Das Leistungsprinzip im Beamtenrecht

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Eines der wichtigsten Prinzipien des Berufsbeamtentums ist das sogenannte „Leistungsprinzip“. Dieses Prinzip spiegelt sich in einer Reihe beamtenrechtlicher Normen wider.

 

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

 

der Grundgedanke des Leistungsprinzips nach heutiger Prägung  findet sich schon in der am 26. August 1789 von der französischen Nationalversammlung verkündeten und in der napoleonischen Zeit in Deutschland verbreiteten Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte. In Art. 6 dieser Erklärung heißt es:


„Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Bürger haben das Recht, persönlich oder durch ihre Vertreter an seiner Gestaltung mitzuwirken. Es muss für alle gleich sein, mag es beschützen oder bestrafen. Da alle Bürger vor ihm gleich sind, sind sie alle gleichermaßen, ihren Fähigkeiten entsprechend und ohne einen anderen Unterschied als den ihrer Eigenschaften und Begabungen, zu allen öffentlichen Würden, Ämtern und Stellungen zugelassen.“


In der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 wurden in den Art. 128 – 131 einheitliche Grundsätze für die Beamten des Reiches und der Länder bestimmt, die noch heute als „hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums“ über Art. 33 Abs. 5 GG Verfassungscharakter besitzen. Art. 33 Abs. 5 GG ist danach die zentrale Verfassungsbestimmung für die Ausgestaltung der Beamtenverhältnisse. Mit dem Begriff „hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums“ ist nur ein Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewährt worden sind.1  Die für das Leistungsprinzip maßgebliche Vorschrift des Art. 128 Abs. 1 WRV lautete:


„Alle Staatsbürger ohne Unterschied sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen.“


Diese Vorschrift findet sich in abgeänderter Form heute in Art. 33 Abs. 2 GG wieder:


„Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“


Die bereits in der Weimarer Verfassung enthaltenen Begriffe Befähigung und Leistung wurde also durch das Grundgesetz mit dem Begriff der Eignung ergänzt.

 

  • Eignung meint dabei die Persönlichkeitsmerkmale, welche die Erfüllung der mit dem funktionellen Amt verbundenen Dienstpflichten bedingen. Die Eignung umfasst die charakterlichen2 , körperlichen3 , gesundheitlichen und geistigen Voraussetzungen eines Bewerbers. Zur gesundheitlichen Eignung vgl. den Beitrag Dicke Beamte – Vorsicht ist geboten! Einem Bewerber um ein Amt in der Rechnungsprüfung fehlt zum Beispiel die charakterliche Eignung, wenn ein Strafbefehl wegen Untreue nicht aufgehoben ist.4
  • Die Befähigung betrifft die für die geplante dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten. Man unterscheidet dabei „Laufbahnbefähigung“ (Ausbildung) und individuelle Befähigung (Kenntnisse, Fertigkeiten etc.).5   Bei einer Beförderung muss der Beamte zum Beispiel die Befähigung für das höhere Amt besitzen, das ihm künftig übertragen werden soll 
  • Die fachliche Leistung bezieht sich auf die vorhandenen Arbeitsergebnisse unter Berücksichtigung des Amtes im konkret-funktionellen Sinn. Fachliche Leistungen können deswegen bei Einstellungen nur beschränkt herangezogen werden. Ihnen kommt jedoch bei Beförderungen eine wichtige Aussagekraft zu.6 


Das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG beschränkt sich aber nicht auf den Zugang zu Ämtern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgestaltet sind, sie erfasst vielmehr auch Arbeitnehmerverhältnisse im öffentlichen Dienst.7  

 

Herzlich,


Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Zu den verschiedenen im Beamtenrecht verwendeten  Amtsbegriffen siehe den Beitrag:


Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand

 

 

Zum Leistungsprinzip vgl.:

 

Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 5, Rn. 1 ff

 

Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, § 9  BemtStG Rn. 1ff und

 

v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR IV, § 9 BeamtStG, Rn. 1ff

 

 

 


1 BVerfG v. 28.6.2008, BVerfGE 121, 205 (219)

2 BVerwG vom 28.10. 2004, BVerwGE 122, 147: VG Gießen vom 10.12.2004, NVwZ-RR 05, 557/558.

3 Nach dem OVG Greifswald v. 14.12.1999, ZBR 2000, 102 =, NordÖR 99, 237 (239) ist eine körperliche Eignung bereits bei einem Bodymaßindex von 30problematisch.

4 VG Gießen vom 10.12.2004, NVwZ-RR 05, 557/558.

5 OVG Hamburg vom 16.11.2011, Az. A BS 160 / 11, - juris, Rn. 12.

6 Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG, Rn. 59.

7 vgl. Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 1 BeamtStG, Rn. 22; BVerfG v. 08.09.1997, BVerfGE 96, 152 (163).

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