Beurteilung IV: Rechtsschutz bei dienstlichen Beurteilungen
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
bei der dienstlichen Beurteilung handelt es sich um keinen Verwaltungsakt.2
Grund: Es fehlt an einer unmittelbaren Rechtswirkung nach außen.
Rechtsschutz erhält der Beamte deshalb nicht etwa über einen Anfechtungswiderspruch (§ 68 Abs. 1 VwGO) bzw. eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) – mit aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, sondern nach § 126 Abs. 2 BBG (Bundesbeamte) bzw. § 54 Abs. 2 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) außergerichtlich durch einen allgemeinen Leistungswiderspruch und gerichtlich durch eine allgemeine Leistungsklage. In Ländern, in welchen ein Vorverfahren nicht (mehr) stattfindet oder stattfinden muss3, kann sich der Beamte auch unmittelbar an das für ihn nach § 54 Ziffer 4 VwGO zuständige Verwaltungsgericht – also das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz4 hat – wenden.
Eine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO tritt also nicht ein. Stellt der Beamte jedoch einen Antrag auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung und wird dieser Antrag abgelehnt, so kann hierin durchaus ein Verwaltungsakt gesehen werden. Dies hat zur Folge, dass dann der beamtenrechtliche Verpflichtungswiderspruch und die Versagungsgegenklage statthaft sind.
Dienstliche Beurteilungen sind vom Verwaltungsgericht (§ 126 Abs. 1 BBG bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG) nur eingeschränkt überprüfbar, denn der Dienstherr besitzt hier einen Beurteilungsspielraum. Das reine Werturteil des Dienstvorgesetzten ist bei Beurteilungen zunächst als nicht überprüfbare Entscheidung einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Das Verwaltungsgericht ist bei seinem Urteil vielmehr auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr den anzuwendenden Beurteilungsbegriff verkannt hat oder den gesetzlichen Rahmen überschritten hat. Weiterhin kann das Verwaltungsgericht bewerten, ob der Dienstvorgesetzte von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder nicht beachtet hat oder sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt hat.
Wichtig: Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Beurteilung kann nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstvorgesetzten durch eine eigene Beurteilung ersetzt.
Eine Besonderheit ergibt sich hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses: Ein förmlicher Rechtsbehelf ist etwa nicht mehr möglich, wenn der Beamte aus dem Dienst ausgeschieden ist oder nicht mehr befördert werden kann. Dagegen bleibt eine Klage auch dann zulässig, wenn der Beamte mittlerweile erneut beurteilt oder befördert wurde.5
Unabhängig von den genannten förmlichen Rechtsschutzmöglichkeiten kann der Beamte aber immer einen Abänderungsantrag bei seiner Behörde stellen (siehe oben) oder eine Gegenvorstellung erheben.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 Siehe auch Wieland, PersR 2017, Heft 3, S. 17 ff.
2 Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 54 BeamtStG, Rn. 16 ff.
3 Vgl. in Bayern Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO.
4 Dienstlicher Wohnsitz ist dabei gleichzusetzen mit dem „Sitz der Beschäftigungsbehörde“.
5 BVerwG, DÖD 2003, 200.
Lesen Sie dazu:
Siehe dazu insbesondere:
Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, § 54 BeamtStG, Rn. 1 ff.

