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Begrenzte Dienstfähigkeit – Teil II: Verfahren

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In dem Beitrag „Begrenzte Dienstfähigkeit Teil I: Besoldung“ wurde dargelegt, dass sich die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter an der Vollalimentation zu orientieren hat. In diesem Beitrag geht es nun um die systematische Stellung dieses Rechtsinstituts innerhalb des vorgeschriebenen Verfahrens.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

nach § 45 Abs. 1 Satz 2 BBG soll bei Bundesbeamten von der begrenzten Dienstfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 BBG ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann. § 27 BBG enthält keine entsprechende Bestimmung für Landes- und Kommunalbeamte.

Auch bei der letztgenannten Personengruppe gilt aus den Gründen der Fürsorge und des Verhältnismäßigkeitsprinzips und nach dem Prinzip der „Dienstleistungserhaltung vor Versorgung“ bei Beamten, die dem Anwendungsbereich des § 27 BeamtStG unterliegen (Landes- und Kommunalbeamte), Folgendes:

  • Zunächst ist nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dem Beamten/der Beamtin die Möglichkeit einzuräumen, der Dienstleistungspflicht im Rahmen einer anderen Verwendung nachzukommen. Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dabei ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

  • Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand muss der Beamtin oder dem Beamten nach § 26 Abs. 3 BeamtStG unter Beibehaltung des übertragenen Amtes - auch ohne ihre Zustimmung – weiterhin eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

  • Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kommt aus Gründen der Fürsorge und des Verhältnismäßigkeitsprinzips (siehe oben) § 27 Abs. 1 BeamtStG und damit eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit und eine damit verbundene Minderung der Besoldung – gegebenenfalls wieder ohne Zustimmung – zur Anwendung.

Das OVG Lüneburg hatte mit Beschluss vom 16.1.2013 (Az.: 5 LA 228/12) hierzu entschieden: Ist ein Beamter dienstunfähig, sind vor einer Versetzung in den Ruhestand die Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung (§ 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG) sowie einer Verringerung der Arbeitszeit bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) gleichberechtigt zu prüfen. Ein Vorrang der einen oder der anderen Möglichkeit besteht nach Auffassung des Gerichts damit nicht. Liegen im Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl des § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG als auch des § 27 BeamtStG vor, entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten.1

Diese Auffassung des OVG Lüneburg wird den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips, der Fürsorge und der gesetzgeberischen Tendenz (Rehabilitation vor Versorgung) allerdings nicht gerecht. Die anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ist gegenüber der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG in aller Regel das mildere Mittel. So führt die Reduzierung der Arbeitszeit in jedem Fall zu einer Verringerung der Bezüge. Zwar ist der Beamte/die Beamtin bei einer anderweitigen Verwendung gemäß § 26 BeamtStG gehalten, sich ungeachtet seines/ihres angegriffenen Gesundheitszustands in möglicherweise völlig neue Aufgabenbereiche einzuarbeiten, dies ist aber nur möglich, weil § 26 BeamtStG voraussetzt, dass weiterhin eine Vollzeittätigkeit ausgeübt werden kann. Wollte man der Auffassung des OVG Lüneburg folgen, so würde dies außerdem dazu führen, den Beamten/die Beamtin zum Spielball der Organisationshoheit des Dienstherrn zu degradieren. Gerade Beamte, die durch ein amtsärztliches Attest gesundheitlich beeinträchtigt sind, bedürfen der Unterstützung ihres Dienstherrn in besonderem Maße. Dabei sind die persönlichen Belange der Beschäftigten zu berücksichtigen und diese Belange müssen in den Entscheidungsprozess einfließen. Dies hat zur Folge, dass eine Reduzierung des Arbeitszeitstatus nach § 27 BeamtStG neben einer Maßnahme nach § 26 BeamtStG nur dann in Frage kommt, wenn sich der Beamte/die Beamtin dafür entscheidet, obwohl auch eine Vollzeitbeschäftigung nach § 26 BeamtStG auf einem anderen Dienstposten möglich wäre.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 Das Gericht begründet seine Auffassung mit dem Wegfall des § 26 a Abs. 1 Satz 3 BRRG und der Tatsache, dass die Regelung des § 27 BeamtStG zur begrenzten Dienstfähigkeit neben § 26 BeamtStG in einer anderen Vorschrift zu finden ist.


Lesen Sie dazu auch die Beiträge


Zur begrenzten Dienstfähigkeit siehe:

  • Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 27 BeamtStG, Rn. 1 ff.

  • v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 27 BeamtStG, Rn. 1 ff.

  • Brockhaus in Schütz/Maiwald, § 27 BeamtStG, Rn. 1 ff.

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