Der Tritt ins Gesäß des Beamten
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
während der Arbeit trat ein Vorgesetzter einer Mitarbeiterin ins Gesäß. Diese klagte wegen einer dadurch erlittenen Steißbeinfraktur auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro. Der Vorgesetzte entschuldigte sich wie folgt: „Wir alberten während der Arbeit herum. Hierbei trat ich Frau F. ins Gesäß, was jedoch keine Absicht war.“
Das Gericht entschied:
„Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur ´betrieblichen Tätigkeit´ eines Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.“
Ein „unabsichtlicher Tritt“ schied also aus und eine Verletzungsgefahr sei hier – so das Gericht – in jedem Fall vorhersehbar. Daran würde auch die Annahme nichts ändern, dass der Tritt nach einem Herumalbern aus „Blödsinn" ausgeführt wurde. Zwar könne ein Schuldvorwurf dann entfallen, wenn sich das Verhalten des Vorgesetzten im Rahmen der „Sozialadäquanz“ und damit des erlaubten Risikos hält. Der Fußtritt in das Gesäß einer Untergebenen oder Arbeitskollegin stelle jedoch auch dann, wenn miteinander gealbert werde, keine sozialadäquate erlaubte Verhaltensweise dar.
Zwar kann gelegentlich im Arbeitsleben die Äußerung, dass man jemanden „in den Hintern treten müsste", nach Auffassung des Gerichts zum saloppen Umgangston gehören. Man wolle damit seine Meinung kundtun, „dass die durch einen solchen Tritt geförderte Vorwärtsbewegung des/der Betroffenen auch arbeitsleistungsmäßig wünschenswert wäre“. Gleichwohl zweifle nach Überzeugung des Gerichts niemand daran, dass nach geltendem Recht „weder ein Vorgesetzter noch eine Vorgesetzte berechtigt ist, durch Handgreiflichkeiten oder den ominösen Tritt einen untergebenen Mitarbeiter zu disziplinieren.“
Die hier angeführte Entscheidung ist zwar im Bereich des Arbeitsrechts ergangen, sie gilt aber entsprechend auch für das Beamtenrecht, zumal der Tritt in das Gesäß bisher nicht in den Katalog der zulässigen Disziplinarmaßnahmen des § 5 BDG und des entsprechenden Landesbeamtenrechts Eingang gefunden hat – auch wenn sich so mancher Vorgesetzte dies noch so sehr wünschen würde.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 LAG Düsseldorf vom 27.5.1998, Az.: 12 (18) Sa 196/98.
Hinweise: Zum Katalog der zulässigen Disziplinarmaßnahmen siehe
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Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 14, Rn. 18 ff.;
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Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 5 BDG, Rn. 1 ff.;
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Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 6 BayDG, Rn. 1 ff.

