Beurteilung III: Die fiktive dienstliche Beurteilung
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
liegt bei freigestellten Personalräten oder bei Beamten in Elternzeit bzw. familienpolitischer Beurlaubung keine verwendbare dienstliche Beurteilung vor, so soll ausgehend von der letzten periodischen Beurteilung eines Beamten unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamter und Beamtinnen diese fiktiv fortgeschrieben werden.
Wird also aus den genannten Gründen kein (normaler) Dienst geleistet, so müssen Ausnahmeregelungen geschaffen werden, wonach bestimmte Zeiten anzurechnen oder zu berücksichtigten sind, während denen der Beamte tatsächlich keinen Dienst leistete. Grund: Der Beamte kann in einer Konkurrenzsituation keine geeignete zeitgerechte dienstliche Beurteilung vorlegen. Um eine möglichst gerechte Laufbahnentwicklung der betroffenen Beamten zu erreichen, ist eine fiktive Laufbahnnachzeichnung und damit eine fiktive Beurteilung zu bilden.
Ausgangspunkt ist dabei die letzte ordnungsgemäße Beurteilung (= Regelbeurteilung) des Beamten.
Diese Beurteilung muss nunmehr fiktiv fortgeschrieben werden. Ziel einer fiktiven Fortschreibung ist die prognostische Ermittlung, wie sich die Leistung eines Beamten voraussichtlich entwickelt hätte, wenn dieser weiterhin Dienst geleistet hätte.
Die fiktive Laufbahnnachzeichnung betrifft die Freistellung vom Dienst für bestimmte Tätigkeiten, deren Wahrnehmung im dienstlichen oder öffentlichen Interesse liegt. Erfasst werden folgende Tätigkeiten, sofern der Beamte wegen dieser Tätigkeiten vom Dienst freigestellt ist:
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Mitgliedschaft im Personalrat,
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Gleichstellungsbeauftragte,
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Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen.
Die Freistellung vom Dienst dieser erfassten Personen dient nicht der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sondern der Sicherung der Arbeit in den jeweiligen Gremien.
Wie geschieht diese fiktive Nachzeichnung?
Für die fiktive dienstliche Beurteilung ist der „voraussichtliche“ berufliche Werdegang unter Berücksichtigung des bei der letzten periodischen Beurteilung angelegten Maßstabs nachzuzeichnen. Dabei ist auch die laufbahnmäßige Entwicklung vergleichbarer Beamter zu beachten. Es ist Aufgabe des für die Fortschreibung der Beurteilung zuständigen Beamten, eine gerechte Lösung zu suchen, die den Beamten im Vergleich zu einem aktiven Beamten weder bevorzugt noch benachteiligt.
Das BVerwG hat sich mit der fiktiven Laufbahnnachzeichnung in letzter Zeit mehrfach auseinandergesetzt.2 Bei den zu entscheidenden Fällen handelte es sich um die Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung freigestellter Personalratsmitglieder im Rahmen der Bewerbung auf eine höherwertige Stelle. Zur konkreten Umsetzung wird dabei – wie erwähnt – die Entwicklung einer vergleichbaren Beamtengruppe herangezogen. Das Gericht hat entschieden, dass die Vergleichsgruppe weder Laufbahnwechsler noch Ausbildungs- sowie Verwendungsreihenfremde enthalten darf. Außerdem schreibt das BVerwG vor, dass eine Mindestanzahl der Vergleichspersonen (fünf Beamte) bestehen muss.
Mit dem Instrument der „Fiktiven Beurteilung“ wird man zwar nicht restlos zufrieden sein können, mangels anderer Alternativen erscheint dieser Weg allerdings noch der einzig gangbare zu sein, um eine möglichst „gerechte“ Personalentwicklung zu gewährleisten.3
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 Baßlsperger PersR 2017, /Heft 3, S. 12 ff.
2 BVerwG vom 25.6.2014, ZBR 2014, 391; BVerwG vom 11.12.2014, ZfPR 2015, 34
3 Siehe dazu Hebeler, ZfPR 2015, 118 ff. und Zimmerling, ZfPR 2014, 26 ff.
Lesen Sie dazu:
Siehe dazu insbesondere:
Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer, Art. 17a LlbG, Rn. 2 ff.

