Beliehene Unternehmer und Verwaltungshelfer
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
„beliehene Unternehmer“ besitzen ausschließlich diejenigen hoheitlichen Befugnisse, die ihnen ausdrücklich durch den öffentlich-rechtlichen Auftrag übertragen worden sind. Die Bediensteten der „beliehenen Unternehmer“ gehören deshalb nicht dem öffentlichen Dienst an. Ist dem „beliehenen Unternehmer“ hoheitliche Gewalt übertragen, so ist er befugt – eine entsprechende gesetzliche Grundlage vorausgesetzt – begünstigende oder belastende Verwaltungsakte zu erlassen. Über Widersprüche gegen solche Verwaltungsakte nach § 68 VwGO entscheiden die jeweiligen Aufsichtsbehörden. Schadensersatzansprüche nach Art. 43 GG und § 839 BGB sind gegen den „beliehenen Unternehmer“ selbst zu richten.1
Von einem „beliehenen Unternehmer“ spricht man, wenn folgende Merkmale gegeben sind:
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Natürliche oder juristische Person des Privatrechts
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Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
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im eigenen Namen und
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in eigener Verantwortung
wobei die Erledigung dieser Aufgaben durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen wurde.
„Beliehene Unternehmer“ unterliegen stets einer staatlichen Aufsicht.
Beispiele:
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Technische Überwachungsvereine (TÜV)
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Banken und Versicherungen bei der Ausgabe von Moped- oder Mofaführerscheinen
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Notare
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Bezirkskaminkehrermeister
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Flug- und Schiffskapitäne
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staatlich anerkannte Ersatzschulen2
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Tierärzte als Fleischbeschauer3
Hierbei ist zu beachten:
„Beliehene Unternehmer“ handeln als Verwaltungsträger der mittelbaren Staatsverwaltung. Sie sind „Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG. Klagen vor dem Verwaltungsgericht sind gegen sie und nicht gegen die Aufsichtsbehörde zu richten. Der „beliehene Unternehmer“ ist hierbei im Prozess die beklagte Partei.
„Beliehene Unternehmer“ sind insbesondere von den Verwaltungshelfern zu unterscheiden, die ausschließlich im Auftrag oder auf Weisung eines Hoheitsträgers – nicht selbstständig – tätig werden. Sie üben lediglich in Teilbereichen solche Tätigkeiten im Auftrag und nach Weisung eines Verwaltungsträgers aus, die der öffentliche Verwaltung bei ihrem Entscheidungsprozess dienlich sind (unterstützende Tätigkeiten).
Beispiele:
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Ein privater Abschleppunternehmer4, der von der Polizei mit der Entfernung eines PKW aus dem Halteverbot beauftragt wird.
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Ein Statikbüro, das von einer Baugenehmigungsbehörde mit der Prüfung der Standfestigkeit eines geplanten Bauvorhabens5 beauftragt wird.
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Schülerlotsen6
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eine Privatperson, die von der Polizei zur kurzfristigen Regelung des Verkehrs herangezogen wird.
Diese Personen erfüllen ihre Aufgaben nicht als „beliehene Unternehmer“, sondern lediglich als sogenannte „Verwaltungshelfer“.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 BGHZ 147, 169/171
2 BVerwGE 17, 41
3 BVerwGE 29, 166
4 BGHZ 121, 161; OLG Hamm, NJW 2001, 376; Detterbeck, JuS 2000, 574 ff
5 BVerwGE 57, 55/58
6 OLG Köln, NJW 1968, 655


Art 43
(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung
verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen
des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Offensichtlich beweist dieser Fehler folgendes:
1.Der Autor spricht möglicherweise über Dinge, die er nicht genau weiß,
2. Es liegt ein Druckfehler oder Schreibfehler vor, den bisher keiner gefunden hat, weil es wurde dieser Artikel seit 16. April 2012, seit über 2 Jahren, nur einmal oder wenige Male gelesen, oder vielleicht sogar öfter, aber immer von unglücklich unwisssenden Laien bezüglich "Beamtenhaftung",
Richtig wäre vielleicht: Artikel 34 GG?