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Elternzeit für Großeltern – ein Schritt in die richtige Richtung!

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§ 6 MuSchEltZV verweist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme von Elternzeit auf § 15 Absatz 1 bis 3 BEEG. Damit können nun auch Großeltern unter bestimmten Voraussetzungen eine Elternzeit beantragen.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

die Einführung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung brachte einige Neuerungen für die Beamtinnen und Beamten des Bundes mit sich, die zu einer wesentlichen Verbesserung der Situation der Eltern und des Kindes geführt haben. So verweist etwa § 6 MuSchEltZV in Bezug auf die Anspruchsberechtigung von Beamten bei der Elternzeit u.a. auch auf § 15 Abs. 1 a BEEG.

§ 15 Abs. 1 BEEG lautet:

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

  1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist, oder

  2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

Durch die Verweisung auf diese Vorschrift wird die Berechtigung der Beamten begründet, bei ihrem Dienstherrn eine Elternzeit zu beanspruchen, damit sie in den genannten Fällen ihre Kinder entlasten und ihre Enkelkinder betreuen und erziehen können.

Hieraus wird deutlich:
Auch verbeamtete Großeltern können unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellung vom Dienst im Rahmen der Elternzeit in Anspruch nehmen.

Diese Voraussetzungen sind:

  • Der verbeamtete Großelternteil muss mit seinem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der Vater oder die Mutter des Enkelkindes mit im Haushalt der Großeltern lebt.

  • Der Vater oder die Mutter des Enkelkindes muss
    - entweder selbst noch minderjährig sein, oder
    - als Volljähriger im letzten oder vorletzten Jahr einer beruflichen Ausbildung stehen, wobei die Ausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen haben muss.

  • Weitere Voraussetzung ist, dass der Vater bzw. die Mutter des Kindes nicht selbst Elternzeit in Anspruch nimmt.

Diese Öffnungsklausel der Elternzeit dient dabei nicht in erster Linie den Interessen der verbeamteten Großeltern, sondern dem Wohl des zu betreuenden Kindes. Gerade hierin liegt der Schutzzweck des Art. 6 GG.

Die Öffnungsklausel ist deshalb ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.

Herzlich,

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
__________________________

1 Summa Theologica II, 66, 2; nachzulesen bei Conrad Zander, „Dummheit ist Sünde“ Pathmos Verlag, S. 82.

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