Bayerische Verordnung verursacht völlig unnötige Kosten
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
der Grundsatz der „sparsamen Haushaltsführung“ steht in der Werteskala der öffentlichen Verwaltung ganz weit oben. Mit der „Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung“ vom Juli 2014 werden 432 (!) Gesetze und Verordnungen nur deswegen mehrfach geändert, weil sie der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) vom 28. Januar 2014 angepasst werden „mussten“.
Dabei ging es im Wesentlichen darum, die neuen Bezeichnungen der bayerischen Ministerien in die geltenden Bestimmungen einzuarbeiten.
Beispiele:
In allen betroffenen Gesetzen und Verordnungen wurde etwa
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„Staatsministerium des Innern“ lediglich um die Worte „für Bau und Verkehr“ ;
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„Staatsministerium der Finanzen“ um die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“
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„Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten“ um das Wort „Ernährung“ ergänzt oder
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„Staatsministerium für Unterricht und Kultus“ in „Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ umbenannt.
Insgesamt ergab sich dadurch die regelmäßig mehrfache Änderung von 432 (!) Gesetzen und Verordnungen.
Ich denke:
Dieses unglaublichen Verwaltungsaufwandes hätte es nicht bedurft. So wird sich der „durchschnittliche Normalbürger“ vermutlich denken, warum nicht einfach die Kernbereiche der jeweiligen Ministerien als Bezeichnung verwendet werden. Ein „Innenministerium“, ein „Arbeitsministerium“ oder ein „Finanzministerium“ nimmt stets identische, für seinen Bereich typische Aufgaben wahr – ganz gleich, welche sonstigen Aufgaben ihm durch die Geschäftsverteilung übertragen werden.
Neben einer enormen Kostenersparnis würde sich dadurch auch noch ein weiterer Vorteil ergeben:
Der Bürger kennt diese Bezeichnungen und kann damit etwas anfangen. So ist Herr Söder in den Augen der Öffentlichkeit eben „Finanzminister“ und Herr Herrmann „Innenminister“ – unabhängig davon, welche zusätzlichen Aufgaben in das jeweilige Ressort fallen.
Fazit:
Warum einfach und kostensparend, wenn es auch teuer und kompliziert geht!
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 GVBl. S. 286 ff.; vgl. § 1 Nr. 103 der Verordnung zur Änderung des Laufbahnrechts.
2 „Bayerische Staatsregierung verwendet nach wie vor die alten Laufbahngruppenbezeichnungen“

