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Finanzamt muss Kosten für Arbeitszimmer anerkennen

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Karlsruhe (dpa) - Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer müssen steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem im Juli bekanntgegebenen Beschluss.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

die im Jahr 2007 eingeführte Beschränkung der Abzugsmöglichkeiten von Arbeitszimmern ist verfassungswidrig. So hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr am 6.7.2010 entschieden (Az. 2 BvL 13/09). Im Ausgangsverfahren hatte ein Hauptschullehrer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht.2  Die Schule hatte ihm keinen Arbeitsplatz für die Vorbereitung des Unterrichts zur Verfügung gestellt. Das Finanzgericht Münster hatte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend von 1. Januar 2007 an eine Neuregelung erlassen.

Bis 2007 konnten die Kosten für ein Arbeitszimmer auch dann abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige nur einen Teil seiner Arbeit dort verrichtete.

Seit 2007 konnten häusliche Arbeitszimmer dagegen nur noch dann abgesetzt werden, wenn die berufliche Tätigkeit ausschließlich dort stattfand. Lehrer, die in der Schule unterrichteten und zu Hause nacharbeiteten, bekamen keine Steuervergünstigung mehr.

Nach dem Bundesverfassungsgericht müssen Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nun auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn das Zimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt.

Ich denke:
Auch dann, wenn eine Schule einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, muss eine steuerliche Anerkennung des Heimarbeitsplatzes erfolgen!

Lehrern, die nach einem langen und anstrengenden Unterrichtstag Vorbereitungen für die folgenden Unterrichtstage treffen müssen, ist es nicht zuzumuten, diese Arbeiten ausnahmslos in der Schule durchzuführen. Pausen sind notwendig. Wer aktiv am Unterrichtsgeschehen mitgewirkt hat wird bestätigen: Vor- und Nacharbeiten können nur nach längeren Pausen durchgeführt werden. Der Lehrer kann diese Pausen oftmals nicht in der Schule nehmen – insbesondere dann, wenn er seinen Unterricht an häufig wechselnden Einsatzorten  abzuhalten hat.

Die Erfahrung zeigt: Die beste Vorbereitung des Unterrichts findet zuhause und außerhalb der üblichen Bürozeiten statt!

Ein gut vorbereiteter Unterricht dient dann wiederum den Schülern und damit letztendlich der allgemeinen Bildungspolitik!

Das Recht auf bestmögliche Bildung ist zwar nicht ausdrücklich im Grundgesetz verankert - es gilt aber als eigenständiges, kulturelles Menschenrecht.3

Das sollte der Gesetzgeber bei der Neufassung des Steuerrechts dringend berücksichtigen.

Herzlich,

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

__________________________________

1 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100706_2bvl001309.html
2 http://www.stern.de/wirtschaft/news/absetzbarkeit-von-arbeitszimmern-karlsruhe-beglueckt-steuerzahler-1588103.html
3 Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

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