Liebe Leserinnen, liebe Leser,
nur gegen Maßnahmen des Dienstherrn, die Verwaltungsakte darstellen, steht dem Beamten der Anfechtungswiderspruch bzw. die Anfechtungsklage zu und nur bei diesen beiden förmlichen Rechtsbehelfen tritt nach § 80 Abs. 1 VwGO automatisch die aufschiebende Wirkung ein. Der Dienstherr kann in diesen Fällen seinen belastenden Verwaltungsakt aber nicht ohne Weiteres vollziehen. Er benötigt vielmehr eine besondere Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und muss diese auch nach § 80 Abs. 3 VwGO besonders begründen. Eine Ausnahme besteht allerdings nach § 54 Abs. 4 BeamtStG und § 126 Abs. 4 BBG bei Abordnungen und Versetzungen: Hier entfällt die aufschiebende Wirkung von Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage kraft Gesetzes. Will der Beamte seine neue Stelle nicht antreten, so muss er nach § 123 VwGO einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.
Im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Verwaltungsakts im Beamtenrecht ist zunächst die Frage, ob eine Maßnahme des Dienstherrn eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen besitzt, für das Beamtenrecht von besonderer Bedeutung. Diese Frage wird in dem hier vorliegenden Teil I behandelt.
Im Rahmen des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis sind dem Beamten besondere Dienstpflichten auferlegt, die über die allgemeinen Pflichten eines jeden Bürgers weit hinausgehen. Damit kann eine den Beamten belastende oder begünstigende Maßnahme des Dienstherrn sich entweder als eine Maßnahme darstellen, die ihn als Verwaltungsakt in seiner persönlichen Rechtsstellung (Grundverhältnis) gegenüber dem Dienstherrn betrifft oder sich (nur) auf seine Stellung als Amtsträger und Mitglied der Verwaltungsorganisation seines Dienstherrn bezieht (Betriebsverhältnis). Im ersten Fall ist von einer Außenwirkung und damit von einem Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG auszugehen, während es sich im zweiten Fall lediglich um eine innerbetriebliche Organisationsmaßnahme und um eine Konkretisierung der Gehorsamspflichten des Beamten durch eine interne Weisung ohne Verwaltungsaktqualität handelt.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Zum Verwaltungsakt im Beamtenrecht siehe:
1. Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 54 BeamtStG, Rn. 15 ff.
2. Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, online-Ausgabe, Kapitel 19.
3. Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht, Buch-Ausgabe, Kapitel 18. |
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