Ein (zu) dicker Hund für Beamte
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Beamte müssen bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht nehmen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 BBG / § 33 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) und tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen die persönliche Verantwortung (§ 63 Abs. 1 BBG / § 36 Abs. 1 BeamtStG).
Von Beamten müssen oftmals bei recht seltsamen Sachverhalten auch recht merkwürdige Entscheidungen getroffen werden. So etwa im Falle der Besitzer der Pekinesen-Mischlingshündin Daisy.
Daisys Besitzer, ein älteres Ehepaar, hatten ihren Vierbeiner „aus Liebe“ überfüttert. Die Hündin brachte 19 statt der durchschnittlichen und hundegerechten 6 Kilogramm auf die Waage.1 „Daisy konnte nicht mehr laufen, hatte Kreuzbandrisse an den Hinterläufen“, so der Amtstierarzt. Er empfahl eine strenge „Hundediät“. Doch die Besitzer stopften den Hund nach den Erkenntnissen des Veterinäramts weiter mit Billig-Pralinen voll, weshalb der Doktor dann nicht einmal mehr die Herztöne des Tieres hören konnte.2 Konsequenterweise erfolgte eine Anzeige wegen Tierquälerei, sowie wegen Beleidigung und Bedrohung.
Einen Strafbefehl über 6000 Euro wollten die beiden Hundehalter jedoch nicht akzeptieren und legten dagegen Widerspruch ein. Die beiden „Hundefreunde“ bestritten ihre Tat und stellten sich auf den Standpunkt, ihr Hund sei „fresssüchtig“.3 Damit landete der Streit umden zu dicken Hund vor dem Amtsgericht Augsburg.
Der Prozess um die Hundedame, die mehr als das Dreifache des normalen „Hundekörpergewichts“ auf die Waage brachte, musste verschoben werden. "Angeblich ist der Angeklagte (nicht der Hund) – aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht verhandlungsfähig", sagte ein Sprecher des zuständigen Amtsgerichts.4
Übrigens: Die Augsburger Amtsträger mussten hier schon aufgrund eines Verfassungsauftrages nach Art. 20 a GG tätig werden.
Art. 20 a GG lautet:
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Findige Beamte könnten aber durchaus auch auf andere Problemlösungsmöglichkeiten verweisen5:
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Da wäre zum Beispiel eine Dauerkarte in einem Hundefitness-Centrum eine Idee: Mit Gymnastikball, Stepper und Unterwasser-Laufband oder auch in einem speziellen Bauch-Beine-Po Kurs für Hunde könnte Daisy hier ihre Pfunde purzeln lassen.
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Vielleicht sollte das Veterinäramt der Daisy (und den beiden Tierfreunden) aber nach dem Grundsatz des „geringstmöglichen Eingriffs“ einfach nur ein überdimensionales und damit hundegerechtes Hamsterrad zur Verfügung stellen. Das würde außerdem den Vorteil haben, dass „Herrchen“ und „Frauchen“ die Abnehmbemühungen ihres Lieblings bequem vom Fernsehsessel aus und unter Genuss einer Flasche Bier, einer Tüte Chips, Weinbrandbohnen und gesalzenen Erdnüssen kontrollieren könnten. Das „Gassi gehen“ würde sich auf diese Weise auf die Erledigung dringendster Geschäfte beschränken.
Das Veterinäramt sollte aber jedenfalls für gleichgelagerte zukünftige Fälle schon einmal im Wege der Amtshilfe von den zuständigen Stellen prüfen lassen, ob derartige Leistungen vielleicht von der Sozialhilfe und damit der öffentlichen Hand finanziert werden könnten.
Sollte einer der beiden Hundehalter allerdings Beamter (gewesen) sein, so wäre natürlich auch über einen finanziellen Ausgleich im Wege der Beihilfe nachzudenken.
Herzlich,
Ihr Dr. Maximilian Baßlsperger
1 http://www.sueddeutsche.de/bayern/prozess-in-augsburg-ein-dicker-hund-1.1449658
2 http://www.bild.de/news/inland/hund/wegen-tierquaelerei-angeklagt-25484864.bild.html
3 http://www.bild.de/news/inland/hund/wegen-tierquaelerei-angeklagt-25484864.bild.html
4 http://www.sueddeutsche.de/bayern/prozess-in-augsburg-ein-dicker-hund-1.1449658;
5 http://www.bild.de/news/inland/hund/wegen-tierquaelerei-angeklagt-25484864.bild.html
Zur Beachtung des Wohls der Allgemeinheit bei der Amtsführung:
- Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 33 BeamtStG, Rn. 1 ff.
- Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht, Kapitel 14, Rn. 1 ff.
- v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR IV , § 33 BeamtStG, Rn. 1 ff.

