Disziplinarrecht und außerordentliche Kündigung
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
ein Verhalten, das bei einem Arbeitnehmer zu einer sofortigen (fristlosen) Kündigung führt, kann bei Beamten als Reaktion des Dienstherrn eine Entfernung aus dem Dienst bedeuten.1
Dabei wird diese stärkste Maßregel des Disziplinarrechts aber – mit Ausnahme des Landes Baden-Württemberg – nicht etwa durch den Dienstherrn selbst getroffen. Der Dienstherr klagt vielmehr vor dem Disziplinargericht (Verwaltungsgericht) auf diese Rechtsfolge. Hält das Gericht diese Maßnahme für angebracht, dann entfernt es den Beamten/die Beamtin durch ein sog. Gestaltungsurteil aus dem Dienst. Der Beamte verliert all seine Ansprüche gegenüber seinem Dienstherrn. Der Anspruch auf Besoldung endet etwa mit dem Monat, in dem die Entscheidung des Disziplinargerichts unanfechtbar wird. Der Beamte wird dann in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Die disziplinarrechtlichen Folgen können sich dabei auch am Arbeitsrecht orientieren.
Wichtige Gründe, die zu einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führen können, sind nach der Rechtsprechung des
BAG beispielsweise:
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Tätlichkeit oder Beleidigung gegen den AG, Vorgesetzten oder Mitarbeiter2
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Diebstahl oder Unterschlagung von AG-Eigentum – auch bei geringwertigen Sachen3
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Extensives Surfen im Internet während der Arbeitszeit4
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Manipulation von Zeiterfassungsgeräten5
Ich denke:
Begeht ein Beamter solche schwerwiegenden Pflichtverstöße, so kann er nicht besser gestellt werden als ein Arbeitnehmer.
So wie der Arbeitgeber das Vertrauen in die Loyalität seines Arbeitnehmers in den oben genannten Fällen verloren hat, so hat ein Beamter das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit, der er kraft seines Dienst- und Treueverhältnisses verpflichtet ist, verloren.
Arbeitsrecht und Beamtenrecht laufen also zumindest in diesen Fällen durchaus parallel.
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 Siehe dazu auch den Blog-Beitrag: Sex mit Schülerin: Keine Strafe – aber Entfernung aus dem Dienst
2 BAG, NZA 2003,1295.
3 BAG, NZA 2004, 486.
4 BAG, NZA 2006, 98.
5 BAG, NZA 2006, 484.
Zur Entfernung aus dem Dienst wird empfohlen:
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Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 11 BayDG, Rn. 1 ff.
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Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 10 BDG, Rn. 1ff und § 34 BDG, Rn. 1 ff
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Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 15

