Ballungsraumzulage als „ABM“
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Bayern hat mit Art. 94 BayBesG (Gesetzestext siehe unten) die Ballungsraumzulage für den Raum München wieder eingeführt. Der Ballungsraum wird dabei in Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayBesG durch den Hinweis auf Anlage 3 zur VO über das Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 8.8.2006 (GVBl. S. 471) in der jeweils geltenden Fassung definiert. Sucht man diese Anlage, so stellt man fest: Es handelt sich dabei um eine Landkarte von Bayern im Format 6 x DIN A 4. Die Landkarte kann wegen ihres Formats allerdings nicht mit dem GVBl. gebunden, sondern immer nur in das gebundene GVBl. nachträglich eingeschoben werden. Die maßgeblichen Gebiete in dieser Karte weisen bei allen Großstadtbereichen in Bayern die gleiche Farbe auf. Die Karte zeichnet sich außerdem durch Schraffierungen in den verschiedensten Formen und mit den verschiedensten Bedeutungen aus. Hat man dann das betreffende Umland von München gefunden, so muss man sich nur noch auf einen Notizzettel die als Stadt-Umlandbereich gekennzeichneten Gemeinden notieren. Es gilt also zunächst die Karte und dann die jeweiligen Orte zu finden. Probleme ergeben sich hier insbesondere dann, wenn das GVBl. noch nicht in gebundener Form vorliegt.
Deshalb hier ein Vorschlag:
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Entweder: Alle betroffenen Verwaltungen verpflichten einen kompetenten Amtsträger mindestens 14 Tage vor der Weihnachtsfeier nachzusehen, ob die Karte noch im GVBl. 2006 als Beilage aufzufinden ist. Ist dies nicht der Fall, so wird die Karte beim Verlag nachbestellt. Im Hinblick auf den Kostenfaktor könnte zudem geprüft werden, ob die Karte nicht besser im Behördentresor aufbewahrt und nur auf schriftlichen Antrag und gegen Unterschrift zur Einsicht herausgegeben wird.
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Oder: Sie suchen einfach in der am Ende dieses Blogs zu findenden Liste der Ballungsraumgemeinden, ob Ihre Gemeinde zum Ballungsraum München gehört.
Als Grund, weshalb eine solche Liste nicht entweder bereits als Abs. 6 des Art. 94 BayBesG oder aber als Anlage zu diesem neuen Gesetz aufgenommen wurde, wird an dieser Stelle vermutet, dass es dem Bayerischen Gesetzgeber mit großem politischem Geschick gelungen ist, eine ganz besondere „ABM“ für seine Staatsdiener zu kreieren.
Schließlich sei auch noch auf folgende weitere Besonderheit hingewiesen:
Nach der maßgeblichen Anlage zum GVBl. zählt auch noch eine Reihe von gemeindefreien Gebieten zu dem nach Art. 94 BayBesG besoldungsrechtlich maßgeblichen Ballungsraum München. Dabei handelt es sich um folgende Gebiete:
• Deisenhofener Forst
• Forstenrieder Park
• Forst Kasten
• Grünwalder Forst
• Höhenkirchener Forst
• Perlacher Forst und
• Unterbrunn
Diese Gebiete sind zwar so unwichtig, dass man zu ihrer Verwaltung keine Gemeinde braucht, aber sie besitzen in besoldungsrechtlicher Hinsicht durchaus einen enormen Vorteil: Wem es gelingen sollte, im Perlacher Forst einen Wohnwagen aufzustellen und dort seinen ersten Wohnsitz anzumelden, der erhält eine Ballungsraumzulage nach Art. 94 BayBesG.1
Keine Ballungsraumzulage erhält dagegen, wer es jeden Tag auf sich nimmt, von seiner Familie in Mühldorf, Burghausen, Bad Reichenhall, Kempten oder einem sonst weiter von München entfernt liegendem Ort jeden Tag mehrere Stunden zu seiner Dienststelle in der Landeshauptstadt zu pendeln!
Ich denke:
Zu den Aufgaben jedes Gesetzgebers gehört es, Normen möglichst klar und einfach zu formulieren, damit eine schnelle und fehlerfreie Anwendung gewährleistet werden kann.
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Liste der Ballungsraumgemeinden:
Derzeit zählen zum „Stadt- und Umlandbereich München“ nach Anhang 3 LEP folgende
Gemeinden:
Alling, Aschheim, Baierbrunn, Dachau, Eching, Eichenau, Eitting, Emmering, Erding, Feldkirchen, Finsing, Freising, Fürstenfeldbruck, Garching b. München, Gauting, Germering, Gilching, Gräfelfing, Grasbrunn, Gröbenzell, Grünwald, Haar, Hallbergmoos, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Hohenbrunn, Ismaning, Karlsfeld, Kirchheim b. München, Kirchseeon, Krailling, Markt Schwaben, Marzling, Moosinning, Landeshauptstadt München, Neubiberg, Neuching, Neufahrn b. Freising, Neuried, Oberding, Oberhaching, Oberschleißheim, Olching, Ottenhofen, Ottobrunn, Planegg, Pliening, Poing, Puchheim, Pullach i. Isartal, Putzbrunn, Taufkirchen, Unterföhring, Unterhaching, Unterschleißheim, Vaterstetten, Wörth, Zorneding.
(1) 1Im staatlichen Bereich wird Berechtigten sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz (Art. 15 Abs. 2 des Meldegesetzes ) im Stadt- und Umlandbereich München zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten eine Ballungsraumzulage gewährt; auf die Ballungsraumzulage finden die Vorschriften des Teil 1 entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Der Stadt- und Umlandbereich München ist das in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, BayRS 230-1-5-W) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend definierte Gebiet.
(2) 1Die Ballungsraumzulage setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag, Anwärtergrundbetrag oder Dienstanfängergrundbetrag und einem Kinderzuschlag. 2Der Grundbetrag beträgt 75 € monatlich. 3Anwärtern und Anwärterinnen wird ein Anwärtergrundbetrag von 37,50 €, Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen ein Dienstanfängergrundbetrag von 22,50 € monatlich gewährt. 4Für jedes Kind, für das Berechtigten oder Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz tatsächlich gezahlt wird, erhöht sich die Ballungsraumzulage um 20 € (Kinderzuschlag); Art. 6 findet insoweit keine Anwendung.
(3) 1Der sich aus Abs. 2 ergebende Grundbetrag wird höchstens in der Höhe gewährt, in der die Grundbezüge der Berechtigten nach Art. 2 Abs. 2 mit Ausnahme der Nrn. 4 und 5 hinter 2.964,43 € monatlich (Grenzbetrag) zurückbleibt. 2Für den Kinderzuschlag gilt ein Grenzbetrag von 4.139,25 € monatlich (Kindergrenzbetrag). 3Art. 6 ist auf den Grenzbetrag und den Kindergrenzbetrag entsprechend anzuwenden. 4Anwärtern und Anwärterinnen sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen wird die Ballungsraumzulage höchstens in der Höhe gewährt, in der der Anwärtergrundbetrag oder die Unterhaltsbeihilfe hinter 1.028,84 € monatlich zurückbleibt (Anwärtergrenzbetrag). 5Grenzbetrag und Kindergrenzbetrag nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an linearen Anpassungen des Grundgehalts für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, der Anwärtergrundbetrag an entsprechenden Anpassungen des für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 geltenden Anwärtergrundbetrags teil. 6Das Staatsministerium der Finanzen gibt die jeweils geltende Höhe der Grenzbeträge bekannt. 7Die Ballungsraumzulage kommt nicht zur Auszahlung, wenn sie im betreffenden Monat insgesamt einen Betrag von 10 € nicht überschreitet.
(4) Ein Zuschlag nach Art. 60 kann auf die Ballungsraumzulage ganz oder zum Teil angerechnet werden; die näheren Einzelheiten dazu bestimmt das Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.
(5) Im nichtstaatlichen Bereich kann Berechtigten sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz in dem in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Gebiet eine Ballungsraumzulage höchstens in der in diesem Artikel bestimmten Höhe gewährt werden.
