Der Beamte besitzt nach § 45 BeamtStG / § 78 BBG einen Anspruch auf Fürsorge und Schutz gegenüber seinem Dienstherrn. Dieser Anspruch resultiert aus dem zwischen Beamten und Dienstherrn bestehenden Dienst- und Treueverhältnis. Wie ist dieser Anspruch aber in der Praxis durch den Dienstherrn zu realisieren?
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
der Dienstherr hat aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht
Bei der Fürsorgepflicht handelt es sich um einen hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (siehe den Blogbeitrag: Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums). § 45 BeamtStG und § 78 BBG stellen dabei eine Art Generalklausel dar, die den Dienstherrn bei allen Entscheidungen (vor allem bei Ermessensentscheidungen) verpflichtet, sich unter Ausschaltung aller sachfremden Einflüsse lediglich von sachlichen Erwägungen, von Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten zu lassen.
Darüber hinaus inkludiert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch
- Anhörungs- und Auskunftspflichten; Pflichten zur Belehrung und Beratung
Beispiel:
Ist vom Beamten ein schriftlicher Antrag zu stellen, wurde dieser aber nur mündlich vorgetragen, so darf der Dienstherr diesen Antrag nicht ablehnen, ohne vorher den Beamten auf das Schriftformerfordernis hingewiesen zu haben. Man wird sogar davon ausgehen dürfen, dass über den Antrag des Beamten in Eilfällen eine Niederschrift anzufertigen ist, die der Beamte nur mehr zu unterzeichnen braucht, damit dem Schriftformerfordernis Genüge getan ist.
Der Dienstherr muss bei unklaren Anträgen durch eine entsprechende Nachfrage und Belehrung für die notwendige Klarheit sorgen. Er muss durch seine zuständigen Organe den Beamten belehren, der sich erkennbar in einem Sach- oder Rechtsirrtum befindet. Gleiches gilt, wenn der Beamte erkennbar eine Sach- oder Rechtslage nicht richtig einzuschätzen vermag1. Außerdem besteht die Verpflichtung, den Beamten die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
- Schutz von Leben und Gesundheit
Der Dienstherr hat über die Fürsorgepflicht das Leben und die Gesundheit des Beamten zu schützen und z.B. einwandfreie Arbeitshilfen zur Verfügung zu stellen, die den arbeitsschutzrechtlichen und umweltschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen.2
Der Dienstherr darf die Gesundheit seiner Beamten insbesondere nicht durch Arbeitsüberlastungen gefährden.3 Er hat für einen ausreichenden Nichtraucherschutz zu sorgen und muss seine Beamtinnen und Beamten vor Mobbing in Schutz nehmen.4 Besteht eine Kantine, so ist der Kantinenbetrieb nach den Bedürfnissen der Beschäftigten auszugestalten.5
- Schutz des Eigentums
Die Fürsorgepflicht umfasst auch den Schutz des Eigentums des Beamten, z.B. durch eine entsprechende Gestaltung der ausgewiesenen Parkflächen und der Zurverfügungstellung von geeigneten Unterstellmöglichkeiten für üblicherweise mitgebrachte Gegenstände.6
- Schutz vor Bloßstellung
Der Dienstherr darf seine Beamten nicht in der Öffentlichkeit bloßstellen.7 Er hat sie vielmehr vor unberechtigten Angriffen zu schützen und muss ggf. entsprechende Rechtsschutzkosten übernehmen.8
Das Fürsorgeprinzip wird außerdem durch eine Anzahl gesetzlicher Regelungen konkretisiert. Dabei ist aber zu beachten, dass die Ansprüche des Beamten nicht über die gesetzlich abschließend geregelten Materien (z.B. Elternzeit, Mutterschutz, Besoldung, Versorgung, Urlaub etc.) hinausgehen können.
Herzlich,
Ihr Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 BVerwG, DVB; 2005, 1138, 1143.
2 BVerwG, BVerwGE 25, 141.
3 BVerfG, ZBR 2008, 389.
4 BGH, DÖD 2002, 283.
5 BVerwG, ZBR 19976, 321.
6 BVerwG, NJW 1986, 2588.
7 VGH Kassel. ZBR 1974, 261.
8 Battis, § 78, Rn. 16.
Zum Anspruch auf Fürsorge und Schutz vgl.:
1. Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 17, Rn. 2 ff
2. Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, § 45 BeamtStG Rn. 1 ff und
3. v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR IV, § 45 BeamtStG, Rn. 1 ff |
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