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Der sechzehnjährige Lebenszeitbeamte

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Für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist es nach den Vorgaben des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes nicht mehr erforderlich, dass der Beamte das 27. Lebensjahr vollendet hat!

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

im Gegenteil: Es besteht keine Mindestaltersgrenze mehr! Damit wird die Rechtsstellung eines Beamten/einer Beamtin auf Lebenszeit immer bereits nach Bestehen der entsprechenden Probezeit verliehen.

Beispiel*: Ein Jugendlicher wird als Beamter des einfachen Dienstes bei der Gemeinde X mit 15 Jahren zum Beamten auf Widerruf ernannt. Nach einem halben Jahr Vorbereitungsdienst wird ihm anschließend – immer noch mit 15  - ein statusrechtliches Amt verliehen und er wird zum Beamten auf Probe ernannt, vgl. § 8 Abs. 3 BeamtStG. Nach bestandener Probezeit von einem Jahr wird sein Beamtenverhältnis auf Probe  – das neue Beamtenrecht will es so -  mit 16 (!) in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis umgewandelt!

Dieses Ergebnis ist äußerst bedenklich! Bisher galt: Die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit, die ihm nur noch im Wege eines Disziplinarverfahrens genommen werden kann, konnte erst in einem Lebensalter verliehen werden, in dem der Beamte erfahrungsgemäß seine Berufswahl endgültig getroffen hat und deshalb regelmäßig nicht mehr mit einem Berufswechsel gerechnet werden muss, seine Persönlichkeitsentwicklung in ihren Grundzügen abgeschlossen und eine einigermaßen sichere Beurteilung durch den Dienstherrn gewährleistet ist.

Herzlich,

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

*Das Beispiel gründet sich auf die bayerische Laufbahnverordnung; danach wird ein Beamter des mittleren Dienstes mit 18 Jahren Lebenszeitbeamter!

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