Dienstunfall des Brillenträgers: Kein Ersatz für Gleitsichtbrille
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
ein Beamter der Wasserschutzpolizei, der bei der Kontrolle eines Schiffes in den Rhein gestürzt war und dabei seine 700 Euro teure Brille verloren hatte, klagte vor dem VG Koblenz2 auf Sachschadensersatz. Der Dienstherr hatte den Vorfall als Dienstunfall anerkannt und dem Beamten unter Verweis darauf, dass nach dem Beamtenversorgungsgesetz Schadensersatz für eine beschädigte oder zerstörte Brille nur bis zu einem Höchstbetrag von 100 Euro für das Gestell und 113,50 Euro pro Glas in Betracht komme, 327 Euro erstattet. Hiergegen hatte der Kläger nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage erhoben, mit der er geltend gemacht hatte, auf seine Gleitsichtbrille auch im Dienst notwendig angewiesen zu sein. Deshalb müsse das Verlustrisiko nach dem Alimentationsprinzip insoweit auch vom Dienstherrn getragen werden.
Der Maßstab für den Ersatz sind nach Ansicht des VG Koblenz die medizinisch erforderlichen und angemessenen Aufwendungen. Mit der Heranziehung der beihilfefähigen Kosten als Größenordnung für den Schadensersatz bei Dienstunfällen werde deshalb gewährleistet, dass der Ersatz der erforderlichen Brille durch die Schadensersatzleistung grundsätzlich möglich sei.3
Aufwendungen, die über die medizinischen Notwendigkeiten hinaus einen besonderen Tragekomfort der Brille gewährleisteten, wie etwa besondere Entspiegelungen oder besonders leichte Gläser, seien demgegenüber bei der Berechnung des Schadensersatzes – ebenso wie bei der Beihilfe – nicht zu berücksichtigen. Ob er diese zusätzlichen Kosten aufwenden wolle, falle maßgeblich in den Entscheidungsbereich des Beamten. Demgemäß erscheine es nach dem VG Koblenz ermessensgerecht, dass er insoweit auch das Risiko des Verlusts oder der Zerstörung der Brille bei einem Dienstunfall trage.4
Bei Brillenschäden von Beamten kann zum Beispiel nach den bayerischen Vorgaben5 folgender Ersatz geleistet werden:
- für ein Brillengestell bis zu 80 EUR
- für Brillengläser bis zu den beihilfefähigen Höchstbeträgen (einschließlich der Kosten für besondere Materialien, Tönungen und ähnlichem laut Verordnung oder Rechnung der beschädigten Brille).
Von der Krankenversicherung und/oder der Brillenversicherung gewährte oder zu gewährende Leistungen sind dabei bei der Bemessung der Ersatzleistung zu berücksichtigen. Neben der Rechnung für die beschädigte und die neue Brille ist die Vorlage der Leistungsabrechnung der Krankenversicherung und/oder der Brillenversicherung erforderlich.
Ich denke:
Wenn die Gleitsichtgläser zur ordnungsgemäßen Ausführung des Dienstes erforderlich sind, sollte und müsste der Dienstherr dafür auch die Kosten übernehmen.
Grund: Der Beamte trägt seine Gleitsichtbrille zwar auch privat, aber während des Dienstes kommen die dafür notwendigen Mehraufwendungen gerade dem Dienstherrn zugute.
Der Beamte muss dann aber die Erforderlichkeit der Gleitsichtgläser ggf. durch ein ärztliches bzw. amtsärztliches Attest nachweisen.
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 Urteil v. 13.9.2012, Az. 6 K 327/12.KO
2 https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/nur-begrenzter-ersatz-fuer-verlorene-gleitsichtbrille-eines
polizeibeamten/
3 VG Koblenz, Urteil v. 13.9.2012, Az. 6 K 327/12.KO
4 http://www.lff.bayern.de/nebenleistungen/dienstunfall/sachschadenersatz.aspx
Zum Sachschadensersatz siehe:
-
Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 98 BayBG, Rn. 10 ff.
-
Tiedemann in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 83 LBG NRW, Rn. 1 ff.

