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Betriebliche Eingliederung auch für Beamte?

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Nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist es erforderlich, ein besonderes Verfahren – das „Betriebliche Eingliederungsmanagement“ (=“BEM“) durchzuführen, um die Wiedereingliederung eines erkrankten Beschäftigten zu erleichtern. Das Verfahren ist – darüber ist man sich einig – nicht nur auf schwerbehinderte Beschäftigte beschränkt. Es fragt sich jedoch, ob dieses Verfahren nur für Angestellte oder auch für Beamte durchzuführen ist.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

ist ein „Beschäftigter“ während eines Jahres mehr als sechs Wochen krankheitsbedingt abwesend, so ist nach § 84 Abs. 2 SGB IX ein besonderes „BEM“ anzubieten und – falls der Beschäftigte das Angebot annimmt – auch gemeinsam mit dem Personalrat durchzuführen.  Dabei geht es um die Prüfung von Punkten wie: Ausgestaltung des Arbeitsplatzes; andere Einsatzmöglichkeiten, Gewährung von Pausen usw. Da das Gesetz von „Beschäftigten“ und nicht nur von „Arbeitnehmern“ spricht, fragt es sich, ob dieses Verfahren  auch für Beamte durchzuführen ist.

Contra:
Das VG Berlin1 hält ein „BEM“ im Beamtenrecht wegen des hier bestehenden erweiterten Schutzgedankens („Rehabilitation vor Versorgung“; obligatorische Prüfung anderer Einsatz-möglichkeiten) und der allgemein gesteigerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn generell  nicht für erforderlich. Es besteht also danach kein gesteigertes Schutzbedürfnis im Beamtenrecht. Die rechtliche Absicherung der Beamten sei – so das VG Berlin – bei gesundheitlich bedingten Leistungsbeeinträchtigungen deutlich besser ausgestaltet als das soziale Sicherungsnetzwerk der Arbeitnehmer bei einem Eintritt von gesundheitlichen Leistungsstörungen, insbesondere bei drohender Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.

Pro:
Das VG Gelsenkirchen2 geht davon aus, dass „in der Rechtsprechung inzwischen geklärt sei, dass die Regelung des § 84 Abs. 2 SGB IX und damit auch für Beamte Anwendung finde. Für den Bereich des Beamtenrechts könne das „BEM“ allenfalls mit Blick auf den Erlass einer Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen gelten, wobei feststehe, dass die Versetzung in den Ruhestand nur als letztes Mittel in Betracht komme, wenn eine anderweitige bzw. eine Beschäftigung in einem niedrigeren Amt oder mit verringerter Arbeitszeit ausscheide.

Ich denke:
Die Anwendbarkeit des „BEM“ für Beamte muss sich an dem Sinn und Zweck dieses Verfahrens orientieren. Sinn und Zweck des „BEM“ ist es, einer weiteren krankheitsbedingten Abwesenheit und dem Eintritt der Dienstunfähigkeit entgegenzuwirken.
Danach kann kein Zweifel bestehen: Auch Beamte haben nach längerer Krankheit  einen Anspruch auf eine Wiedereingliederung nach Maßgabe des § 84 Abs. 2 SGB IX.3

Herzlich,

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
_________________________________

1   VG Berlin v. 26.2.2008, Az: 28 A 13405-juris.
2 VG Gelsenkirchen v. 25.6.2008, Az: 1 K 3679/07-juris.
3 Baßlsperger, PersV 2010, 129 ff.


Zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement wird empfohlen:

  • Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 10, Rn. 170

  • Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, Art. 99 BayBG Rn. 100 ff

  • Baßlsperger, Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Beendigung von Arbeits- und Beamtenverhältnissen wegen Krankheit, E-Book, 2011 (erscheint im März 2011)

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