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Ausstandsfeier steuerlich absetzbar

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Das Wams des Staates für seine Beamten war nach Otto Mayer schon immer eng aber warm.1 Umso erfreulicher ist es, dass nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte die Ausstandsfeier auch bei Beamten der steuerlichen Absetzbarkeit unterliegt.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

in seinem Urteil vom 23.4.2013 (Az.: 3 K 11/10) hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass die Kosten der in dienstlichen Räumen stattfindenden Abschiedsfeier eines aus dem Beamtenverhältnis ausscheidenden und seine Tätigkeit als Steuerberater fortsetzenden Finanzbeamten, der während der Feier seine Entlassungsurkunde erhält und der die ausschließlich aus Mitarbeitern des Finanzamts bestehende Gästeliste selbst bestimmt hat, als Werbungskosten absetzbar sind. Das Gericht lehnte damit die Argumentation der Finanzbehörde ab: Bei den geltend gemachten Bewirtungskosten sei keine berufliche Veranlassung zu erkennen. Die vorzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf seinen Antrag hin habe für den Kläger ein höchstpersönliches, privates Ereignis dargestellt.

Das Finanzamt bekam hier aber nicht Recht.

Das positive Ergebnis dieser Entscheidung gilt natürlich nicht nur für Finanzbeamte, sondern für den gesamten öffentlichen Dienst. Voraussetzung ist dabei natürlich, dass – mit geringsten Ausnahmen – nur Kollegen eingeladen werden. Die Kosten müssen anschließend von dem Beamten auch tatsächlich nachgewiesen und in seiner Steuererklärung geltend gemacht werden.

Außerdem gilt: Für die beruflichen Veranlassung der Aufwendungen einer Ausstandsfeier kommt es nicht darauf an, ob sich der Steuerpflichtige in den gesetzlichen oder beantragten Ruhestand verabschiedet oder aber auf seinen Antrag hin ausscheidet und dann die Arbeitsstelle wechselt.

Über die Höhe der Kosten einer Ausstandsfeier ist dem genannten Urteil nichts zu entnehmen. Fraglich ist deshalb, ob ein Beamter seine Bewirtungskosten nur in Relation zu der „üblichen“, dem jeweiligen Amt und der sich daraus ergebenden Besoldung entsprechende Verköstigung oder aber in beliebiger Höhe steuerlich geltend machen kann.

Es steht zu hoffen, dass sich die Finanzgerichte hier nicht an den Grundsätzen orientieren, die in den Beiträgen:

bereits näher dargestellt wurden.

Ansonsten wäre zu befürchten, dass künftig bei Abschiedsfeiern von ausscheidenden Beamten nur Speisen und Getränke verabreicht werden, die bei Aldi, Lidl oder anderen Billigdiscountern erworben wurden, weil eben nur die Kosten einer solchen Verköstigung „amtsangemessen“ wären.

Zum Abschluss auch noch ein Tipp für Berufsein- und -umsteiger: Schon in seinem Urteil vom 13.6.1991 (Az.: 10 K 1218/90) hatte das FG München nicht ausgeschlossen, dass auch die Kosten einer Einstandsfeier steuerlich absetzbar sein können.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 Siehe den Blogbeitrag Attraktivität des öffentlichen Dienstes in der Arbeitswelt

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