Betrug bei der Zeiterfassung: Entfernung aus dem Dienst!
Liebe Leserin, lieber Leser,
mit Beschluss v. 7.4.2022 (Az.: 2 B 6/22) hat das BVerwG die Beschwerde eines städtischen Beamten auf Lebenszeit der Stadt X wegen der Nichtzulassung seiner Revision gegen ein Urteil des OVG NRW v. 1.12.2021 (Az.: 3d A 4611/19.O) verworfen.
Sachverhalt:
Nachdem der Beamte bereits mehrfach auf Überschreitungen des maximalen Minussaldos bei der Zeiterfassung hingewiesen und zum Ausgleich aufgefordert worden war, wurden mit ihm Dienstgespräche geführt, weil er Abwesenheitszeiten wegen Arzt- und Therapeutenbesuchen im Zeitmanagement nicht als Abwesenheitszeiten gebucht hatte. Zur Rechtfertigung berief sich der Beklagte auf wegen eines Unfalls erforderliche physiotherapeutische Behandlungen und notwendige Arzttermine, die nur während der Arbeitszeit erfolgen könnten. Eine Anerkennung der fraglichen Abwesenheitszeiten als Arbeitszeit wurde von der Dienststelle aber abgelehnt. In der Folge hatte der Beamte sein Dienstgebäude dennoch mehrfach ohne Bedienen des Zeiterfassungsgerätes verlassen und sich entgegen der bestehenden behördeninternen Regelung bei Pausen nicht ausgetragen. Damit lag ein Verstoß gegen seine Dienstpflichten nach § 34 Satz 1 und 3 sowie nach § 25 Satz 2 BeamtStG vor. Sein Vorbringen, die Zeiterfassung sei wegen technischer Defekte nicht möglich gewesen, stellte sich als unzutreffende Schutzbehauptung heraus.
Das durch das BVerwG bestätigte OVG NRW führte aus:
„Das sich hieraus ergebende (Persönlichkeits-) Bild des Beklagten als eines Beamten, der seine eigennützigen Ziele (längere Pausenzeiten unter Anrechnung auf die Dienstzeit) ohne Rücksicht auf die Interessen des Dienstherrn und der Allgemeinheit und ungeachtet im Raum stehender disziplinarer Konsequenzen beharrlich verfolgt, wird durch die Dienstpflichtverletzungen des Beklagten im Zusammenhang mit den vorgetäuschten Dienstgängen…. nachhaltig bestätigt….“
§ 13 BDG lautet:
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Missbrauch von Zeiterfassungsgeräten stellt dabei schon grundsätzlich ein schweres Dienstvergehen dar. Der Beamte ist stets für die Richtigkeit der erfassten Daten selbst und alleine verantwortlich.
So bestimmt etwa Abschnitt 11 Ziffer 1.3.4.2 der Bayer. Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht:
Der Missbrauch der durch diese Regelungen geschaffenen Arbeitszeitgestaltungsmöglichkeiten (z.B. Manipulation der Zeiterfassungsanlage, Erfassung der Arbeitszeit für andere Beschäftigte oder vorsätzliche Falscheintragungen) stellt ein schweres Dienstvergehen dar….
Wer also beim „Stempeln“ schummelt, betrügt nicht nur seinen Dienstherrn, er beschädigt auch die Allgemeinheit, von deren Steuergeldern er entlohnt wird.
Die Konsequenz:
Beamte auf Lebenszeit haben mit ihrer Entfernung aus dem Dienst, Beamte auf Probe und auf Widerruf mit ihrer Entlassung zu rechnen.
Fazit:
Wer mit der Zeiterfassung spielt, der treibt ein Spiel mit dem Feuer!
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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Schrifttum:
- Lexikon Beamtenrecht, Stichwörter: Entfernung aus dem Dienst, Dienstunfähigkeit
- Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 10 BDG, Rn. 1ff. und § 13 BDG, Rn. 1ff.
Hinweis:
Der nächste Beitrag in dieser Reihe erscheint am 7.11.2022 zu folgendem Thema:
„Überstunden und Corona“

