten durch eine entsprechende Weisung zur Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung zu verpflichten. Dabei besteht folgender Grundsatz: Jeder Beamte ist zur Übernahme der durch eine Weisung seines Vorgesetzten konkretisierten Tätigkeiten verpflichtet (§ 62 Abs. 1 BBG bzw. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG: „Folgepflicht“), wenn diese Weisung zum einen im dienstlichen Aufgabenbereich des Vorgesetzten liegt und zum anderen die grundrechtlich geschützte Sphäre des Beamten nicht verletzt wird. Dies gilt sowohl für die Ausübung anderer, nicht in sein Amt im konkret funktionellen Sinn fallenden dienstlichen Tätigkeiten, als auch für die sog. „Anpassungsfortbildung“, wie sie im vorliegenden Fall gegeben war.

Exkurs: Das bayer. Recht stellt gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 1 LlbG klar: „Die Beamten und Beamtinnen sind verpflichtet, an Maßnahmen der Einführungs-, Anpassungs- und Förderungsfortbildung teilzunehmen.“

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit einer in das Grundverhältnis des Beamten eingreifenden Anordnung – und damit eines belastenden Verwaltungsakts (siehe den Beitrag: Anordnung einer Fortbildung als Verwaltungsakt?) – ist nach dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG eine dazu legitimierende gesetzliche Grundlage (Stichwörter: Befugnisnorm; Vorbehalt des Gesetzes; Wesentlichkeitsgrundsatz; Parlamentsvorbehalt). Eine solche – ausreichende – gesetzliche Grundlage war in dem vom BVerwG zu entscheidenden Fall gegeben, weil nach § 22 Satz 2 HmbBG jeder Beamte verpflichtet ist, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich auch selbst fortzubilden. Im Bundesrecht besteht eine solche Fortbildungspflicht nach § 47 BLV; auch die beamtenrechtlichen Bestimmungen der Länder enthalten entsprechende Regelungen (vgl. etwa für Bayern: Art. 66 LlbG, siehe oben).

Die dem Kläger mit der Weisung auferlegten Verpflichtungen waren nach dem BVerwG aber auch zumutbar. Zum einen stieß der zeitliche Umfang des von der Weisung in Bezug genommenen Lehrgangs von knapp fünf Wochen auf keine Bedenken. Der Kläger sollte zum anderen mit dem Ergänzungslehrgang und der hierauf bezogenen Prüfung lediglich in die Lage versetzt werden, seinen Beruf und die damit verbundenen Aufgaben auch künftig in vollem Umfang wahrnehmen zu können. Die angeordnete Fortbildung knüpfte an die bereits vorhandene Qualifikation des Beamten an und diente dazu, die vorhandenen Kenntnisse zu aktualisieren und diese neu erworbenen Kenntnisse durch eine Ergänzungsprüfung im Interesse des Dienstherrn nachzuweisen.

2. Personalratsbeteiligung

Im o.g. Fall des BVerwG hatte sich der Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledigt, weil der für die Durchführung des Ergänzungslehrgangs vorgesehene Zeitraum zum Zeitpunkt der Klageerhebung verstrichen war. Bei dem eingelegten Rechtsbehelf handelte es sich deshalb um eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Diese Klage hatte Erfolg, weil der Klagegegenstand (Verwaltungsakt) wegen der fehlenden Beteiligung der Personalvertretung rechtswidrig war. Die Fortbildungsanordnung war nach Ansicht des BVerwG entgegen der Auffassung der Berufungsinstanz (OVG Hamburg v. 20.1.2022; Az.: 5 Bf 152/20) nach § 88 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG mitbestimmungspflichtig. Die Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen – mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen beginnen –, ist generell mitbestimmungspflichtig (vgl. auch § 78 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG und das entsprechende Landesrecht).

Entscheidend ist dabei: Dieses Beteiligungsrecht der Personalvertretung soll sicherstellen, dass die Auswahl der Teilnehmer unter den Beamten einer Dienststelle der Chancengleichheit entspricht und die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme nicht zu einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung eines betroffenen Beamten führt. Der Mitbestimmungstatbestand entfällt nur, wenn eine Fortbildungsmaßnahme von allen hierfür in Betracht kommenden Beamten der Dienststelle wahrgenommen werden soll (= muss), weil dann bereits keine Auswahlerwägungen getroffen werden können (Beispiel: Einführung in neue gesetzliche Grundlagen oder Verfahrensabläufe etc.).

Diese Ausnahme war jedoch in dem konkreten Fall, den das BVerwG zu entscheiden hatte, nicht gegeben. Deshalb war die Anordnung der Fortbildung wegen mangelnder Personalratsbeteiligung rechtswidrig und die Fortsetzungsfeststellungsklage des Beamten hatte letztendlich Erfolg.


Ihr

Dr. Maximilian Baßlsperger


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2 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 10.11.2023 um 12:38:
Sehr geehrte (r) K.H. Die in ihrem Kommentar dargelegte Rechtsauffassung ist überzeugend. Sie wird im Übrigen auch von Prof. Hebeler in PersV 2023, S. 423ff. vertreten. Vielen Dank für Ihr (wiederholtes) Interesse an meiner Arbeit und Ihre gewinnbringenden Anmerkungen
kommentiert am 07.11.2023 um 14:00:
Meines Erachtens ist die Entscheidung des BVerwG nicht richtig. Bei dem Beteiligungstatbestand geht es doch darum, entweder eine gerechte Auswahl unter den Beamten zu sichern oder einen bestimmten Beamten vor Überlastung zu schützen. Beides kann hier aber nicht zutreffen, weil nur ein Beamter zur Anpassung verpflichtet werden sollte. Damit ist hier kein Beteiligungstatbestand gegeben.
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