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Dienstpostenbündelung und „spitze“ Dienstposten-
bewertung III

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Will der Dienstherr eine Ämterbündelung vornehmen, so  muss er sich nach dem BVerfG bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen.1 Dabei kommt es wesentlich auf die Zulässigkeit einer laufbahnrechtlichen Einstufung an. Letztendlich hat die Entscheidung auch Einfluss auf die Definition des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

das BVerfG rechnet das Laufbahnprinzip2 nach wie vor zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Hiernach müssen für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten bestimmte Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen bestehen. Das Laufbahnprinzip ist dabei stets auch Ausdruck des Leistungsprinzips. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 16.12.20153 die gesamte Vorschrift des (neuen) § 18 BBesG für verfassungskonform erklärt. Eine Funktion kann nach Satz 2 dieser Norm bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden.4 Die Beschränkung ergibt sich damit zunächst aus der Tatsache, dass eine Ämterbündelung nur innerhalb einer Laufbahngruppe möglich ist, wobei außer in den gesetzlich genannten Ausnahmefällen nur die Bündelung von maximal drei Besoldungsämtern rechtmäßig ist.5 Werden mehr als drei Ämter einbezogen (vgl. § 18 Satz 2 Alternative 2 BBesG), bedarf es dafür einer besonderen, nur in engen Ausnahmefällen denkbaren Rechtfertigung.

Ergebnis:

Da das BVerfG die Einsatzmöglichkeit des Beamten bei einer Behörde  also nicht auf nur jeweils eine Besoldungsgruppe beschränkt, ergibt sich damit bei den Behörden, welche die Topfwirtschaft praktizieren, eine Erweiterung des Begriffs des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn, weil der mögliche Einsatzbereich des Beamten auf mehrere Dienstposten verteilt wird.

Dabei haben sich in den Ländern seit der Föderalismusreform wesentliche Unterschiede in den einzelnen Laufbahnsystemen ergeben. So wurde etwa in Bayern durch das LlbG das früher einheitliche Laufbahnsystem grundlegend geändert. Lesen Sie hierzu den Beitrag der kommenden Woche.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

Der Beitrag wird fortgesetzt


Lesen Sie dazu:


1 Juris - Rn. 54: Andernfalls besteht keine, auch für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung erforderliche Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung.
2 Juris - Rn. 36.
3 BVerfG vom 16.12.2015, Az.: 2 BvR 1958/13; ZBR 2016, 128 ff.
4 Nach § 18 Satz 3 BBesG gilt dies bei Soldaten in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.
5 Juris - Rn. 54.

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