Liebe Leserinnen, liebe Leser,
„beliehene Unternehmer“ besitzen ausschließlich diejenigen hoheitlichen Befugnisse, die ihnen ausdrücklich durch den öffentlich-rechtlichen Auftrag übertragen worden sind. Die Bediensteten der „beliehenen Unternehmer“ gehören deshalb nicht dem öffentlichen Dienst an. Ist dem „beliehenen Unternehmer“ hoheitliche Gewalt übertragen, so ist er befugt – eine entsprechende gesetzliche Grundlage vorausgesetzt – begünstigende oder belastende Verwaltungsakte zu erlassen. Über Widersprüche gegen solche Verwaltungsakte nach § 68 VwGO entscheiden die jeweiligen Aufsichtsbehörden. Schadensersatzansprüche nach Art. 43 GG und § 839 BGB sind gegen den „beliehenen Unternehmer“ selbst zu richten.1
Von einem „beliehenen Unternehmer“ spricht man, wenn folgende Merkmale gegeben sind:
wobei die Erledigung dieser Aufgaben durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen wurde.
„Beliehene Unternehmer“ unterliegen stets einer staatlichen Aufsicht.
Beispiele:
Hierbei ist zu beachten:
„Beliehene Unternehmer“ handeln als Verwaltungsträger der mittelbaren Staatsverwaltung. Sie sind „Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG. Klagen vor dem Verwaltungsgericht sind gegen sie und nicht gegen die Aufsichtsbehörde zu richten. Der „beliehene Unternehmer“ ist hierbei im Prozess die beklagte Partei.
„Beliehene Unternehmer“ sind insbesondere von den Verwaltungshelfern zu unterscheiden, die ausschließlich im Auftrag oder auf Weisung eines Hoheitsträgers – nicht selbstständig – tätig werden. Sie üben lediglich in Teilbereichen solche Tätigkeiten im Auftrag und nach Weisung eines Verwaltungsträgers aus, die der öffentliche Verwaltung bei ihrem Entscheidungsprozess dienlich sind (unterstützende Tätigkeiten).
Beispiele:
Diese Personen erfüllen ihre Aufgaben nicht als „beliehene Unternehmer“, sondern lediglich als sogenannte „Verwaltungshelfer“.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
2 BVerwGE 17, 41
3 BVerwGE 29, 166
4 BGHZ 121, 161; OLG Hamm, NJW 2001, 376; Detterbeck, JuS 2000, 574 ff
5 BVerwGE 57, 55/58
6 OLG Köln, NJW 1968, 655
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Art 43
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Offensichtlich beweist dieser Fehler folgendes:
1.Der Autor spricht möglicherweise über Dinge, die er nicht genau weiß,
2. Es liegt ein Druckfehler oder Schreibfehler vor, den bisher keiner gefunden hat, weil es wurde dieser Artikel seit 16. April 2012, seit über 2 Jahren, nur einmal oder wenige Male gelesen, oder vielleicht sogar öfter, aber immer von unglücklich unwisssenden Laien bezüglich "Beamtenhaftung",
Richtig wäre vielleicht: Artikel 34 GG?