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Diebstahl eines Käsebrötchens und Entfernung aus dem Dienst

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In letzter Zeit stehen Urteile von Arbeitsgerichten im Blickpunkt der Öffentlichkeit, denen Fälle von „Dienstahl geringfügiger Sachen“ oder der „unerlaubte Verzehr von Lebensmitteln“ zugrunde liegen.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

In der Presse werden diese Urteile, die ausnahmslos die Rechtmäßigkeit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen bestätigt haben, mit Schlagwörtern wie „Maultaschendiebin – Arbeitsgericht bestätigt Kündigung“, oder „Frikadelle führt zur Kündigung“ stark kritisiert. Dabei gilt es zu bedenken, dass die Sachverhalte, auf denen diese arbeitsgerichtlichen Entscheidungen basieren, sich jederzeit auch im Beamtenrecht zutragen könnten!

Wenn zum Beispiel eine Beamtin auf Lebenszeit bei einer Öffentlichkeitsveranstaltung ihres Dienstherrn Dienst zu leisten hat und sich trotz Verbots am Buffet, das nur für die Gäste aufgebaut ist, mit einem Käsebrötchen bedient, so stellt sich die Frage, ob sie dann mit einer Disziplinarmaßnahme - evtl. sogar mit der Entfernung aus dem Dienst - zu rechnen hat. Das Disziplinarrecht gibt hier in § 13 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes und der entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen vor:

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen....

Zum einen ist es nur sehr schwer vorstellbar, dass die Beamtin hier das Vertrauen des Dienstherrn und/oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, wenn sie ihre Hungergefühle mit einem „verbotenen“ Käsebrötchen bekämpft.

Zum anderen stellt sich die Frage, ob hier nicht ein Wertungswiderspruch zwischen Beamtenrecht und Arbeitsrecht bestehen könnte.

Herzlich,

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

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