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Fehlende gesundheitliche Eignung während des Vorbereitungsdienstes – kein zwingender Entlassungsgrund!

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Die Ernennung in den Vorbereitungsdienst einer Beamtenlaufbahn ist für viele junge Menschen wieder sehr erstrebenswert. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit gewinnt der sichere Arbeitsplatz beim Staat eine besondere Anziehungskraft – selbst wenn man hier relativ „schlecht“ verdient (siehe dazu auch den Blog-Beitrag „Attraktivität des öffentlichen Dienstes in der Arbeitswelt“). Vor der Einstellung wird dabei die gesundheitliche Eignung jedes Bewerbers amtsärztlich überprüft. Wie aber ist zu verfahren, wenn sich die gesundheitliche Nichteignung erst während der Ausbildung herausstellt?

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

das Be­amtenverhältnis auf Widerruf ist in seinem Bestand relativ schwach geschützt. Es kann jederzeit durch Widerruf beendet werden. „Jederzeit“ heißt aber nicht willkürlich und ohne Grund. Die Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Beamten auf Widerruf setzt damit stets das Vorliegen eines sachlichen Grundes voraus. Ein sachlicher Grund, der eine Entlassung rechtfertigt, kann insbesondere in einer man­gelnden gesund­heitlichen Eignung ge­sehen werden.

Wann stellt ein gesundheitlicher Mangel einen sachlichen Grund für eine Entlassung eines Beamtenanwärters während der Ausbildung dar?

Nach der Rechtsprechung genügen für das Vorliegen eines solchen sachlichen Grundes berechtigte Zweifel daran, ob der Beamte die gesund­heitliche Eignung für eine Weiterbeschäftigung im späteren Beamten­ver­hältnis auf Lebens­zeit besitzt.1 Berechtigt sind die Zweifel des Dienst­herrn nach dieser Recht­sprechung bereits dann, wenn für die Zukunft

  • häufigere Erkrankungen oder

  • der Eintritt der vorzeitigen Dienstunfähigkeit

nicht ausgeschlossen werden können.

In vielen Verwaltungen geht man gegenwärtig aber dazu über, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungs­dienst – nach bestan­dener Laufbahnprüfung – (lediglich) in einem Arbeitnehmerverhält­nis (und nicht wie bisher in einem Beamtenverhältnis auf Probe) weiter zu beschäftigen2, wobei sich die Art der Tätigkeit in keiner Weise unterscheidet3.

Maßgeblich für die Entlassung kann dann nicht mehr die in die Zukunft gerichtete gesund­heitliche Prognose in Bezug auf ein späteres Beamtenverhältnis auf Lebens­zeit sein. Drohende „häufigere Erkrankungen“, oder die „Gefahr des vorzeitigen Eintritts der Dienst­unfähigkeit“ reichen für die Annahme eines sachlichen Grundes, der eine Beendigung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen würde, eben nicht aus.

Folge: Eine Entlassung aus gesundheitlichen Gründen darf bei einem Beamten auf Widerruf nur dann ausgesprochen werden, wenn – wegen seiner gesund­heitlicher Beein­trächtigungen – nicht mehr mit einem erfolg­reichen Ab­schluss der Ausbildung gerechnet werden kann.4

Bei einer so verstandenen Auslegung gewinnt der Wortlaut des Gesetzes wieder seine eigentliche Bedeutung: „Dem Beamten auf Widerruf soll die Gelegenheit gegeben werden, seinen Vorbereitungsdienst und die Laufbahn­prüfung abzulegen.“ (§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG / § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG)

Herzlich,

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

Hinweis:
Lesen Sie zum Thema Dienstunfähigkeit auch die aktuelle Ausgabe (2/2010) unseres Newsletters zur Beamtenreform. [Zum Download]
__________________________

1 BayVGH, Beschluss vom 09.06.2008 - 3 CS 08.1106, Rn. 34.
2 Baßlsperger, PersV 2005, 213.
3 Diese privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse werden dazu häufig nur befristet abgeschlossen. Diese Verwaltungspraxis ist auch bei Beamten auf Probe nach Ablauf ihrer Probezeit denkbar, denn auch hier besteht kein Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
4 Baßlsperger, Die Beendigung von Beamtenverhältnissen wegen Krankheit, ZBR 2010, 73 (78).

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2 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 07.04.2016 um 08:36:
Sehr geehrte Frau Kögel, Sie haben mit Ihrer Behauptung völlig recht! Bitte beachten Sie aber das Datum des Blogbeitrags. Die Rechtsprechung zur gesundheitlichen Eignung wurde erst nach diesem Beitrag geändert. Bitte schauen Sie doch einmal in den späteren Beitrag: "Gesundheitliche Eignung - neue Maßstäbe des BVerwG"!
kommentiert am 30.03.2016 um 10:47:
Sehr geehrter Herr Baßlsperger, Sie schreiben, dass bei Anwendung des § 23 Abs. 4 BeamtStG bereits berechtigte Zweifel hinsichtlich der gesundheitlichen Eigung eines Widerrufsbeamten ausreichen, um diesen entlassen zu können. Maßgeblich soll die in die Zukunft gerichtete Prognose hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung in Bezug auf die spätere Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebzeit sein. Angenommen es handelt sich um Anwärter im Polizeivollzugsdienst, die eben nicht nach der Laufbahnprüfung im Angestelltenverhältnis tätig werden können, müssten hier ebenfalls die neuere BVerwG-Rechtsprechung angewandt werden hinsichtlich der Prognoseentscheidung (fundierte medizinische Tatsachenbasis + überwiegende Wahrscheinlichkeit etc...) oder ist hier aufgrund der "berechtigten Zweifel" eben ein anderer Maßstab als bei der Einstellung anzustellen? Grüße Angela Kögel
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