Ausbildungskostenerstattung: Neuer Dienstherr oder Beamter – wer zahlt?
Liebe Leserin, lieber Leser,
die Erstattung der Ausbildungskosten bildet einen ständigen Zankapfel. Auch in dieser Reihe war das Thema bereits mehrfach Gegenstand von Blogbeiträgen. Siehe dazu:
- Ausbildungskostenerstattung bei Beamten und Angestellten
- Ausbildungskostenerstattung – ein ständiger Streitpunkt
- Ausbildungskostenerstattung bei Zeitsoldaten
Dabei stellt sich schon zunächst einmal die Frage, wer überhaupt Schuldner des Anspruchs des „leerausgegangenen“ Dienstherrn ist. Infrage kommen dabei nur entweder der ausscheidende Beamte selbst oder aber sein neuer Dienstherr bzw. Arbeitgeber.
Die Antwort ergibt sich dabei aus der Vereinbarung1, die der Beamte vor Beginn seiner Ausbildung mit dem Dienstherrn geschlossen hat. Danach ist der Beamte zur Rückzahlung verpflichtet, wenn er innerhalb eines bestimmten Zeitraums „aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet“.2 Übernimmt ein (neuer) Dienstherr den Beamten in ein neues Beamtenverhältnis, so hat er dem bisherigen Dienstherrn die Ausbildungskosten nach den Grundsätzen des jeweiligen Beamtenrechts (Beispiel: Art. 139 BayBG) zu erstatten.
Hieraus ergibt sich folgender Grundsatz:
Scheidet der Beamte aus dem öffentlichen Dienst aus, so trifft ihn die finanzielle Verpflichtung, verbleibt er im öffentlichen Dienst, so trifft diese Pflicht den neuen Dienstherrn.3
Wie verhält es sich aber nun, wenn der Beamte einen Antrag auf Versetzung stellt, dieser Antrag aber abgelehnt wird und er in der Folge einen Antrag auf Entlassung (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG für Landes- und Kommunalbeamte, § 33 für Bundesbeamte) stellt und sich dann von seinem neuen Dienstherrn ernennen lässt?
Nach der hier vertretenen Ansicht verbleibt der Beamte bei dieser Fallkonstellation im öffentlichen Dienst mit der Folge, dass die finanzielle Verpflichtung alleine den neuen Dienstherrn trifft.
Für diese Auffassung spricht zunächst, dass es im Grunde nur eine Art „Entgegenkommen des Beamten“ an seinen bisherigen Dienstherrn ist, wenn er einen entsprechenden Entlassungsantrag stellt. Das Gesetz sieht in § 22 Abs. 2 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) sowie in § 31 Abs. 1 Ziff. 2 BBG (Bundesbeamte) auch – indirekt – die Möglichkeit vor, dass sich ein Beamter auch ohne einen solchen Entlassungsantrag von seinem neuen Dienstherrn ernennen lässt.
Weiterhin kann man argumentieren, dass die Interessenlage bei einem Entlassungsantrag mit anschließender Neuernennung identisch ist: In erster Linie profitiert der neue Dienstherr von der Ausbildung des Beamten, für die er keine Aufwendungen erbringen musste. Will er die finanzielle Ersatzleistung nicht aufbringen, so darf er den Beamten eben auch nicht ernennen.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Näheres hierzu finden Sie bei:
- Conrad, in Weiß/Niedermaier/Summer, Art. 139 BayBG, Rn. 1 ff. und Rn. 33 ff.
- Schwegmann/Summer, § 59 BBesG, Rn. 18 ff.
Der nächste Beitrag in dieser Reihe erscheint am 11.3.2019.
1 Zum Vorliegen eines öffentlich- rechtlichen Vertrages siehe Baßlsperger, ZTR 2018, 121/125.
2 Vgl. die VV zu § 59 BBesG.
3 Näheres dazu siehe bei Conrad, in Weiß/Niedermaier/Summer, Art. 139 BayBG, Rn. 1 ff. und Rn. 33 ff.
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