Frohe Ostern für übergewichtige Beamte?
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
in dem Blog „Dicke Beamte – Vorsicht ist geboten!“ wurde bereits von der fragwürdigen Praxis der Einstellungsbehörden und Gerichte bei übergewichtigen Beamten berichtet. Hierzu war jetzt von einem neuem Fall zu lesen: Elke N. ist 1,70 m groß und wiegt 89 Kilo, was einen BMI von 30,8 entspricht. Die technisch-musische Fachlehrerin wurde deshalb nicht wie erhofft auf Lebenszeit ernannt, stattdessen wurde ihre Probezeit um sechs Monate verlängert.
Der Amtsarzt hatte dem Dienstherrn zunächst bescheinigt, dass die Lehrerin zwar übergewichtig, für ihren Beruf aber dennoch gesundheitlich durchaus geeignet sei. Der zuständige Schulrat meldete jedoch Zweifel an und vermerkte in der Personalakte, dass die Beamtin „erheblich übergewichtig“ sei. Daraufhin wurde die medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern eingeschaltet. Ohne dass sie ein weiteres Mal untersucht wurde, kam der Arzt dort zu einer ganz anderen Schlussfolgerung als der Amtsarzt: Auf Grund des hohen Body-Maß-Index sei das Risiko einer Erkrankung zu groß. Elke N. klagte vor dem Verwaltungsgericht München. Hier wurde das Verfahren jetzt überraschend eingestellt.
War das wirklich ein Durchbruch?
Die Antwort auf diese Frage lautet dabei eindeutig. Nein!
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Das Gericht machte in der mündlichen Verhandlung vom 13.4.2011 zum einen klar, dass die Ablehnung der Lebenszeitverbeamtung im konkreten Fall sehr wohl der allgemeinen Rechtsprechung entspreche. Ein BMI von 30 sei bei einer Einstellung auf Lebenszeit stets die oberste Grenze.
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Die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens erfolgte zum anderen, weil man von Seiten der Regierung von Oberbayern als Vertreterin des Dienstherrn ankündigte, man werde die Beamtin in wenigen Tagen in den Beamtenstatus auf Lebenszeit berufen. Grund dafür war, dass Elke N. bei der Untersuchung schwanger war.
Ich denke:
Es handelt sich hier – leider – um einen Ausnahmefall. Wäre keine Einstellung des Verfahrens erfolgt, so hätte das Gericht die Klage der Elke. N. ohne die Ankündigung des Dienstherrn vermutlich als unbegründet zurückgewiesen.
An dieser Stelle möchte ich – um nicht dem Vorwurf eines Plagiats ausgesetzt zu werden – an einen Kommentar zum Blog „Dicke Beamte – Vorsicht ist geboten!“ erinnern. Klaus Maier kommentiert dort am 26.05.2010 um 10:16 Uhr:
„Gut, dass Helmut Kohl Bundeskanzler war, denn Beamter hätte er ja niemals werden können.“
Dem ist nichts hinzuzufügen!
Frohe Ostern!
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 Siehe dazu auch den Beitrag „Dicke Beamte, dünne Chancen“
unter http://www.das-rechtsportal.de/recht/recht-kurios/04dicke.htm
2 www.pnp.de › Region & Lokal vom 14.4.2011
3 Vgl.:VG Darmstadt, NVwZ-RR 06, 566 (569).
Zur erforderlichen körperlichen Eignung wird empfohlen:
- Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 7, Rn. 52ff.
- Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, § 9 BeamtStG, Rn. 35ff
- v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR IV , § 9 BeamtStG, Rn. 240ff

