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Die Amtsbezeichnung

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Mit seinem Amt wird dem Beamten auch eine entsprechende Amtsbezeichnung verliehen. Seine erste Amtsbezeichnung erhält der Beamte dabei regelmäßig mit der Ernennung zum Beamten auf Probe vgl. § 8 Abs. 3 BeamtStG und § 10 Abs. 3 BBG. Der Träger einer Amtsbezeichnung („Amtsträger“) besitzt dabei eine Reihe von Rechten, wie in diesem Beitrag gezeigt werden soll.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

eine Amtsbezeichnung (vgl. § 86 BBG und das entsprechende Landesrecht) wird herkömmlich für ein Amt verwendet, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst. Die Amtsbezeichnung gehört zum Status. Das Bundesverfassungsgericht1 hat die „angemessene Amtsbezeichnung“ zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gezählt.

Da Amtsbezeichnungen nicht den bundeseinheitlichen Vorgaben des Beamtenstatusgesetz unterliegen, ist es nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG Sache der einzelnen Länder, entsprechend differenzierte Amtsbezeichnungen für ihren Bereich zu bestimmen. Hieraus können sich im Einzelnen Schwierigkeiten ergeben.

Beispiel:
In Bayern haben sich die Amtsbezeichnungen nach Einführung der sog. „Leistungslaufbahn“ wesentlich geändert.2 So trägt beispielsweise das letzte, ohne weitere Qualifizierung in der dritten Qualifikationsebene nach Art. 17 Abs. 6 LlbG erreichbare Amt (A 13) die Bezeichnung „Regierungsrat“ (Staatsbeamte) bzw. „Verwaltungsrat“ (Kommunal- und Körperschaftsbeamte) und nicht mehr – wie früher in der dritten Laufbahngruppe beim Bund oder in anderen Bundesländern (gehobener Dienst)  „Oberamtsrat“.3 Regierungsrat und Verwaltungsrat lautet aber ebenfalls die Amtsbezeichnung für das Eingangsamt der vierten Qualifikationsebene (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBesG). In diesem Sinn bestehen also die Überlappungsämter trotz Einführung der „Leistungslaufbahn“ fort.

Im Falle der rechtssystemübergreifenden Abordnung nach § 14 BeamtStG müssen die betroffenen Beamten ihre Amtsbezeichnung weiterführen können.4 Bei einer länderübergreifenden Versetzung muss eine Möglichkeit geschaffen werden, die dem Beamten die Weiterführung seiner Amtsbezeichnung erlaubt. Dies müsste wiederum in den Besoldungsgesetzen des aufnehmenden Landes oder des Bundes entsprechend vorgesehen sein. Eine „Degradierung“ – etwa vom Regierungsrat zum Oberamtsrat – ist trotz gleichbleibender Besoldungsgruppe (A 13) und evtl. gleichbleibender oder sogar höherer Besoldung nicht durch einen einfachen Verwaltungsakt möglich. Wer also ein solches „Überlappungsamt“ erreicht hat, kann nicht gegen seinen Willen nach § 15 BeamtStG in ein Amt mit anderer Amtsbezeichnung versetzt werden, denn die Amtsbezeichnung ist Teil des Status (Amt im statusrechtlichen Sinn).

Es stellt sich die Frage, ob das Recht auf eine differenzierende Amtsbezeichnung nicht nur Teil des beamtenrechtlichen Status, sondern darüber hinaus ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist. Das statusrechtliche Amt als Verbindung von Amtsbezeichnung und einer durch Buchstaben und/oder Nummer bezeichneten, gesetzlich geregelten Besoldungsgruppe könnte man bereits allein als eine ausreichende Konstruktion zur Schaffung einer gesicherten Rechtsstellung ansehen. Wird diese gesicherte Rechtsstellung mit einer anderen Konstruktion gleichwertig erreicht, bräuchte die Amtsbezeichnung nicht mehr als Regelungselement festgeschrieben werden. Dann fehlte aber der Absicherung als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ein innerer Sinn und eine verfassungsrechtliche Absicherung der Amtsbezeichnung wäre danach nicht notwendig. Ohne übereinstimmende Amtsbezeichnungen könnten die Erfordernisse des Berufsbeamtentums ebenso zur Geltung kommen, wie dies bei einem Gebrauch solcher einheitlicher Amtsbezeichnungen der Fall ist. Die Qualität der Dienstleistungen, die Unabhängigkeit der Amtsführung hängen davon bei objektiver Betrachtung jedenfalls nicht wesentlich ab.5

Nach der hier vertretenen Ansicht stellt das Recht auf Führung einer angemessenen und wirklichkeitsbezogenen Amtsbezeichnung sehr wohl einen hergebrachten Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG dar.6 Die Amtsbezeichnung ist Ausdruck des Leistungsprinzips, weil durch sie zum Ausdruck gebracht wird, dass der Amtsinhaber befähigt ist, ein entsprechendes Amt auszuüben.7 Der Bürger kann und muss durch die jeweilige Amtsbezeichnung erkennen, welche Qualifikationen die Amtsträger besitzen, die für ihre Angelegenheiten zuständig sind. Amtsbezeichnungen müssen deshalb bereits eine Aussagekraft in sich tragen, aus welcher sich die Stellung des jeweiligen Amtes innerhalb des Amtsgefüges eindeutig ergibt.8

Hieraus ergeben sich erhebliche Zweifel, ob die etwa in Bayern verwendeten einheitlichen Bezeichnungen für die Überlappungsämter verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen, denn hier werden unterschiedliche Qualifikationen vermischt: Der Einstieg in der vierten Qualifikationsebene setzt in der Regel die Erste Staatsprüfung, die Erste Juristische Prüfung, einen Diplom- oder Magisterabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder Kunsthochschule oder einen Masterabschluss voraus (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG). Diese besonderen Bildungsvoraussetzungen sind bei den oben beschriebenen Überlappungsämtern nicht mehr erkennbar, wenn Eingangs- und Endamt eine identische Amtsbezeichnung tragen.

Amtsbezeichnungen dürfen während des Dienstes geführt werden, reine Funktionsangaben („operativer Produktmanager“9, „Teamleiter“, „Sachbearbeiter“ „verantwortlicher Projektleiter“ etc.) genügen innerhalb des Dienstbetriebes nicht.10

Der Beamte hat dabei das Recht, die verliehene Amtsbezeichnung etwa auch während einer Abordnung weiter zu führen. Die Amtsbezeichnung muss als Anrede geeignet sein, damit auch im Interesse des Beamten und der Öffentlichkeit die für den Dienstbetrieb erforderliche Neutralität und Distanz gewahrt werden kann.11 Die Führung der Amtsbezeichnung außerhalb des Dienstes ist ein festgeschriebenes Recht der Beamten (vgl. etwa § 86 Abs. 2 Satz 2 BBG). Wird die Amtsbezeichnung außerhalb des Dienstes im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit geführt und die Amtsbezeichnung werbend eingesetzt, kann und sollte der Dienstherr die Nebentätigkeit einschränken, wenn der Einsatz der Amtsbezeichnung das Ansehen der Beamtenschaft oder des Dienstherrn beeinträchtigt.12

Als Ergebnis dieser Überlegungen ist festzuhalten: Die Rechtsstellung des Beamten wird gerade im Interesse der Allgemeinheit nicht bereits über das Amt im statusrechtlichen Sinne hinreichend abgesichert, sie ist vielmehr als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zu werten.13 Für die hier vertretene Auffassung spricht letztendlich auch, dass das BVerfG noch keinen Anlass hatte, von seiner oben beschriebenen Rechtsauffassung (Amtsbezeichnung gehört zu den hergebrachten Grundsätzen) abzugehen.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 BVerfG vom 14.12.1982, BVerfGE 62, 374/383; BVerfG vom 29.6.1983, BVerfGE 64, 323/351; vgl. dazu auch Summer, PersV 1993, 342 ff.
2 Siehe Anlage 1 zum BayBesG.
3 Hilg/Baßlsperger, ZBR 2015, 145/152.
4 Baßlsperger, ZBR 2016, 14/24f.
5 v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 3 BeamtStG, Rn. 111.
6 Siehe dazu auch Werres, BeamtVerfRRn. 77; Werres in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, vor §§ 1, 2 LBG NRW Rn. 68; Merten in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band V, § 114, Rn. 156.
7 BVerfG vom 29.6.1983, BVerfGE 64, 323/352; vgl. dazu auch Summer, PersV 1993, 342 ff.
8 BVerfG vom 29.6.1983, BVerfGE 64, 323/352.
9 Diese Funktionsbezeichnung wird etwa im Zentrum Bayern für Familie und Soziales verwendet.
10 Merten in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band V, § 114, Rn. 156.
11 Merten in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band V, § 114, Rn. 156.
12 Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Art. 76 BayBG, Rn. 10.
13 Werres, BeamtVerfR, Rn. 77; Werres in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, vor §§ 1, 2 LBG NRW Rn. 68; Merten in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Band V, § 114, Rn. 156.


Lesen Sie hierzu auch die Beiträge:


Zur Amtsbezeichnung siehe im Übrigen:

  • Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 76 BayBG, Rn. 1 ff.

  • v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 58 HBG, Rn. 1 ff.

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