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Bund der Steuerzahler: Beamte weg!

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Der Bund der Steuerzahler stellt angesichts knapper Kassen den Beamtenstatus in einigen Bereichen der öffentlichen Verwaltung – insbesondere im Lehrerbereich – infrage. So wichtig die Aufgabe des Steuerzahlerbundes auch sein mag, seine Forderung erscheint hier nicht nur von Populismus geprägt, sondern vor allem viel zu wenig durchdacht zu sein.

Liebe Leserin, lieber Leser,

Steuerzahlerpräsident Reiner Holznagel fordert, den Beamtenstatus grundsätzlich auf den Prüfstand zu stellen, im Schul- und Lehrbetrieb ist er aus seiner Sicht erst gar nicht notwendig.

Hinweis:

Der Verfasser dieses Beitrags hat sich in einem Interview der Bayerischen Staatszeitung bereits zu dieser Meinung geäußert. Siehe: https://www.bayerische-staatszeitung.de/staatszeitung/politik/detailansicht-politik/artikel/das-system-hat-sich-bewaehrt.html#topPosition

Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler würden die öffentlichen Haushalte durch die Beamtenverhältnisse der Lehrer unnötig belastet.1

Aber genau das Gegenteil ist der Fall!


1. Holznagel stellt zunächst nur auf die aktuellen Pensionskosten ab, lässt aber alle anderen Aspekte außer Betracht.

So fallen Zahlungen zur Altersversorgung (Pension) für den Dienstherrn von Beamten im Gegensatz zur Rentenversicherung erst nach dem Dienstverhältnis an. Der Dienstherr muss außerdem weder in die Arbeitslosenversicherung einbezahlen, noch muss er Krankenversicherungsbeiträge abführen. An die Stelle regelmäßiger Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung treten vielmehr in aller Regel wesentlich niedrigere Beihilfeleistungen, die der Dienstherr darüber hinaus nur im Bedarfsfall zu erbringen hat.


2. Zu dem finanziellen Vergleich der beiden Beschäftigungsverhältnisse stellte der Bundesrechnungshof als unabhängige Stelle in einem im vollen Umfang einsehbaren Gutachten2 Folgendes fest:

„Einige Bundesländer sind unter dem Druck enger haushaltspolitischer Spielräume dazu übergegangen, bisher von Beamten wahrgenommene Aufgaben, schwerpunktmäßig im Kultusbereich, Arbeitnehmern zuzuweisen. Nach den Ergebnissen der vorliegenden Untersuchung kann diese Vorgehensweise aber nicht empfohlen werden….

Zwar übersteigen die laufenden Ausgaben des Dienstherrn für die Bezüge von Beamten unter Einbeziehung der Altersversorgung die vergleichbaren Ausgaben des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers für einen Arbeitnehmer, dies wird aber dadurch überkompensiert, dass die Finanzierung der Ausgaben, die für Arbeitnehmer im Schwerpunkt früher anfallen, bei Beamten geringere Ausgaben verursacht, insgesamt gesehen also die Beschäftigung von Beamten finanziell günstiger erscheint….

Das Ergebnis dieses Gutachtens:
Einzelwirtschaftliche, betriebswirtschaftlich und finanzwirtschaftlich orientierte Überlegungen sprechen gegen einen Ersatz von Beamten durch Arbeitnehmer“.3

Es zeigt sich also nach den Ausführungen des Rechnungshofes, dass der Status des Beamten am besten auf die Ansprüche der einzelnen Dienstherren abgestimmt ist.

Dies ergebe sich – so der Rechnungshof – insbesondere aus folgenden Tatsachen, die hier nochmals aufgeführt werden sollen:

  • Zahlungen für die Altersversorgung von Beamten fallen erst nach dem Dienstverhältnis an (siehe oben).
  • Zahlungen an die Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitslosenversicherung) brauchen nicht geleistet werden, da der Dienstherr für das Beschäftigungsrisiko selbst einsteht.
  • Anstelle von permanenten Beiträgen an die gesetzliche Krankenversicherung treten Beihilfeleistungen, die der einzelne Dienstherr nur im Bedarfsfall zu leisten hat (siehe oben).


3. Der Beamtenstatus stellt „ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis“ der Lehrkräfte sicher.

a) Dieses Dienst- und Treueverhältnis verbietet es den Lehrern – wie auch den Beamten bei Polizei, Zoll oder Justiz – zu streiken. Auf diese Weise wird also das Grundrecht auf Bildung der Kinder und der entsprechende Rechtsanspruch ihrer Eltern besonders gesichert.

Nicht bedacht werden von den Kritikern insbesondere die Folgen, die sich bei einem Streik von Lehrern für die Eltern ergeben:

  • Sollen diese für die Zeit des Arbeitskampfes Urlaub beantragen müssen?
  • Sollen die Arbeitgeber oder Dienstherren verpflichtet werden, ein Elternteil unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freizustellen?

b) Lehrer müssen weiterhin unabhängige Vorbilder sein, wobei diese Unabhängigkeit nach dem Selbstverständnis des Berufsstandes sowohl

  • gegenüber der Schulführung als auch
  • gegenüber (naturgemäß voreingenommenen) Eltern, aber auch
  • gegenüber gefährlichen politischen Einflüssen von außen

gegeben sein muss.

Und genau das gewährleistet der Beamtenstatus!


4. Statt sich gegen das Berufsbeamtentum von Lehrern zu wenden, sollte man besser fordern, den Lehrerberuf unter den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG einzuordnen.

Das Beamtenverhältnis sollte zur Regel gemacht werden. Einen Ansatzpunkt liefert hier die Verfassung des Freistaates Bayern: Nach Artikel 133 Abs. 2 BV besitzen Lehrer an öffentlichen Schulen grundsätzlich die Rechte und Pflichten eines Staatsbeamten.“


5. Der Beamtenstatus bekämpft den Lehrermangel

Während der Bund der Steuerzahler den Beamtenstatus von Lehrkräften abschaffen möchte, sind einige Bundesländer (Beispiel: Mecklenburg-Vorpommern) dazu übergegangen, die Lehrer, statt ihnen ein Angestelltenverhältnis anzubieten, in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen. Dies erscheint wegen der oben genannten Sicherheit und finanziellen Unabhängigkeit die weitaus attraktivere Alternative darzustellen und bietet letztendlich die Möglichkeit, der Lehrerknappheit in den Ländern weitgehend entgegenzuwirken. Die Personalfluktuation ist in Bereichen, in denen ein Beamtenverhältnis nicht besteht, außerdem wesentlich höher.

Ein zugegebenermaßen pragmatisches Argument, das aber insofern nicht von der Hand zu weisen ist, als das künftige Wohlergehen von uns allen zu einem großen Maße von der Bildung unserer Kinder abhängig ist.

Fazit zur Forderung des Bundes der Steuerzahler:
Erst überlegen und alle Argumente abwägen, bevor man an die Öffentlichkeit tritt!!


Ihr

Dr. Maximilian Baßlsperger


Lesen Sie dazu:


Literaturhinweis:

Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 2. zu § 1 BeamtStG

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9 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 31.01.2024 um 12:42:
Sehr geehrter Herr Dr. Baßlsperger, haben Sie vielen Dank für den Hinweis der neusten Rechtsprechung zu diesem Thema, das ich definitiv berücksichtigen werde. Ich verfolge schon eine ganze Weile Ihre Beiträge zum Thema Beamtenrecht, was auch dazu führt, dass ich in meiner Masterarbeit Ihre Ansichten mit einfließen lasse. Für mich sind Sie einer der führenden Personen im Bereich des Beamtenrechts! Liebe Grüße Walid Rawofy
kommentiert am 31.01.2024 um 12:12:
Sehr geehrter Herr Raeofy! Vielen Dank für Interesse an den Beiträgen des rehm - Verlags. Nur kurz zu Ihrer Information: Derzeit verfasse ich gerade einen weiteren Beitrag zu diesem Thema. Im Rahmen Ihrer Arbeit könnte ggf. auch die Entscheidung des EGMR vom 14.12.2023 von Interesse sein. Näheres finden Sie ebenfalls in dieser Blogreihe.. Mit freundlichen Grüßen, Maximilian Baßlsperger
kommentiert am 30.01.2024 um 21:55:
Sehr geehrter Herr Dr. Baßlsperger, eine sehr prägnante und durchweg nachvollziehbare Argumentation des Funktionsvorbehaltes, der ich in meiner gegenwärtigen Masterarbeit anschließe und genauso vertrete. Das Grundrecht auf Bildung kann und sollte als systemabhängige Staatsaufgabe gesehen werden, für die der Funktionsvorbehalt seinen vollumfänglichen Verfassungsauftrag entfaltet. Soweit die hoheitliche Aufgabe auf Nichtbeamte übertragen wird, so sollte der sachliche Grund der Ausnahme ein durchaus besonderer sein und die Beamtenschaft derart im gesamten Kollegium in der Anzahl überwiegen, dass dem Grundrecht auf Bildung jederzeit Gewähr geboten werden kann. Mit freundlichen Grüßen Walid Rawofy
kommentiert am 30.01.2024 um 21:53:
Sehr geehrter Herr Dr. Baßlsperger, eine sehr prägnante und durchweg nachvollziehbare Argumentation des Funktionsvorbehaltes, der ich in meiner gegenwärtig Masterarbeit anschließe und genauso vertrete. Das Grundrecht auf Bildung kann und sollte als systemabhängige Staatsaufgabe gesehen werden, für die der Funktionsvorbehalt seinen vollumfänglichen Verfassungsauftrag entfaltet. Soweit die hoheitliche Aufgabe auf Nichtbeamte übertragen werden wird, so sollte der sachliche Grund der Ausnahme ein durchaus besonderer sein und die Beamtenschaft derart im gesamten Kollegium überwiegen, dass dem Grundrecht auf Bildung jederzeit Gewähr geboten werden kann. Mit freundlichen Grüßen Walid Rawofy
kommentiert am 03.03.2023 um 19:50:
Sehr geehrte Frau Müller! Reformbedarf ist gegeben. Beispiel: schnellere Verfahren bei der Ruhestandsversetzung und der Entfernung untauglicher Beamter aus dem Dienst. Aber das Berufsbeamtentum hat sich ohne Zweifel seit 1949 bestens bewährt. Siehe Wiedervereinigung oder Streikverbot..
kommentiert am 17.02.2023 um 18:07:
Nur noch ein Status im Staatsdienst, orientiert am Beamtentum, modifiziert durch etwas geringere Pension und Trottel—Paragraf, wäre am besten. Kommunalbedienstete meist ArbeitnehmerInnen, im früheren Postbereich bis zur letzten Sekunde BeamtInnen , erscheint nicht logisch!Wie steht der Blogbetreiber dazu? Würde mich sehr interessieren, beschäftigt er sich in seinen Büchern damit?
kommentiert am 17.02.2023 um 17:25:
Nur noch ein Status im Staatsdienst, orientiert am Beamtentum, modifiziert durch etwas geringere Pension und Trottel—Paragraf, wäre am besten. Kommunalbedienstete meist ArbeitnehmerInnen, im früheren Postbereich bis zur letzten Sekunde BeamtInnen , erscheint nicht logisch!Wie steht der Blogbetreiber dazu? Würde mich sehr interessieren, beschäftigt er sich in seinen Büchern damit?
kommentiert am 22.01.2023 um 13:29:
Herr/Frau M.B. Es geht beim Bund der Steuerzahler in erster Linie um die Frage, ob Lehrer überhaupt noch in ein Beamtenverhältnis übernommenen werden sollen oder nicht. Ich meine aus den von Herrn Dr. B. genannten Gründen: eindeutig ja! Ich stimme Ihnen aber insofern zu, als ein Halbtagsjob mit mindestens 16 Wochen bezahltem Urlaub im Jahr als Turn- oder Geschichtslehrer völlig überbezahlt ist!
kommentiert am 21.01.2023 um 18:57:
Die fünf Argumente hier finde ich zwar vollkommen überzeugend. Ich halte es aber für schwierig, dem Steuerzahler gegenüber zu vertreten, dass Lehrer an weiterführenden Schulen direkt im höheren Dienst mit Eingangsamt A13 verbeamtet und regelmäßig bis A15 befördert werden. Im restlichen Gefüge der Staatsverwaltung entspricht dies etwa einem Staatsanwalt, einem Abteilungsleiter am Landratsamt, einem Oberst der Bundeswehr, einem Polizeidirektor einer größeren Stadt oder einem Fachhochschulprofessor an der Hochschule des Bundes. Demgegenüber erscheint ein "gewöhnlicher Lehrer", insbesondere mit Fächern wie Sport, Kunst und Religion, "gemütlichem Halbtagsjob"und den ganzen Ferien vielen Leuten als deutlich zu hoch eingestuft. Obendrein spielt die Qualität seines Unterrichts bzw. das Ergebnis seiner dienstlichen Beurteilung bei einem Lehrer für das berufliche Fortkommen eine deutlich geringere Rolle als dies bei anderen Beamtengruppen der Fall ist. Leider wird vom Steuerzahlerbund gleich gegen die Verbeamtung als solche gewettert, anstatt vielmehr eine Diskussion über angemessene Besoldungsgruppen für Lehrer zu führen. Die aktuell öffentlichkeitswirksam erhobene Forderung der Grundschullehrer nach "A13 für alle" hätte dazu einen willkommenen Anlass geboten.
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