Liebe Leserin, lieber Leser,
Im Mittelpunkt des umfangreichen Gesetzespakets zum Neuen Dienstrecht steht eine neue, „leistungsorientierte“ Laufbahnverordnung.
In der neuen bayerischen Leistungslaufbahn geht der jetzige einfache, mittlere, gehobene und höhere Dienst auf.
Mit der durchgehenden Leistungslaufbahn sollen das Leistungsprinzip gestärkt und leistungsstarke Beamte von den „überflüssigen Fesseln der Laufbahngruppen“ befreit werden. Der Einstieg in die neue Laufbahn soll aber – wie bisher - nach Vor- und Ausbildung des jeweiligen Bewerbers erfolgen, „um den hohen Qualitätsanspruch der bayerischen Verwaltung zu sichern“. Konsequenz der Leistungslaufbahn soll auch eine umfassende Umstrukturierung der bisherigen „Verwendungsaufstiege" in ein System der modularen Qualifizierung sein. Dies biete - so die bayerische Staatsregierung - die Möglichkeit, die Beamtinnen und Beamten zeitlich und inhaltlich noch gezielter zu qualifizieren und der beruflichen Erfahrung einen höheren Stellenwert zu geben.
Zugestanden werden muss: Das Laufbahnsystem wird insgesamt unbürokratischer. Durch die Zusammenfassung verwandter Aufgabenfelder zu insgesamt sechs Fachlaufbahnen - statt bisher rund 300 - entfällt ein Großteil der bislang oft schwierig umzusetzenden und mobilitätshemmenden Laufbahnwechsel in horizontaler Richtung; dies kann unbestreitbar als Vorteil gewertet werden.
Aber: Was macht eine Laufbahn eigentlich zur Laufbahn?
Eine Laufbahn ist im Wesentlichen gekennzeichnet durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fachrichtung (z.B. Steuerverwaltung) und einer Laufbahngruppe (z. B.: gehobener Dienst). Aus diesen beiden Faktoren besteht eine Laufbahn (z.B.: gehobener Dienst in der Steuerverwaltung).
Nach dem Willen des bayerischen Kabinetts soll nunmehr der Faktor „Fachrichtung“ geändert und der Faktor „Laufbahngruppe“ wegfallen. Da die Laufbahngruppe sich aber bereits bisher nach der Vor- und Ausbildung des jeweiligen Bewerbers richtete und sich auch in Zukunft richtet, wird sich insofern nichts Grundlegendes ändern. Die Neuerung betrifft de facto vielmehr die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Laufbahngruppen.
Gerade wenn man das in Bayern praktizierte Aufstiegsverfahren vom gehobenen in den höheren Dienst betrachtet - das im Wesentlichen in der Teilnahme an einigen Schulungen und einem dem Anonymitätsprinzip der bayerischen Verfassung widersprechenden einfachen Prüfungsgespräch besteht - so bleibt die Hoffnung, dass es hier künftig zu einer Verbesserung kommt.
Anderenfalls wird der Vorwurf der „Ämterpatronage“, der gerade bei dem Aufstiegsverfahren in den höheren Dienst nicht von der Hand zu weisen war, auch in Zukunft weiterbestehen.
Herzlich,
Ihr Dr. Maximilian Baßlsperger
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