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Der Dienstherr als Samenspender

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Der Titel dieses Beitrags mag zunächst verwundern und auf satirische Ausführungen schließen lassen. Tatsächlich geht es dabei um das für die betroffenen Beamten eigentlich sehr ernste Thema der Beihilfefähigkeit von ärztlichen Leistungen bei Unfruchtbarkeit.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

die für das Beamtenrecht bedeutendste Zeitschrift „ZBR“ berichtet in der Ausgabe 4/2014 von einer Entscheidung des BVerwG vom 10.10.2014 (Az.: 5 C 32 / 12), mit welcher das Gericht die Beihilfefähigkeit von ärztlichen Leistungen bei der Zeugungsunfähigkeit von Beamten anerkannt hat.

Die Kernaussage der Entscheidung lautet:
Beamte, die an Zeugungsunfähigkeit leiden, können für ihre berücksichtigungsfähige Ehefrau, deren Empfängnisfähigkeit gestört ist, grundsätzlich eine Beihilfe zu den Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung der Samenzellen eines Spenders beanspruchen.

Ich denke:
Die Entscheidung ist uneingeschränkt zu begrüßen.

Der nicht erfüllte Wunsch nach einem Kind führt in nicht wenigen Fällen zu seelischen Beeinträchtigungen beider Ehepartner und damit – möglicherweise – auch zur Beeinträchtigung der dienstlichen Leistungen von Beamten. Dem gilt es auch durch eine entsprechende Anwendung des Beihilferechts entgegenzuwirken.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Zum Beihilferecht  der Beamten vgl.:
Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen

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