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Anspruch auf Ernennung nach bestandener Ausbildung?

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Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG haben Bewerber nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Nach der bisher herrschenden Lehre im Schrifttum und in der Rechtsprechung begründet Art. 33 Abs. 2 GG aber kein materielles subjektives Recht auf Ernennung und zwar auch dann nicht, wenn ein Bewerber sämtliche persönlichen Voraussetzungen dafür besitzt.

Liebe Leserin, lieber Leser,

einen Rechtsanspruch auf Ernennung kennt das Gesetz nur in wenigen Fällen:

  • Nach § 9 Abs. 2 BBG ist ein Beamtenverhältnis auf  Probe spätestens nach fünfjähri­ger Dienstzeit in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Bewerber die Voraus­­setzungen hierfür erfüllt.

  • Ein Anspruch auf Ernennung besteht ferner bei der Aufnahme in den Vorbereitungs­dienst, der zugleich die rechtliche oder tatsächliche Voraussetzung für andere, außer­halb des öffentlichen Dienstes liegende Berufe ist und der Vorbereitungsdienst also Ausbildungsstätte im Sinne des Art 12 Abs. 1 GG ist.

  • Weiterhin kann eine verbindliche Zusicherung nach § 38 VwVfG einen Rechtsan­spruch auf Ernennung begründen.

Hat der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Laufbahnprüfung mit Erfolg abgelegt und erfüllt er auch die weiteren persönlichen Ernennungsvoraussetzungen, so ist er in der Regel hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft auf seinen Dienstherrn angewiesen. Eine Verwendung auf dem freien Arbeitsmarkt scheidet wegen der Spezialisierung der Lehrinhalte in aller Regel aus. Gleichwohl besteht nach bisher einhelliger Auffassung kein Rechtsanspruch auf eine Ernennung zum Beamten auf Probe. Anders ausgedrückt: Übernimmt der Dienstherr den Anwärter nach bestandener Prüfung nicht, so besitzt er keine weitere berufliche Perspektive!

Dies kann aber nicht ohne jede Einschränkung gelten: Dem - ehemaligen - Anwärter, der nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wird (obwohl keine in der Person des Beamten liegende Gründe für die Nichtübernahme gegeben sind), steht aus der Verbindung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit dem Grundsatz der Selbstbindung bzw. dem Leistungsprinzip in vielen Fällen ein Schadensersatzanspruch zu. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstherr einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Ein solcher Vertrauenstatbestand besteht etwa darin, dass ein Personalverantwortlicher des Dienstherrn – etwa in einem Einstellungsgespräch – eine auch nur mündliche Zusage der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis gegeben hat, oder wenn bei der Bewerbung eine solche Übernahme – wenn auch nicht in der nach § 38 VwVfG erforderlichen Schriftform – abgegeben wurde.

Die einzige Möglichkeit für den Dienstherrn, diesen Schadensersatzanspruch zu vermeiden, besteht darin, den Anwärter, der die Laufbahnprüfung mit Erfolg abgelegt hat, entsprechend dem Vertrauenstatbestand zum Beamten auf Probe zu ernennen!

Die Fürsorgepflicht besteht entsprechend den Grundsätzen der „culpa in contrahendo“ bereits vor der (ersten) Begründung des Beamtenverhältnisses. Dieser Pflicht wird nur dann entsprochen, wenn der Dienstherr den Bewerber rechtzeitig – d. h. vor seiner Ernennung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf – darüber informiert, dass ein Übernahmeanspruch nicht besteht.

Herzlich, 

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

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12 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 13.03.2024 um 11:36:
Hallo, ich hätte eine Frage zur Ernennung zum Beamten auf Probe nach bestandenem Vorbereitungsdienst. So wie ich den Artikel verstanden habe, besteht kein Rechtsanspruch für die Ernennung zum Beamten auf Probe, auch wenn eine bestandene Prüfung bzw bestandener Vorbereitungsdienst vorliegt. Jedoch hat der Dienstherr eine Fürsorgepflicht und somit kann der ehemalige Anwärter Schadensersatz verlangen, sofern ein Vertrauenstatbestand erfüllt ist. Wann ist so ein Vertrauenstatbestand erfüllt, mündliche Zusagen wären ja schwer zu beweisen? Reicht die Ernennung zum Beamten auf Widerruf bzw. den Vorbereitungsdienst aus, der ja eine Ernennung zum Beamten auf Probe voraussetzt? Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erhält der Beamter auf Widerruf Beurteilungen zuletzt eine Beurteilung kurz vor dem Abschlusslehrgang. Können diese Beurteilungen als Zusage auf Übernahme zum Beamten auf Probe anerkannt werden? Noch eine Verständnisfrage hierzu: „Die einzige Möglichkeit für den Dienstherrn, diesen Schadensersatzanspruch zu vermeiden, besteht darin, den Anwärter, der die Laufbahnprüfung mit Erfolg abgelegt hat, entsprechend dem Vertrauenstatbestand zum Beamten auf Probe zu ernennen!“ bedeutet das, das der Dienstherr in jedem Fall, sobald ein Vertrauenstatbestand besteht zum Beamten auf Probe ernennen muss? Ich bin um jede Hilfestellung dankbar.
kommentiert am 16.01.2024 um 10:00:
Liebe/r K.H, lieber AR! Der Verlag hat mir Ihre Kommentare zugeleitet und das veranlasst mich natürlich, eine Stellungnahme abzugeben. AR schreibt in seinem letzten Beitrag, die Zusicherung liege "per Email" vor. § 38 VwVfG lautet: "Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden." Die Schriftform ist .E. wohl durch eine Email gewahrt. Man muss "Schriftform" aufgrund der neuen Kommunikationsmöglichkeiten wohl als "Textform" lesen. Das ist aber nicht die herrschende Meinung. Hierzu wird auch mit guten Gründen vertreten, dass eine handschriftliche Unterzeichnung für die Einhaltung der nach § 38 VwVfG geforderten Schriftform erforderlich ist. (siehe OVG B.-Bbg. v. 2.3.2021 – 4 S 13/21). Ob die anderen Voraussetzungen (Abgabe durch die zuständigen Stelle ( evtl. nach Art. 18 BayBG etc.) vorliegen, kann ich nicht beurteilen. AR könnte einen schriftlichen Antrag auf Ernennung stellen und für den Fall der Ablehnung eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung verlangen. beides steht ihm/ihr zu. Näheres zum Rechtsanspruch auf Ernennung finden Sie im Übrigen bei Weiß/Niedermaier/ Summer unter Rn. 121a zu § 9 BeamtStG und in Rn. 34ff. zu § 8 BeamtStG. Vielen Dank für Ihr Interesse an meiner Arbeit und weiterhin viel Spaß und Erfolg beim Lesen der Blogbeiträge von rehmnetz, Ihr Maximilian Baßlsperger
kommentiert am 15.01.2024 um 15:12:
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung K.H. Es geht mir mehr darum, dass ich bei meiner jetzigen Behörde gerne ernannt werden möchte. Ich fühle mich sehr wohl. Die Zusicherung samt Unterlagen habe ich in mehreren Emails schriftlich da. Sogar die Terminabstimmung zur Ernennung. Könnte ich damit nicht ein Anspruch auf die ursprüngliche Zusicherung erhalten? Genau 2 Wochen vor meiner Einstellung, wurde mir erst mitgeteilt das vorab die Einstellung als tarifbeschäftigte läuft. Mir wurde am Telefon auch mitgeteilt, dass eine Verbeamtung in der Zukunft möglich wäre. Das war aber nur mündlich jedoch hat mein Verlobter das Gespräch mit gehört. Könnte er als Zeuge in Betracht gezogen werden? Ich habe einen Antrag zur Verbeamtung dem Personalamt gestellt. Die warten die ab bis die Haushaltssperre aufgelöst wird und teilen mir dann mit, ob sie die Ernennung durchführen werden oder nicht. Leider kann ich meine Füße nicht weiter still halten und möchte Klarheit. Könnte man mit der Begründung der Zusicherung eine Aussicht auf Erfolg haben? LG AR.
kommentiert am 15.01.2024 um 15:07:
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung K.H. Es geht mir mehr darum, dass ich bei meiner jetzigen Behörde gerne ernannt werden möchte. Ich fühle mich sehr wohl. Die Zusicherung samt Unterlagen habe ich in mehreren Emails schriftlich da. Sogar die Terminabstimmung zur Ernennung. Könnte ich damit nicht ein Anspruch auf die ursprüngliche Zusicherung erhalten? Genau 2 Wochen vor meiner Einstellung, wurde mir erst mitgeteilt das vorab die Einstellung als tarifbeschäftigte läuft. Mir wurde am Telefon auch mitgeteilt, dass eine Verbeamtung in der Zukunft möglich wäre. Das war aber nur mündlich jedoch hat mein Verlobter das Gespräch mit gehört. Könnte er als Zeuge in Betracht gezogen werden? Ich habe einen Antrag zur Verbeamtung dem Personalamt gestellt. Die warten die ab bis die Haushaltssperre aufgelöst wird und teilen mir dann mit, ob sie die Ernennung durchführen werden oder nicht. Leider kann ich meine Füße nicht weiter still halten und möchte Klarheit. Könnte man mit der Begründung der Zusicherung eine Aussicht auf Erfolg haben? LG AR.
kommentiert am 15.01.2024 um 14:58:
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung K.H. Es geht mir mehr darum, dass ich bei meiner jetzigen Behörde gerne ernannt werden möchte. Ich fühle mich sehr wohl. Die Zusicherung samt Unterlagen habe ich in mehreren Emails schriftlich da. Sogar die Terminabstimmung zur Ernennung. Könnte ich damit nicht ein Anspruch auf die ursprüngliche Zusicherung erhalten? Genau 2 Wochen vor meiner Einstellung, wurde mir erst mitgeteilt das vorab die Einstellung als tarifbeschäftigte läuft. Mir wurde am Telefon auch mitgeteilt, dass eine Verbeamtung in der Zukunft möglich wäre. Das war aber nur mündlich jedoch hat mein Verlobter das Gespräch mit gehört. Könnte er als Zeuge in Betracht gezogen werden? Ich habe einen Antrag zur Verbeamtung dem Personalamt gestellt. Die warten die ab bis die Haushaltssperre aufgelöst wird und teilen mir dann mit, ob sie die Ernennung durchführen werden oder nicht. Leider kann ich meine Füße nicht weiter still halten und möchte Klarheit. Könnte man mit der Begründung der Zusicherung eine Aussicht auf Erfolg haben? LG AR.
kommentiert am 15.01.2024 um 14:58:
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung K.H. Es geht mir mehr darum, dass ich bei meiner jetzigen Behörde gerne ernannt werden möchte. Ich fühle mich sehr wohl. Die Zusicherung samt Unterlagen habe ich in mehreren Emails schriftlich da. Sogar die Terminabstimmung zur Ernennung. Könnte ich damit nicht ein Anspruch auf die ursprüngliche Zusicherung erhalten? Genau 2 Wochen vor meiner Einstellung, wurde mir erst mitgeteilt das vorab die Einstellung als tarifbeschäftigte läuft. Mir wurde am Telefon auch mitgeteilt, dass eine Verbeamtung in der Zukunft möglich wäre. Das war aber nur mündlich jedoch hat mein Verlobter das Gespräch mit gehört. Könnte er als Zeuge in Betracht gezogen werden? Ich habe einen Antrag zur Verbeamtung dem Personalamt gestellt. Die warten die ab bis die Haushaltssperre aufgelöst wird und teilen mir dann mit, ob sie die Ernennung durchführen werden oder nicht. Leider kann ich meine Füße nicht weiter still halten und möchte Klarheit. Könnte man mit der Begründung der Zusicherung eine Aussicht auf Erfolg haben? LG AR.
kommentiert am 12.01.2024 um 07:53:
So wie Ihnen geht es leider vielen Beamtenbewwrbern. M. E. können Sie wegen der Zusicherung - die Sie aber beweisen müssen - lediglich Schadensersatz in Höhe der entgangenen Besoldung geltend machen. Hier müssten Sie den Schaden genau beziffern. Nur wenn das Gericht auf "Naturslrestitution" erkennt würde, könnte es die Behörde verpflichten, Sie zu ernennen, was unwahrscheinlich ist. Im Ergebnis bleibt wohl nur: Sie besitzen die Laufbahnbefähigung und können sich deshalb jederzeit bei einer anderen Stelle bewerben. Machen Sie das und vielleicht reicht ja auch schon die Drohung, dass Sie dich noch bei Ihrer Behörde ernannt werden. Viel Glück!
kommentiert am 10.01.2024 um 23:19:
Hallo allerseits, Nach langer Suche, bin ich auf diesen Artikel gestoßen. Dieser äußert eine ähnliche Situation, die ich im Moment durchlebe. Ich habe meine Laufbahnprüfung letztes Jahr für den gehobenen bautechnischen Dienst bestanden. Ich wurde von meiner Dienststelle nicht als Beamtin auf Probe übernommen, weil mir eine unberechtigte schlechte praktische Bewertung abgegeben wurde. Leider habe ich überhaupt keine Einarbeitung bekommen, sondern immer nur Aufgaben die ich alleine ab arbeiten sollte. Anhand dieser wurde ich am Ende auch bewertet. Mir wurde fristgerecht vor 3 Monaten, an einem persönlichen Termin, bei der Unterschreibung der Entlassung, erst mitgeteilt, dass der Dienstherr mich nicht beabsichtigt weiter zu beschäftigen. Ich fühlte mich so unwohl bei dem Dienstherren und habe mich schon ohne zu wissen, was noch folgt vor 3 Monate um eine andere Stelle bemüht. Dort wurde mir die Verbeamtung auf Probe in Aussicht gestellt, wenn ich die Prüfung bestehe und ein einwandfreies Führungszeugnis vorweisen kann. Leider wurde mir nach der Einsicht in meine Personalakte nur das Angestelltenverhältnis angeboten. Ich fragte die Personalerin, ob in ferner Zukunft eine Verbeamtung möglich wäre und sie versicherte es mir. So nahm ich die Stelle an und bin nun 6 Monate beschäftigt gewesen und habe die Probezeit bestanden. Nun habe ich einen Antrag zur Verbeamtung auf Probe gestellt. Meine jetzige Dienststelle möchte aber eine Begründung weshalb meine jetzige Stelle als Beamtin und nicht als Tarifbeschäftigte von mir übernommen werden kann. Es steht wohl in der Haushaltssatzung der Dienstelle so niedergeschrieben. Kann die Zusicherung eine mögliche Begründung hierfür sein?? Was könnten weitere Gründe sein, die für eine Verbeamtung auf Probe sprechen? Ich würde mich über jegliche Hilfe sehr freuen. Ich zweifele seit letzten Jahr so ziemlich.
kommentiert am 10.01.2024 um 23:19:
Hallo allerseits, Nach langer Suche, bin ich auf diesen Artikel gestoßen. Dieser äußert eine ähnliche Situation, die ich im Moment durchlebe. Ich habe meine Laufbahnprüfung letztes Jahr für den gehobenen bautechnischen Dienst bestanden. Ich wurde von meiner Dienststelle nicht als Beamtin auf Probe übernommen, weil mir eine unberechtigte schlechte praktische Bewertung abgegeben wurde. Leider habe ich überhaupt keine Einarbeitung bekommen, sondern immer nur Aufgaben die ich alleine ab arbeiten sollte. Anhand dieser wurde ich am Ende auch bewertet. Mir wurde fristgerecht vor 3 Monaten, an einem persönlichen Termin, bei der Unterschreibung der Entlassung, erst mitgeteilt, dass der Dienstherr mich nicht beabsichtigt weiter zu beschäftigen. Ich fühlte mich so unwohl bei dem Dienstherren und habe mich schon ohne zu wissen, was noch folgt vor 3 Monate um eine andere Stelle bemüht. Dort wurde mir die Verbeamtung auf Probe in Aussicht gestellt, wenn ich die Prüfung bestehe und ein einwandfreies Führungszeugnis vorweisen kann. Leider wurde mir nach der Einsicht in meine Personalakte nur das Angestelltenverhältnis angeboten. Ich fragte die Personalerin, ob in ferner Zukunft eine Verbeamtung möglich wäre und sie versicherte es mir. So nahm ich die Stelle an und bin nun 6 Monate beschäftigt gewesen und habe die Probezeit bestanden. Nun habe ich einen Antrag zur Verbeamtung auf Probe gestellt. Meine jetzige Dienststelle möchte aber eine Begründung weshalb meine jetzige Stelle als Beamtin und nicht als Tarifbeschäftigte von mir übernommen werden kann. Es steht wohl in der Haushaltssatzung der Dienstelle so niedergeschrieben. Kann die Zusicherung eine mögliche Begründung hierfür sein?? Was könnten weitere Gründe sein, die für eine Verbeamtung auf Probe sprechen? Ich würde mich über jegliche Hilfe sehr freuen. Ich zweifele seit letzten Jahr so ziemlich.
kommentiert am 26.03.2018 um 19:02:
Erst mit großem finanziellen Aufwand ausbilden und dann nicht Weiterbeschäftigung. Was wohl der Bund der Steuerzahler dazu sagen wird?
kommentiert am 19.10.2015 um 23:08:
Auch wenn grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Ernennung zum Beamten auf Probe besteht, so könnte man den Anspruch wie von Ihnen bereits erwähnt gem. § 9 Abs. 2 BBG und Art. 12 Abs. 1 GG begründen, besonders insofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ferner ist ja der Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Regelfall die Vorbereitung auf das Beamtenverhältnis auf Probe/Lebenszeit. Die von Ihnen angesprochene Fürsorgepflicht könnte man auch noch weiter insofern begründen, dass der Vertrauenstatbestand mit dem Tag zur Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf besteht, da bereits zu diesem Zeitpunkt das besondere Dienst- & Treueverhältnis und auch die weitere öffentlich-rechtliche Natur des Beamtenverhältnisses vorliegt. Allerdinges wäre an dieser Stelle eine entsprechende Rechtsprechung von dem Gesetzgeber bzw. eine klare Aussage des Dienstherrn noch vor Beginn des Vorbereitungsdienstes wünschenswert.
kommentiert am 19.10.2015 um 17:53:
Wir denken, dass mit einer bedarfsgerechten Ausbildung den o.g. Problemen vorgebeugt werden könnte. Sicherlich entsteht daraus kein Rechtsanspruch (und sollte auch nicht entstehen), aber eine Situation ähnlich wie im Bereich der Lehrerausbildung würden vermutlich vermieden werden.
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