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Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten

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Ruhestandsbeamte sind nicht mehr im Dienst. Sie haben gleichwohl noch verschiedene dienstrechtliche Pflichten. Deshalb unterliegt ein Fehlverhalten unter bestimmten Voraussetzungen einer disziplinarrechtlichen Wertung.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

Ruhestandsbeamte sind nicht mehr im Dienst. Ihre Handlungen stellen deshalb insgesamt außerdienstliche Verhaltensweisen dar. Es bestehen jedoch weiter bestimmte Pflichten, die zu einer Ahndung nach den Disziplinargesetzen führen können.

1. Ein Verhalten von Ruhestandsbeamten ist disziplinarrechtlich nur relevant:

a) bei einem während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 BBG und das jeweilige Landesdisziplinarrecht)

und

b) bei nach dem Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 77 Abs. 2 BBG und das jeweilige Landesdisziplinarrecht).


2. Bei einem Ruhestandsbeamten kommen allerdings aufgrund seines Status nach § 5 Abs. 2 BDG (und des entsprechenden Landesdisziplinarrechts) nur folgende Disziplinarmaßnahmen in Frage:

a) Kürzung des Ruhegehalts oder

b) Aberkennung des Ruhegehalts nach § 5 Abs. 2 BDG (und dem entsprechenden Landesdisziplinarrecht).

Die Kürzung des Ruhegehalts ist dabei die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre (vgl. § 11 BDG und das entsprechende Landesdisziplinarrecht).

Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte nach § 12 Abs. 1 BDG (und dem entsprechenden Landesdisziplinarrecht) den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden. Allerdings erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht (vgl. § 12 Abs. 2 BDG und das entsprechende Landesdisziplinarrecht).

Auch bei Ruhestandsbeamten kommt also nach Beendigung des Beamtenverhältnisses die Verfolgung eines Dienstvergehens in Betracht. Nach § 77 Abs. 2 BBG und § 47 Abs. 2 BeamtStG ist dies allerdings nur unter den dort genannten Voraussetzungen der Fall (zum Beispiel Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten, Vergehen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung usw.).
Wegen solcher außerdienstlicher Verfehlungen, die während seines früher bestehenden Beamtenverhältnisses begangen wurden, kann der Ruhestandsbeamte nach § 2 Abs. 2 BBG (und dem entsprechenden Landesdisziplinarrecht) aber immer noch belangt werden, wie dies in dem im Blogbeitrag Aberkennung des Ruhegehalts nach über 40 Jahren beschriebenen Fall dargestellt wurde.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Zur disziplinarrechtlichen Ahndung bei Ruhestandsbeamten vgl.:

  • Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 11 BDG, Rn. 1 ff. und § 12 BDG Rn. 1 ff.

  • Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 12 BayDG, Rn. 1 ff. und Art. 13 Rn. 1 ff.

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1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 05.03.2015 um 11:04:
Eigentlich heißt es doch: "Ruhet in Frieden". Das gilt wohl nicht für Ruhestandsbeamte.
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