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Dienstpostenbündelung und „spitze“ Dienstposten-
bewertung I

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Es fragt sich, welche Ämter im statusrechtlichen Sinn (siehe dazu den Beitrag: Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand) durch eine Umsetzung innerhalb der Behörde übertragen werden können. In seinem Beschluss vom 16.12.2015 (BVerfG vom 16.12.2015, Az.: 2 BvR 1958/13; ZBR 2016, 128ff.) hat das BVerfG hierzu entschieden, dass eine Dienstpostenbündelung zulässig ist, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht.

 

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

unter „Dienstpostenbündelung“ versteht man die Zusammenfassung mehrerer Einsatzmöglichkeiten von Beamten auf verschiedenen Ämtern im statusrechtlichen Sinn. So kann ein Dienstposten, der mit A 12 bewertet ist, auch von Beamten der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 besetzt werden. Der Vorteil besteht in der einfacheren Handhabung des Personaleinsatzes gegenüber einer „spitzen“ Dienstpostenbewertung, bei welcher jedem Amt im statusrechtlichen Sinn (Beispiel A11) nur ganz bestimmte, jeweils nach A 11 bewertete Dienstposten übertragen werden können. Siehe hierzu den Beitrag: Von der „Topfwirtschaft“ zur „Töpfchenwirtschaft“.

Der Dienstherr hat wegen des Prinzips der amtsgemäßen Verwendung dem Beamten grundsätzlich einen Dienstposten zu übertragen, der dessen Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht.1 Der Anspruch des Beamten auf amtsgemäße Verwendung in einer Funktion, die seinem Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet ist, ist einerseits Ausfluss der gegenseitigen Treuepflicht (Art. 33 Abs. 4 GG) und andererseits dem hergebrachten Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zuzuordnen.2

Der Dienstherr muss sich nach der o.g. Entscheidung des BVerfG allerdings im Falle einer Dienstpostenbündelung bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht keine – auch für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung erforderliche – Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung.

Die Antwort auf die Frage, welche Tätigkeiten amtsangemessen sind, ergibt sich dabei zum einen aus der Ämterbewertung, zum anderen aus den einschlägigen Fachgesetzen, den Laufbahnverordnungen sowie – ergänzend aus dem Haushaltsrecht – durch die Einrichtung von Planstellen.3 Hier ist das abstrakt-funktionelle Amt das rechtliche Bindeglied, das den Beamten an eine bestimmte Behörde bindet und zugleich in abstrakter Form seinen Tätigkeitsbereich bei dieser Behörde umschreibt.4 Erst aus dem abstrakt-funktionellen Amt lassen sich die Kriterien gewinnen, anhand derer sich die Amtsangemessenheit der Tätigkeit im  konkret-funktionellen Amt beurteilen lässt. Das abstrakt-funktionelle Amt definiert also die Grenzen, in welchen der Dienstherr dem Beamten Dienstgeschäfte übertragen kann.5

Zu der Frage der Amtsangemessenheit der Tätigkeit siehe den Beitrag der kommenden Woche.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 BVerwGE 126, 182/184 = ZBR 2006, 344; Möller in Schwegmann/Summer, Art. 19 BayBesG, Rn. 12 (m.w.N.).
2 Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, § 1 BeamtStG, Rn. 75.
3 BVerwG vom 28.11.1991; Az.: 2 C 41/89, BVerwGE 89, 199 = ZBR 1992, 175.
4 Baßlsperger, ZBR 2017, 1ff.
5 BVerwG vom 18.09.2008, Az.; 2 C 8/07, BVerwGE 132, 31 = ZBR 2009, 96.

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