Eine Beamtin zur Ehefrau
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
eine Beamtin zur Ehefrau zu haben ist der Traum vieler Männer. Als Ehemann einer Beamtin erfreut man sich wegen der Alimentationspflicht ihres Dienstherrn eines zwar geringen, aber sicheren und lebenslangen Familieneikommens. Zugegeben: Große Sprünge kann man damit nicht machen, andererseits sieht man dem eigenen Berufsleben doch viel gelassener entgegen. Man kann zum Beispiel als Angestellter dem eigenen Chef einmal so richtig die Meinung geigen. Sollte ein Kündigungsschutzprozess wider jede Erwartung erfolglos bleiben – laut einer Studie sind weit über 90 Prozent aller Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht erfolgreich oder enden zumindest mit einer hohen Abfindung – so kann man weiterhin auf ein durch die Ehefrau abgesichertes Familieneinkommen vertrauen.
Aber es gilt auch noch weitere Vorteile zu berücksichtigen: Als Ehemann einer Beamtin ist man beihilfeberechtigt und genießt als Privatpatient bei allen Arztbesuchen eine bevorrechtigte Sonderbehandlung. Namentliche Begrüßung, verminderte Wartezeiten, Chefarztbehandlung usw., usw., siehe dazu bereits den Beitrag: Der Beamte als Ehemann. Und sollte man sich trotz der finanziellen Absicherung, welche die Ehe mit einer Beamtin mit sich bringt, dennoch dazu entschließen, selbst einem geregelten Erwerbsleben nachzugehen, so ist die Kinderbetreuung durch eine im öffentlichen Dienst beschäftigte bessere Hälfte gesichert. Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes mit anschließendem Urlaub aus familienpolitischen Gründen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des (jüngsten) Kindes, vgl. § 92 BBG.
Sollte es der Ehefrau bei der Erziehung aber dann doch langweilig werden, so kann sie jederzeit in ihr früheres Beschäftigungsverhältnis als Beamtin zurückkehren. Sie hat sogar einen Rechtsanspruch auf eine Teilzeittätigkeit von nur wenigen Stunden pro Woche – auch begrenzt auf nur an einen einzigen Wochentag. Günstig für die Wiedereinsteigerin ist es dabei, wenn die Wahl des Arbeitstages auf den Montag oder den Donnerstag fällt, denn auf diese Wochentage fallen statistisch gesehen die meisten Feiertage und § 5 des auch für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen geltenden Feiertagsgesetzes bestimmt: „Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe geschützt.“
Es geht weiter: Auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des (jüngsten) Kindes ist eine Teilzeittätigkeit der Ehefrau nach dem Beamtenrecht gesichert – auf Wunsch der Beamtin sogar bis zum Eintritt in den Ruhestand (§ 91 BBG). Dabei sollten sowohl die Beamtin, als auch ihr Ehemann nicht außer Acht lassen, dass sich durch eine Teilzeittätigkeit die Besoldung verringert, denn nach § 6 Abs. 1 BBesG werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Außerdem vermindert sich die später zu erwartende Pension, denn die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 6 Abs. 1 BeamtVG).
Das Recht auf eine angemessene Alimentation der Beamtin besteht aber nicht nur während des aktiven Dienstes, sondern auch noch im Ruhestand und – was wohl besonders zu Buche schlagen wird – auch noch für deren hinterbliebenen Ehemann. Hierauf sollte man sich aber nicht verlassen, denn nach einer allgemein bekannten demografischen Untersuchung sterben Männer im Durchschnitt 7,2 Jahre früher als Frauen. Nach einer weiteren Untersuchung des Rostocker Zentrums zur Erforschung des Demografischen Wandels leben Beamte – und damit erst recht Beamtinnen – im Durchschnitt weitere fünf Jahre länger als der „Ottonormalbürger.“1 Wenn man also der durchschnittlichen Lebenserwartung von Frauen, die gegenwärtig bei 82 Jahren und sechs Monaten2 liegt, auch noch diese fünf Jahre hinzurechnet, so ist mit einem üblichen Ableben der Ehefrau nicht vor 87 Jahren und sechs Monaten zu rechnen. Die Aussicht auf eine Witwerpension besteht also in der Regel nur dann, wenn man eine wesentlich ältere Beamtin zum Traualtar führt. An dieser Stelle wird man diese Heiratskandidaten an die Auswüchse der sog. „Versorgungsehe“ erinnern müssen (BVerwG vom 27.5.2009, BVerwGE 134 / 99).
Man sollte dabei nicht verschweigen, dass das Zusammenleben mit einer Beamtin ebenso den einen oder anderen Nachteil mit sich bringen kann, denn dieses Zusammenleben wird naturgemäß durch ihren Beruf geprägt. Hat die Ehefrau auf der behördeninternen Karriereleiter vielleicht schon so etliche Sprossen erklommen, leitet sie etwa ein mehr oder minder großes Sachgebiet, ist sie gar Referats- oder Abteilungsleiterin, dann ist sie es gewohnt, Weisungen zu erteilen und Termine zu bestimmen. Eine Widerrede kennt sie schon vom Ansatz her nicht, weil schließlich schon ihre im Beruf untergebenen „Mitarbeiter“ auf ein bloßes Remonstrationsrecht beschränkt sind. Klagen gegen ihre Weisungen sind nicht nur völlig unbegründet, ja sie wären nach der einschlägigen beamtenrechtlichen Rechtsprechung mangels der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) noch nicht einmal zulässig. Also aufgemerkt!
Die Besonderheiten des Zusammenlebens mit einer verbeamteten Ehefrau möchte ich Ihnen, liebe Leserinnen und Leser an einem Beispiel zeigen, das sich genau so zugetragen hat, wie ich es Ihnen jetzt schildere:
Vor ein paar Tagen wollte ich per E-Mail als Termin für ein Treffen mit einem besonders lieben Kollegen den folgenden Donnerstag vorschlagen. Aber wieder einmal war es so weit: „Der Mensch denkt und Gott lenkt ...“ Gott lenkt? Nun so mancher hat daran vielleicht seine Zweifel, aber in diesem Fall steht es zumindest fest. Gerade als ich mit meiner E-Mail fertig war, kam ein Anruf der Frau des Kollegen und unsere allerbesten Hälften haben im Rahmen des Gespräches einen ganz anderen Zeitpunkt vereinbart. Unmittelbar nach dem Gespräch sagte meine Frau zu mir: „Dienstag, 12.00 Uhr im Cupido! Ist Dir das recht?“ Ihr Blick hat mir gleich verraten, dass es sich hierbei nicht um eine Frage, sondern um die unumstößliche Feststellung handelte, dass ich selbst dann zu erscheinen hätte, wenn mir an diesem Tag eine Beförderung, der Nobelpreis oder die Regentschaft über ein x–beliebiges Königreich angetragen würde – aber das geht vielleicht auch anderen Ehemännern so, deren allerbeste Hälfte nicht Beamtin ist.
„Der Mensch denkt und Gott lenkt.“ Die Aussage besitzt sicher einen Wahrheitswert, weil – quod erat demonstrandum – mein gedachter Vorschlag durch die Abmachung unserer Göttergattinnen praktisch „gottgleich“ überhöht wurde. Will man die Aussage „Der Mensch denkt und Gott lenkt“ mit dem Begriff „Göttergattin“ verknüpfen, so werden wir Männer glasklar und beinhart mit dem Boden der Tatsachen konfrontiert. Da hilft es uns auch nichts, wenn wir uns denken, dass eine Göttergattin eigentlich ja die Gattin eines Gottes ist, was wir unseren Frauen gegenüber wohl nicht nur aus Gründen der Höflichkeit besser unerwähnt lassen – aber das gilt auch dann, wenn sie keine Beamtinnen sind.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 http://www.boeckler.de/22019_22022.htm
2 http://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/lebenserwartung-warum-maenner-frueher-sterben-a-739992.html

