Eine weihnachtliche Trunkenheitsfahrt in der Amtssprache
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
die Amtssprache ist nach § 23 VwVfG und § 184 GVG Deutsch. Ob Lyrik oder Prosa spielt dabei keine Rolle – wie das folgende Beispiel der Entscheidung eines Strafgerichts zeigt.
Der Fall: Das AG Höxter hat einen Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr während der Vorweihnachtszeit zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen und sein Urteil nach § 267 Abs. 4 StPO wie folgt begründet:
„Am 3.3.95 fuhr mit lockerem Sinn
der Angeklagte in Beverungen dahin.Daheim hat er getrunken, vor allem das Bier
und meinte, er könne noch fahren hier.Doch dann wurde er zur Seite gewunken.
man stellte fest: Er hatte getrunken.Im Auto tat's duften wie in der Destille.
Die Blutprobe ergab 1,11 Promille.Das ist eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt,
eine Straftat, und mag das auch klingen hart.Es steht im Gesetz, da hilft kein Dreh,
§ 316 I und II StGB.So ist es zum Strafbefehl gekommen.
Auf diesen wird Bezug genommen.Der Angeklagte sagt, den Richter zu rühren:
„Das wird mir in Zukunft nicht wieder passieren!“Jedoch es muss eine Geldstrafe her,
weil der Angeklagte gesündigt, wenn auch nicht schwer.30 Tagessätze müssen es sein
Zu 30,- DM. Und wer Bier trinkt und Wein, dem wird genommen der Führerschein.Die Fahrerlaubnis wird ihm entzogen,
auch wenn man menschlich ihm ist gewogen.Darf er bald fahren? Nein, mitnichten.
Darauf darf er längere Zeit verzichten.5 Monate Sperre, ohne Ach und Weh,
§§ 69, 69a StGB.Und schließlich muss er, da hilft kein Klagen,
die ganzen Verfahrenskosten tragen,weil er verurteilt, das ist eben so,
§ 465 StPO.“
Bestätigten Meldungen zufolge hat der Rechtsanwalt des Angeklagten anschließend folgenden Schriftsatz an das Gericht verfasst:
„Der Mandant, einerseits zufrieden,
andererseits ein wenig beklommen,
hat den Urteilsspruch vernommen.
Im Hinblick auf die Sach- und Rechtslagen, die allseits bekannten,
und nach Rücksprache mit dem Mandanten
tu ich hiermit kund
für alle in der Rund',
für Staatsanwaltschaft und Gericht:
Rechtsmittel einlegen – das tun wir nicht.“
Ich denke:
Es schadet nicht, bei des Amtes Sachen
vor Weihnachten mal loszulachen!Denn: Ein Beamter, der im Amt verlor
zur Gänze jeglichen Humor,
erscheint dem Bürger stets als Tor!
Ich wünsche Ihnen ein Frohes Weihnachtsfest und ein glückliches und vor allem gesundes Neues Jahr!
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
PS:
Das Urteil des AG Höxter stammt vom 21.6.1995. Es trägt das Az.: 8 Cs 47 Js 655/95 (96/95) und kann jederzeit unter NJW 1996, 1162 f. und bei „Juris“ nachgelesen werden.
Zur Amtssprache siehe auch den Artikel:
Landesbeamtengesetz NRW: Amtssprache Deutsch?
Der nächste Beitrag dieser Reihe erscheint am 12. Januar 2015.

