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Die Grippeschutzimpfung als Dienstunfall

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Ein Impfschaden bei einer freiwilligen Grippeschutzimpfung während der Dienstzeit ist nach einer Entscheidung des OVG Saarlouis1 auch dann kein Dienstunfall, wenn die entsprechende Impfung aufgrund eines entsprechenden Angebots des Dienstherrn erfolgte. Diese Entscheidung wurde allerdings jetzt vom BVerwG aufgehoben.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

Dienstunfälle ereignen sich wesentlich häufiger, als man denkt. Die Verwaltungsgerichte haben sich hier mit vielen kuriosen Fällen auseinanderzusetzen. Siehe dazu etwa die Beiträge:

Dienstunfallrecht ist Teil des Versorgungsrechts und damit Teil der Alimentation der Beamten. Die Alimentationspflicht des Dienstherrn gehört wiederum zu den verfassungsrechtlich geschützten und das Berufsbeamtentum prägenden, hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG. Liegt ein Dienstunfall vor, so stehen dem Beamten nach § 30 BeamtVG (und dem entsprechenden Landesversorgungsrecht) verschiedentliche Ansprüche gegenüber seinem Dienstherrn zu. Diese Vorschriften sind abschließend, sie können nicht über die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 78 BBG (Bundesbeamte) oder § 45 BeamtStG (Landesbeamte) erweitert werden.

Das OVG Saarlouis hatte einen Fall zu entscheiden, bei welchem bei einem Polizeibeamten infolge einer Grippeschutzimpfung durch den Polizeiarzt eine Rückenmarkentzündung (zervikale Myelitis in Höhe C 2/C 3) festgestellt wurde. Der Dienstherr lehnte die Anerkennung eines Dienstunfalls ab, worauf der Polizist gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG Klage vor dem Verwaltungsgericht erhob. Sein Rechtsbehelf wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Mangels Dienstbezogenheit sei ein Impfschaden bei einer freiwilligen Grippeschutzimpfung während der Dienstzeit nach einer Entscheidung des OVG Saarlouis typischerweise auch dann kein Dienstunfall, wenn die entsprechende Impfung aufgrund eines entsprechenden Angebots des Dienstherrn erfolgt. Diese Entscheidung wurde allerdings vom BVerwG aufgehoben. Auf die Revision des Beamten hin wurde vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr festgestellt, dass eine freiwillige Grippeschutzimpfung sehr wohl eine dienstliche Veranstaltung im Sinne des Dienstunfallrechts darstellt, wenn sie vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn liegt und zumindest auch dienstlichen Interessen dient.2

Die o. a. Impfung, die als Ursache der Beschwerden des Beamten festgestellt wurde, sei – so das BVerwG – als dienstliche Veranstaltung anzusehen, da sie vollständig im Verantwortungsbereich des Dienstherrn lag und von ihm auch organisiert worden sei. Darüber hinaus sei auch ein dienstliches Interesse des Dienstherrn zu bejahen, da erfahrungsgemäß geimpfte Beamte ein geringeres Krankheitsrisiko aufweisen.

Fazit:
Für die Annahme eines Dienstunfalls ist es entscheidend, dass eine Tätigkeit in die räumliche und zeitliche Verantwortung des Dienstherrn fällt oder zumindest im Zusammenhang mit dem Dienst steht. Dies gilt immer dann, wenn sie auf eine Veranlassung des Dienstvorgesetzten geschieht und sich auch ein dienstlicher Nutzen ergibt.

Ihr

Dr. Maximilian Baßlsperger
_________________________________
1 OVG Saarlouis, DÖD 2012, 93 ff.
2 BVerwG, ZBR 2014, 45ff; zu den geringen finanziellen Auswirkungen auf die Dienstherren vgl.: Hoffmann, RiA 2013, 243ff.


Zum Dienstunfall nach § 31 BeamtVG vgl.:

  • Schütz/Maiwald: Beamtenversorgungsgesetz

  • Stegmüller/Schmalhofer/Bauer: Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder

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