Liebe Leserinnen, liebe Leser,
sogar die Gerichte urteilen unterschiedlich: Während das VG Kassel einen Beamtenstreik unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig hält, hatte sich das Verwaltungsgericht Osnabrück noch am 19.8.2011 in einem vergleichbaren Verfahren ausdrücklich gegen ein Streikrecht für Beamte entschieden.2
Uneinigkeit besteht auch bei den Gewerkschaften. Der Präsident des Deutschen Lehrerverbands, Josef Kraus, lehnte ein Streikrecht für verbeamtete Lehrer ab. „Das hängt mit der Schulpflicht der Kinder und dem Recht auf Bildung zusammen“, ist seine Meinung. „Diese Rechte und Pflichten werden verletzt, wenn alle Lehrer streiken dürfen.“3
Der Deutsche Beamtenbund (DBB) spricht sich ebenfalls gegen einen Beamtenstreik aus4: „Ein sinnvolles Berufsbeamtentum gibt es nur ohne Streikrecht“, sagte DBB-Chef Peter Heesen. „Nur so sichern wir die flächendeckende und kontinuierliche Funktionsfähigkeit des Staates.“ Auch eine Unterscheidung des Streikrechts nach hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Aufgaben lehnte er ab.
Für die Lehrergewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), die den Rechtsstreit vor dem VG Kassel für eines ihrer Mitglieder führte, ist das Urteil allerdings ein neuer und richtiger Schritt auf dem Weg zum allgemeinen Streikrecht für Beamte, welches die Verhandlungsposition der Beamtenvertretungen wesentlich stärkt.5 Das Streikrecht für Beamte stütze sich auf Artikel 11 der Europäischen Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).6 Die hergebrachten Grundsätze des Berufbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG behandeln nach Auffassung der GEW das Streikrecht dagegen nicht.7Somit darf – so die GEW – die Versammlungsfreiheit auch für Beamte nur eingeschränkt werden, wenn ansonsten die äußere und innere Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung, der Schutz der Gesundheit und Moral bedroht sind.
Für ein Streikrecht von Beamten ist auch die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi. „Beamte brauchen ein Streikrecht, und zwar unabhängig von ihrem Status“, sagte eine Verdi-Sprecherin. „Unserer Ansicht nach wird das Verfahren bis vor das Bundesverfassungsgericht gehen“.
SPD und Linke begrüßen das Urteil des VG Kassel ebenfalls. Die innenpolitische Sprecherin der SPD-Landtagsfraktion, Nancy Faeser, erklärte8: „Damit ist jetzt klargestellt worden, dass das Streikrecht nur unter engen Voraussetzungen und nicht für alle Beamtengruppen eingeschränkt werden kann.“ Die aktuelle Auseinandersetzung um die Besoldung der Beamten erhalte durch den Spruch „eine neue Qualität“, fügte sie hinzu. Hermann Schaus, Vertreter der Linken gratulierte der GEW zu dem „juristischen Erfolg“. Er sagte: „Alle Missbilligungen und Verweise müssen unverzüglich aus den Personalakten entfernt und vernichtet werden.“9
Ich denke:
Sollte sich die Meinung von Verdi und GEW durchsetzen, so bedeutet dies letztendlich einen Schuss ins eigene Bein.
Wenn man den Beruf der Lehrer aus dem „Kernbereich der öffentlichen Verwaltung“ nach Art. 33 Abs. 4 GG herausnimmt, so ist es letzten Endes für viele Bürger nicht mehr einzusehen, warum der Staat dann überhaupt noch Lehrer zu Beamten ernennen sollte (siehe dazu auch den Blog: Müssen Lehrer Beamte sein?).
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 VG Kassel vom 1.9.2011, Az. Az.: 28 K 574/10.KS.D.; vgl. dazu auch VG Düsseldorf vom 15.12.2010, Az.: 31 K 3904/10.0.
2 VG Osnabrück vom 19.8.2011, Az.: 9 A 1/11 und 9 A 2 /11.
3 http://www.focus.de/politik/weitere-meldungen/streik-urteil-beamte-duerfen-streiken_aid_661263.html
4 http://dbbjb.dbbjb.de/home/277-urteil-beamtenstreik (Link nicht mehr gültig)
5 www.gew-hb.de/Binaries/Binary9960/AufrufBeamte.pdf (Link nicht mehr gültig)
6 Vgl. EGMR, Entscheidung vom 8. Dezember 1999 - Nr. 28541/95 und Pellegrin, NVwZ 2000, 661 ff.
7 http://www.fr-online.de/rhein-main/lehrer-feiern-ihren-erfolg,1472796,10267256.html
8 http://www.focus.de/politik/weitere-meldungen/streik-urteil-beamte-duerfen-streiken_aid_661263.html
9 http://www.fr-online.de/rhein-main/lehrer-feiern-ihren-erfolg,1472796,10267256.html
Zum Dienst- und Treueverhältnis wird empfohlen:
1. Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 5, Rn. 26 ff
2. Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, § 1 BeamtStG Rn. 72 ff |
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